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LSG Hessen, Beschluss vom 23.08.2016 - 4 AY 4/16 B ER; L 4 AY 5/15 B
Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Wechselbeziehung zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch Offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache Existenzgefährdung und Folgenabwägung
1. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist.
2. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
3. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
4. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen; in diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden.
5. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert; eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen.
Normenkette:
AsylbLG § 3 Abs. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 13.07.2016 S 20 AY 10/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2016 abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 18. Mai 2016 bis 27. Juni 2016 vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt
Im Übrigen werden die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/2 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: