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LSG Hessen, Beschluss vom 19.08.2013 - 7 AS 436/13
Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens Zulässigkeit einer Restitutionsklage Enumerative Aufzählung der Restitutionsgründe Widerruf bzw. Anfechtung einer Prozesshandlung
1. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden, § 179 Abs. 1 SGG; die Vorschrift verweist insoweit auf die Vorschriften der §§ 578 bis 591 ZPO.
2. Das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren ist wieder aufzunehmen, wenn die Wiederaufnahmeklage zulässig und begründet ist.
3. Nach § 580 ZPO ist eine Restitutionsklage zulässig bei Mängeln der Urteilsgrundlagen, soweit zwischen Urteil und Restitutionsgrund ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
4. § 580 ZPO nennt abschließend die Restitutionsgründe; wird ein solcher Restitutionsgrund bzw. Nichtigkeitsgrund nicht einmal schlüssig behauptet, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.
5. Die Berufungsrücknahme als Prozesshandlung kann grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden.
Normenkette:
SGG §§ 179 ff.
,
ZPO §§ 578 ff.
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main S 33 AS 1570/08
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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