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LSG Hessen, Urteil vom 03.05.2016 - 3 U 129/12
Arbeitsunfall Soziale Sonderbeziehung Selbstverständlicher Hilfsdienst Zeitdauer der Verrichtung
1. Eine "Sonderbeziehung" liegt vor bei Verwandtschaft oder bei einer Gefälligkeit für Bekannte bzw. Freunde.
2. Das Bestehen einer Sonderbeziehung schließt zwar weder einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus; ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehung (Sonderbeziehung) geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist.
3. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es allein nicht an; vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtgebildes, vor allen bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen.
Normenkette: ,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 30.04.2010 S 1 U 87/08
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. bis 3.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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