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LSG Hamburg, Urteil vom 19.09.2017 - 3 SB 32/16
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens Schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Die schlüssige Darlegung eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes ist Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahmeklage.
2. Die angebliche inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung ist kein Wiederaufnahmegrund.
Normenkette:
SGG § 179 Abs. 1
,
ZPO § 580
Vorinstanzen: SG Hamburg 12.02.2013 S 43 SB 515/10
Die Klage auf Wiederaufnahme des durch Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 12.02.2013 abgeschlossenen Verfahrens L 3 SB 13/12 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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