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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2011 - 7 KA 114/07
Vergütung der Leistung nach Nr. 108 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen; sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung für sonographische Leistungen; Auslegung des EBM-Ä
1. Zur Auslegung von EBM-Ä-Bestimmungen.
2. Allgemein ist für die Auslegung von Leistungsbestimmungen des EBM-Ä nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Dies gründet sich zum einen darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers, des Bewertungsausschusses, selbst ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen entspricht die primäre Bindung an den Wortlaut dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Nur soweit der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es seiner Klarstellung dient, ist Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Gebührenregelungen. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt ebenfalls nur bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen in Betracht und kann nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (hier zur Abrechenbarkeit von Duplexuntersuchungen nach Nr. 108 EBM-Ä). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1
,
EBM-Ä Nr. 105
,
EBM-Ä Nr. 106
,
EBM-Ä Nr. 107
,
EBM-Ä Nr. 108
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 82 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 12.06.2007 S 71 KA 86/04
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: