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LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2017 - 6 SF 7/15
Entschädigung; Überlänge; Verzögerung; Übergangsvorschrift; Tod des ursprünglichen Klägers; Entschädigungsklage des Erben
Verzögerungen in einem überlangen Gerichtsverfahren führen nur bei dem verstorbenen Kläger, nicht bei dem Erben, der das Verfahren nach dessen Tod fortführt, zu einem immateriellen Schaden, der gem. § 198 GVG zu entschädigen ist.
Normenkette:
GVG § 198
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen S 9 P 74/05 geführten Gerichtsverfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 16 Prozent, im Übrigen der Kläger zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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