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LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2017 - 6 SF 10/16
Entschädigungsklage; Gerichtsverfahren; Aussetzung
1. Gegenstand des Entschädigungsverfahrens ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch bezogen auf eine unangemessene Dauer des Verfahrens in seiner prozessualen Gesamtheit, beginnend mit dessen Rechtshängigkeit bis dessen Abschluss. Nicht jeder einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch sind als gesondertes Gerichtsverfahren anzusehen.
2. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 114 SGG ist kein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG, das für sich betrachtet einer Entschädigung wegen Überlänge zugänglich sein könnte.
3. Dauert das Gerichtsverfahren aufgrund einer rechtswidrigen, im Beschwerdeverfahren aufgehobenen Aussetzungsentscheidung unanmessen lang, ist die Zeitdauer des Stillstands der Rechtspflege durch die Aussetzung zu entschädigen.
Normenkette:
GVG § 198
,
SGG § 114
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main S 8 U 161/12
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 8 U 161/12 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. August 2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 1/3, die Klägerin zu 2/3 zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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