Gründe:
Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, für die Zeit ab 22. Juli 2008 (Antragseingang)
bis zum Ablauf eines Monats nach Erlass der Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.
Juni 2008 - längstens jedoch bis zum 31. Januar 2009 - einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft
in Höhe von 306,18 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen
Anordnung abzulehnen, ist (lediglich) mit der Maßgabe begründet, dass an die Stelle des vom SG zugesprochenen Zuschusses ein Darlehen tritt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung
in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG liegen vor.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren - auf
der Begründetheitsebene - die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen
gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit
der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO)). Beidem hat der Antragsteller Genüge getan.
Allerdings kommt entgegen der Auffassung des SG die Gewährung eines Zuschusses nicht in Betracht. Nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten abweichend von §
7 Abs.
5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) oder Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) erhalten und deren Bedarf sich nach §
65 Abs.
1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, §
105 Abs.
1 Nr.
1, 4, §
106 Abs.
1 Nr.
2 SGB III oder nach §
12 Abs.
1 Nr.
2, Abs. 2 und
3, §
13 Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr.
1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Da dem Antragsteller mit Bescheid
vom 31. Januar 2008 vom Amt für Ausbildungsförderung erhöhte Leistungen nicht nach §
13 Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr.
1 BAföG, sondern nach §
13 Abs.
1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr.
2 BAföG bewilligt worden ist, liegen - wie die Antragsgegnerin zu Recht rügt - die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses
nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht vor.
Zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich jedoch - in Form eines Darlehens - ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts aufgrund von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift, die bei Ausschluss einer Person aus der Anspruchsberechtigung
nach § 22 Abs. 7 SGB II anwendbar ist (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 121a m.w.N.), können
in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden. Der Antragsteller hat
das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht. Nach dem von ihm vorgelegten Abgangszeugnis
des Kollegs F. 30. Januar 2009 hat er bereits zu diesem Zeitpunkt den Schulbesuch beendet, so dass die Bescheinigung des Kollegs
vom 6. Juni 2008, wonach der Schulbesuch voraussichtlich bis Dezember 2009 andauert, offensichtlich fehlerhaft ausgestellt
war. Zu Recht hat der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich während des gerichtlichen Eilverfahrens im entscheidenden
letzten Halbjahr vor der Abschlussprüfung befunden hat. Damit aber liegt mit Rücksicht darauf, dass der wesentliche Teil der
Ausbildung bereits absolviert ist - der Antragsteller hat die Schule seit September 2005 besucht - und der bevorstehende Abschluss
lediglich an Mittellosigkeit zu scheitern drohte, eine Fallgestaltung vor, welche die Annahme eines Härtefalls regelmäßig
gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Senat, 7. November 2006 - L 7 AS 200/06 ER).
Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vor allem die Angemessenheit
der Kosten der Unterkunft nicht in Zweifel gezogen werden und die Dringlichkeit der Anordnung vom SG zutreffend bejaht worden ist, konnte die Beschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG; sie berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Ziel, seinen Lebensunterhalt für die Restdauer seines Schulbesuchs
zu sichern, erfolgreich gewesen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).