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LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - 5 KA 17/16
Vertragsarztrecht Neubescheidung einer Honorarabrechnung Honorarkürzungsbescheid Unzulässigkeit der Berufung Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
1. Ein Rechtsmittel kann zulässig nur in dem Umfang eingelegt werden, in dem der jeweilige Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist.
2. Während für das Rechtsmittel eines Klägers eine formelle Beschwer genügt, die vorliegt, wenn die vorinstanzliche Entscheidung seinem Begehren nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen hat, kommt es bei Beteiligten, die - wie ein Beklagter - nicht durch einen Antrag auf die Entscheidung Einfluss nehmen können oder müssen, auf die materielle Beschwer an; sie ergibt sich nicht allein aus der Stellung als Beteiligter eines Verfahrens und aus der damit verknüpften Bindung an ein über den Streitgegenstand erlassenes rechtskräftiges Urteil.
3. Sie beurteilt sich nur nach dem sachlichen Inhalt der ergangenen Entscheidung und nicht nach ihrem Abweichen von den gestellten Anträgen; noch weniger kommt es auf die sonstigen Ausführungen in der Vorinstanz an.
4. Ein Beklagter, der mit dem Ergebnis, nicht aber mit dessen inhaltlicher Begründung einverstanden ist, ist nicht beschwert.
5. Erforderlich ist daher, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der Bindungswirkung des vorinstanzlichen Urteils unmittelbar in eigenen Rechtspositionen beeinträchtigt sein kann.
Normenkette:
SGG §§ 143 ff.
Vorinstanzen: SG Hamburg S 27 KA 53/15 WA
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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