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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2013 - S 57 AL 1253/11
Arbeitslosengeld I Keine Verfügbarkeit für Vertragsfußballspieler bei 40 Stunden Woche Geringes Entgelt Keine Vermittlungsmöglichkeit
1. Eine abhängige Beschäftigung als Vertragsfußballspielerr hindert die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt und steht damit zugleich einer Grundvoraussetzung des Arbeitslosengeldanspruches I (ALG I) entgegen.
2. Die vertragliche Bindung gegenüber dem Verein im Einzelfall, für den Club den Fußballsport als Vertragsspieler auszuüben und an allen Spielen, Lehrgängen, am allgemeinen oder Sondertraining, an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen, schränkt die Verfügungsmöglichkeiten für andere Beschäftigungen auf dem Arbeitsmarkt derart ein, dass der Spieler deswegen keinen Arbeislosengeldanspruch hatte.
3. Trotzdem gezahltes ALG I ist als zumindest grobfahrlässig zu Unrecht empfangenen Sozialleistung an die Arbeitsagentur in voller Höhe zu erstatten.
Normenkette:
SGB III a.F. § 119 Abs. 5
,
SGB III a.F. § 117
,
SGB X § 45
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Berlin 08.10.2012 S 57 AL 1253/11
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: