Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen der Kündigung eines mit ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages.
Die Antragstellerin ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Unternehmen, welches den Transport von Personen, die durch
Krankheit und/oder Behinderung nicht mehr gehfähig sind, zum Gegenstand hat. Der Betriebssitz liegt in A-Stadt, Main-Kinzig-Kreis.
In 2012 verfügte die Antragstellerin ihren Angaben zufolge über 13 Fahrzeuge des Typs T1, die mit Tragestuhl und Liege für
den Krankentransport ausgerüstet sind. Zur Fahrzeugbesatzung gehören jeweils zwei Personen, die über keine medizinische Ausbildung
verfügen.
Am 4. November 2004 hatte die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin nach §
133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (
SGB V) eine "Vereinbarung über die Vergütung von Liegendkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" abgeschlossen. Diese Vereinbarung war mit Wirkung zum 1. Mai 2007 durch die "Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung
von Liegendkrankenfahrten und Tragestuhltransporten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes in Hessen" vom 1. April 2007 ersetzt worden. § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung bestimmt, dass die Gesamtkosten einer Liegendkrankenfahrt in Main-Kinzig, einschließlich der ersten
20. Besetztkilometer mit einer Pauschale von 47,00 EUR abgegolten werden. Ab dem 21. Besetztkilometer wird je Besetztkilometer
ein Betrag in Höhe von 1,20 EUR gezahlt. § 3 der Vereinbarung aus 2004 hatte eine Pauschale von 49,00 EUR bis zu 15 Besetzkilometern
und ab dem 16. Besetztkilometer einen Betrag von 1,20 EUR je Besetztkilometer als Vergütung vorgesehen. In § 1 Abs. 4 beider
Vereinbarungen heißt es, Liegendkrankenfahrten oder Transporte im Tragestuhl sind solche Fahrten, bei denen Patienten befördert
werden, die nach ärztlicher Behandlung zwar liegend oder im Tragestuhl befördert werden müssen, darüber hinaus aber keine
fachgerechte Betreuung mit qualifiziertem Einsatzpersonal in einem Krankentransportwagen gemäß des Hessischen Rettungsdienstgesetzes
(HRDG) benötigen.
Nach Angaben der Antragstellerin verhielt es sich bei Abschluss der Vereinbarung 2007 so, dass die Vergütungssätze auf einer
Mischkalkulation beruhten und es neben ihr nur den Krankentransportdienst der KRT1 gab. Es seien dann weitere Unternehmen,
die Krankentransporte durchführen, hinzugekommen.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung vom 1. April 2007 bestimmt, dass die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum
Quartalsende ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden kann, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
Hiervon machte die Antragsgegnerin Gebrauch und kündigte mit Schreiben vom 16. November 2011 die Vereinbarung vom 1. April
2007 ohne Angabe eines Grundes ordentlich zum 31. März 2012.
Hierauf erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main (S 25 KR 262/12) und beantragte am 15. Mai 2012 bei diesem Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Krankenfahrten der Antragstellerin gemäß den Vereinbarungen vom 4. November 2004 beziehungsweise 1. April 2007 weiter zu genehmigen
und die vertraglich vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Sie trug vor, die Antragsgegnerin habe die Kündigung nicht begründet
und versuche, durch Dumping-Preise den "Markt zu bereinigen". An Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege zahle die Antragsgegnerin
deutlich höhere Entgelte. Die privat organisierten Unternehmen würden hinsichtlich der Vergütung immer schlechter behandelt.
Das Verhalten der Antragsgegnerin verstoße nicht nur gegen Wettbewerbsrecht, sondern ziele darauf ab, nur noch mit Monopolen
zu verhandeln. Ihr, der Antragstellerin entstehe durch die rechtswidrige Kündigung eine monatliche Umsatzeinbuße von ca. 20.000,00
EUR bis 25.000,00 EUR, die für das kleine Unternehmen von entscheidender Bedeutung sei. Sie legte eine Controlling-Bericht-Übersicht
für den Zeitraum Januar 2012 bis April 2012 vor.
Mit Beschluss vom 28. Mai 2012 lehnte das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung als unbegründet ab und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf. Den Streitwert bezifferte es mit
300.000,00 EUR. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Nach §
86 b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen seien auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nötig erscheine (Satz 2). Vorliegend komme eine Regelungsanordnung nach §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht, da die vorläufige Begründung einer Rechtsposition begehrt werde. Eine solche Regelungsanordnung sei nur dann
begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorlägen und eine Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten
der Antragstellerin ausfalle. Ein Anordnungsanspruch sei dabei gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch dem Antragsteller mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zustehe. Ein Anordnungsgrund liege bei der Regelungsanordnung vor, wenn eine Regelung entsprechend
§
86 b Abs.
2 Satz 1
SGG zur Abwendung eines wesentlichen Nachteils nötig erscheine.
Die vorstehend genannten Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch
noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -) habe. Nach in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichender summarischer Prüfung sei die Kündigung der Antragsgegnerin
rechtmäßig. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung vom 1. April 2007 berechtigt, diese Vereinbarung
ohne Angabe eines Grundes mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich zu kündigen. Die Kündigung
vom 16. November 2011 sei fristgemäß zum 31. März 2012 erfolgt. Die Antragsgegnerin sei nach dem eindeutigen Wortlaut der
vertraglichen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht verpflichtet gewesen, einen Kündigungsgrund anzuführen. Eine derartige
Notwendigkeit ergäbe sich auch nicht aus §
133 SGB V. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin vom 16. November 2011 sei es unerheblich,
ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Antragstellerin einen Anspruch auf Abschluss eines (neuen) Versorgungsvertrages
nach §
133 SGB V habe. Das unsubstantiierte Vorbringen der Antragstellerin, die Kündigung der Vereinbarung vom 1. April 2007 sei wegen Verstoßes
gegen Kartellrecht unwirksam, sei nicht nachvollziehbar und nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung
vom 16. November 2011 zu begründen. §
69 Abs.
2 Satz 2
SGB V bestimme, dass die in Satz 1 genannten Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht für Verträge und sonstige Vereinbarungen von Krankenkassen oder deren Verbände, zu deren Abschluss die Krankenkassen
oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind, gelten. Die Krankenkassen seien auf der Grundlage von §
133 SGB V verpflichtet, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung von Rettungs- und Krankentransportleistungen
zu schließen und diesen damit die Teilnahme an der entsprechenden Versorgung ihrer Versicherten zu ermöglichen. Daraus habe
das Bundessozialgericht hergeleitet, dass die Krankenkasse nach §
133 Abs.
1 Satz 1
SGB V verpflichtet sei, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen
zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen lägen (Bundessozialgericht (BSG(, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3).
Soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeit der Kündigung vom 16. November 2011 daraus herleiten wolle, dass die Antragsgegnerin
verschiedenen Vertragspartnern der freien Wohlfahrtspflege höhere Vergütungssätze zahle, führe dies zu keiner anderen Beurteilung.
Denn dem Gesetzeszweck entsprechend sollten die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßgabe des
Wirtschaftlichkeitsgebots (§§
12 und
70 SGB V) auszuhandeln und eine preisgünstige Versorgung sicherzustellen. Dabei bildeten die Gebührensätze des öffentlichen Rettungswesens
keinen tauglichen Maßstab für die Bemessung der üblichen oder angemessenen Vergütung privater Krankentransportunternehmer
nach §
133 Abs.
1 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr. 3).
Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls nicht gegeben, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr unzumutbare
wirtschaftliche Nachteile durch das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung entstünden. Auch sonst sei nicht erkennbar, dass
die Existenz der Antragstellerin durch die Kündigung der mit der Antragsgegnerin bestandenen Vereinbarung wirtschaftlich gefährdet
sein könnte und eine solche Gefahr nur durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewendet werden könnte. Insoweit fehle
es an einem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer wirtschaftlichen Situation und dessen Glaubhaftmachung.
Der vorgelegte "Controlling-Bericht" sei insoweit nicht aussagekräftig. Zum einen beziehe er sich auf den Zeitraum Januar
2012 bis April 2012, ohne zwischen den einzelnen Monaten zu differenzieren. Zum anderen enthalte er keine Aufschlüsselung
der Umsätze, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit der Antragsgegnerin einerseits sowie anderen Krankenkassen
andererseits erzielt wurden. Auch habe die Antragstellerin ihre Behauptung, dass ihr durch die Kündigung eine monatliche Umsatzeinbuße
von 20.000,00 EUR bis 25.000,00 EUR entstehe, nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sei ein Anordnungsgrund aus folgendem
Umstand zu verneinen: Nach Ausspruch der Kündigung habe es Vertragsverhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin
gegeben. Dabei habe die Antragsgegnerin, was von der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden sei, den Abschluss eines Vertrages
