Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Beschluss vom 24.03.2016 - 3 SB 84/14
Grad der Behinderung Zeitpunkt der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft Beweismaßstab Hoher Grad der Wahrscheinlichkeit
1. Das SGB IX benennt zwar nicht den Zeitpunkt, ab wann die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zu erfolgen hat, wozu Rechtsprechung und Literatur auf die Ausweisverordnung zurückgreifen. Das SGB IX normiert aber in § 2 Abs.1 Satz 1, dass eine Behinderung eine Erkrankung voraussetzt, die mehr als sechs Monate andauert und zur Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand führt und dadurch die Teilhabe des Behinderten am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt.
2. Der Status als Schwerbehinderter wird erreicht, sobald die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass sie einen GdB von zumindest 50 hervorruft.
3. Dass diese Vorgaben des SGB IX durch die untergesetzliche Ausweisverordnung nicht korrigiert werden kann, ist gesetzessystematisch zwingend und wird auch weder in Literatur noch in Rechtsprechung infrage gestellt.
4. Nach dem SGB IX sind - wie auch in den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren - die einen Anspruch begründenden Tatsachen grundsätzlich im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachzuweisen.
5. Danach müssen die erforderlichen Tatsachen nicht mit absoluter Gewissheit feststehen, erforderlich ist aber ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger Zweifel mehr am Vorliegen der Tatsachen besteht.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Fulda 07.07.2014 S 6 SB 183/11
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: