Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom
7. November 2001 bis zum 16. April 2002 und eine damit verbundene Erstattungsforderung.
Der 1968 geborene Kläger bezog seit Februar 1996 Leistungen der Beklagten. In der Zeit vom 15. Juni 1998 bis zum 26. Juni
1999 absolvierte er eine von der Beklagten geförderte Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer/Fachrichtung Güterverkehr.
In der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 28. Februar 2001 arbeitete er als Kraftfahrer. Ab dem 18. April 2001 bezog er Arbeitslosengeld
in Höhe von zunächst DM 362,32 bzw. EUR 185,29 wöchentlich ab dem 1. Januar 2002. Ab dem 12. Februar 2002 bis zum 15. Juli
2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von EUR 157,64 wöchentlich. Ab dem 15. Juli 2002 wurde er von der Firma H.
I. G. zur Sozialversicherung angemeldet.
Am 13. April 2004 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Aktenvermerk des Hauptzollamts Regensburg vom 12. Dezember 2003.
Darin hieß es, auf Grund von Reisekostenabrechnungen und Tachoscheiben ergebe sich, dass der Kläger an insgesamt 55 Tagen
in der Zeit vom 7. November 2001 bis zum 11. Februar 2002 und an insgesamt 66 Tagen ab dem 12. Februar 2002 für die Firma
G. als Lkw-Fahrer tätig geworden sei. Beigefügt war ein Vernehmungsprotokoll vom 9. Dezember 2003. Darin gab der Kläger unter
anderem an, kurz vor Weihnachten 2001 mit H. G. zwei oder dreimal mit dem Lkw Touren nach Rumänien unternommen zu haben. Dabei
habe es sich um eine Einweisung gehandelt, da er sich selbstständig machen wollte. Einmal sei er nach N. gefahren, eine weitere
Fahrt sei Anfang 2002 nach P. gegangen. Geld habe er dafür nicht bekommen. Er habe Herrn G. einen Gefallen aus Freundschaft
tun wollen.
Mit Bescheid vom 20. April 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 7. November 2001 ganz auf. Zur
Begründung hieß es, der Kläger habe in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Erstattungsforderung belaufe sich auf
EUR 2567,29 zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von EUR 793,06.
Mit einem weiteren Bescheid vom 20. April 2004 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 12.
Februar 2002 bis zum 16. April 2002 wegen der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zurück und forderte die Erstattung
von Leistungen in Höhe von EUR 1441,28 zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 523,26.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. Mai 2004 Widerspruch. Er habe nur die in seiner Vernehmung bereits genannten Fahrten unternommen.
Hierbei habe es sich um Praxistests durch den Arbeitgeber gehandelt, die dann auch zur Einstellung geführt hätten. 38 der
der vorliegenden Tachoscheiben seien gefälscht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2004, abgesandt am 29. November 2004, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
zurück. Zur Begründung hieß es, der Kläger habe ab dem 7. November 2001 an insgesamt 55 Tagen und ab dem 12. Februar 2002
an insgesamt 64 Tagen eine Beschäftigung bei der Firma G. ausgeübt. Die Tätigkeit ergebe sich aus den Tachoscheiben und den
Reisekostenabrechnungen. Die Arbeitslosigkeit sei mit Aufnahme der Beschäftigung am 7. November 2001 weggefallen.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Dezember 2004 Klage erhoben. Die Klage wurde nicht begründet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25. August 2006 hat der Kläger erklärt, Herr G. habe ihm helfen wollen,
sich als Kraftfahrer selbstständig zu machen. Er habe in der Firma des Herrn G. Gelegenheit erhalten sollen, den Ablauf der
Tätigkeit kennen zu lernen. Er sei in diesem Rahmen nach Rumänien, nach N. und nach P. gefahren. Er könne sich an drei oder
vier Fahrten von ungefähr jeweils drei Tagen Dauer erinnern. Eine Fahrt nach Rumänien dauere viereinhalb Tage. Es sei von
einer Fahrzeit von neun Stunden pro Fahrer pro Tag und zwei Fahrern auszugehen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist das Sozialgericht mit den Beteiligten alle Tachoscheiben chronologisch und einzeln
durchgegangen. Der Kläger hat bei einigen der vorliegenden Tachoscheiben bestritten, sie ausgefüllt zu haben bzw. die zu Grunde
gelegten Fahrten durchgeführt zu haben. Nicht bestritten hat er folgende Fahrten: Eine Fahrt am 15. November 2001 nach G1,
eine Fahrt am 16. November 2001 nach D. (Ungarn), eine Fahrt am 16. November 2001 nach P. (Österreich), eine Fahrt am 18.
November 2004 nach C. (Rumänien), eine Fahrt am 18. November 2001 nach B. (Rumänien), eine Fahrt am 20. November 2001 nach
N., eine Fahrt am 21. November 2001 nach W., eine Fahrt am 23. November 2001 nach H1, eine Fahrt am 26. November 2001 nach
H1, eine Fahrt am 27. November 2001 nach H1, eine Fahrt am 28. November 2001 nach N1, eine Fahrt am 29. November 2001 nach
N., eine Fahrt am 29. November 2001 nach V., eine Fahrt nach C., eine Fahrt am 6. Dezember 2001 nach H1, eine Fahrt am 7.
Dezember 2001 nach N., eine Fahrt am 8. Dezember 2001 nach V., eine Fahrt am 12. Dezember 2001 nach C., eine Fahrt am 12.
Dezember 2001 nach N., eine Fahrt am 13. Dezember 2001 nach H2, eine Fahrt vom 21. Dezember 2001 nach G2, eine Fahrt am 22.
Dezember 2001 nach V., eine Fahrt am 23. Dezember 2001 nach B ... Bezüglich der näheren Einzelheiten seiner Angaben wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 23. August 2006 verwiesen und ergänzend Bezug genommen. Das Sozialgericht hat überdies die staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten mit den Aktenzeichen 3100 JS 82/04 (Beschuldigter: H3 E.) und 622 DS 346/04 (Strafverfahren gegen H. I. G.)
beigezogen. In dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde H. I. G. zeugenschaftlich am 1. November 2004 vernommen. Er
bekundete, mit dem Kläger sei er schon lange Jahre bekannt. Er selbst habe sich mit seiner Firma Ende 2001 in Geldschwierigkeiten
befunden. Er habe dringend Hilfe benötigt, um seine Firma vor dem Konkurs zu retten. Daher habe er den Kläger um Hilfe gebeten.
Im Gegenzug habe er ihm die für eine selbstständige Tätigkeit als Kraftfahrer notwendigen Kenntnisse vermitteln wollen. Die
meisten Fahrten hätten sie nach Rumänien unternommen. Geld habe der Kläger nicht bekommen. Dazu sei er finanziell auch nicht
in der Lage gewesen. Der Kläger habe vier bis sechs Touren unternommen, wobei eine Tour bis zu drei Wochen gedauert habe.
Das Verfahren gegen den Kläger wurde gemäß §
153 Abs.
2 StPO eingestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. November 2006 wies das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen ab. Der Kläger sei spätestens
ab dem 15. November 2001 in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen; es habe daher nach §
118 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) an der Arbeitslosigkeit gefehlt. Damit sei die Wirkung seiner Arbeitslosmeldung erloschen. Nur soweit die Beklagte die Aufhebung
der Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 7. November bis zum 14. November 2001 verfügt habe, seien die Bescheide
rechtswidrig und würden aufgehoben. Denn für diesen Zeitraum lasse sich eine Beschäftigung des Klägers nicht feststellen.
Gegen diesen am 30. November 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Dezember 2006 Berufung eingelegt, die
er nicht begründet hat.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat das Gericht das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG auf den Berichterstatter übertragen.
Zur öffentlichen Sitzung am 25. März 2009 sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten,
die Prozessakte sowie die weiteren im Protokoll näher bezeichneten Unterlagen Bezug genommen, die der Entscheidungsfindung
zugrunde gelegen haben.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide, soweit das Sozialgericht sie nicht aufgehoben hat,
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte war - hinsichtlich des Arbeitslosengeldes -
nach § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 bzw. - hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe - nach § 45 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. §§
330 Abs.
3 S. 1 bzw. Abs.
2 SGB III zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe ab dem 15. November 2001 verpflichtet und durfte
nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sowie §
335 Abs.
1 S. 1 und Abs.
5 SGB III auch die Erstattung der im Aufhebungszeitraum geleisteten Zahlungen einschließlich erbrachter Versicherungsbeiträge verlangen.
Denn der Kläger stand zumindest ab dem 15. November 2001 mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Beschäftigungsverhältnis
mit der Firma G. und war daher nach §
118 Abs.
2 Satz 1
SGB III nicht mehr arbeitslos. Auch stand er aus diesem Grunde den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung.
Das erkennende Gericht sieht nach §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen
Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für unbegründet hält und daher vollständig auf den Gerichtsbescheid verweist.