nach §
133 SGB V angeboten, der die Zahlung einer ortsüblichen Vergütung beinhalte.
Gegen den ihr am 31. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 29. Juni 2012 Beschwerde eingelegt (zunächst
geführt unter dem Az.: L 8 KR 253/12 B ER) und an dem erstinstanzlich gestellten Antrag festgehalten. Sie hat eine Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft
F. - G. & Kollegen vom 5. Juli 2012 zu Umsatzeinbußen infolge der streitigen Kündigung vorgelegt. Darin heißt es, der durch
die Vertragskündigung entstandene Umsatzrückgang belaufe sich auf ca. 15.000 EUR bis 20.000,00 EUR monatlich.
Der Senat hat am 2. Oktober 2012 durch den Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem der Geschäftsführer
der Antragstellerin persönlich gehört worden ist. Er machte folgende Angaben:
"Derzeit ist es so, dass im Main-Kinzig-Kreis unsere Firma sowie die KRT1 und der KRT4 vertragslos sind. Das KRT2 und die
KRT3 fahren nach Bedingungen aus einem Vertrag von 2007. Das letzte Angebot, das unsere Firma in den in diesem Jahr gelaufenen
Vertragsverhandlungen gemacht hat, sah eine Grundpauschale von 43,50 EUR für den ersten bis siebten Kilometer und eine Erhöhung
der Pauschale für die weiteren Kilometer von 1,20 EUR auf 2,20 EUR vor. Niedrigere Sätze lassen einen auskömmlichen Betrieb
nicht mehr zu. Vor Kündigung des Vertrages durch die AOK war es so, dass wir ca. 1.200 Fahrten im Monat hatten, jetzt sind
es nur noch 430 Fahrten. Dabei setzen sich die Fahrten im Schnitt wie folgt zusammen: 30 % der Fahrten gingen auf Privatfahrten
sowie solche für Versicherte der Betriebskrankenkassen, 30 % auf Versicherte aus dem Bereich VdAK und 30 % auf Versicherte
der AOK Hessen, der Rest waren sonstige Konsilfahrten. Seit der Kündigung führen wir keine Fahrten für Versicherte der AOK
mehr durch, abgesehen von seltenen Einzelfällen. Hinsichtlich der Mitbewerbersituation ist es so, dass mittlerweile im Bereich
K-Stadt. die Firma H. nahezu alle Fahrten durchführt, weiter sind L-Krankentransport L. sowie eine Firma J. aus J-Stadt tätig
und stehen mit uns im Wettbewerb".
Die Vertreterin der Antragsgegnerin führte aus,
"für den Main-Kinzig-Kreis habe die Antragsgegnerin Verträge mit 15 Privatanbietern, das heißt solche die in privatnützigen
Rechtsformen gekleidet seien und Verträge mit Hilfsorganisationen. Die Sätze mit den Privatanbietern für den Grundkilometersatz
bewegten sich zwischen 30,00 EUR und 45,00 EUR, wobei es bei dem Anbieter mit dem höchsten Satz so ist, dass dieser auch in
der Lage ist, Schwertransporte zu fahren. Die Hilfsorganisationen hätten höhere Sätze als die Privatanbieter. Die Grundvergütung
bewege sich bei 47,70 EUR".
Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin vereinbart, in erneute konstruktiv zu führende Verhandlungen über die Fortführung
bzw. Modifizierung oder den Neuabschluss eines Vertrages über die Durchführung und Vergütung von Liegendkrankenfahrten und
Tragestuhltransporten einzutreten und sich damit einverstanden erklärt, dass das Beschwerdeverfahren ruhend gestellt wird.
Das Verfahren ist unter dem jetzigen Az.: L 8 KR 27/13 B ER wieder aufgenommen worden, nachdem die Beteiligten mitgeteilt haben, es seien ausführliche Gespräche über eine zu vereinbarende
Vergütung geführt worden, die jedoch ergebnislos geblieben seien. Das letzte Verhandlungsgespräch zwischen den Beteiligten
hat am 5. Juni 2013 stattgefunden.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2012 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, Krankenfahrten liegend und im Tragestuhl der Antragstellerin gemäß der Vereinbarung vom 1. April
2007 weiter zu genehmigen und die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Sie trägt vor, die Antragsgegnerin missbrauche ihre Machtposition, indem sie mittels Kündigung der abgeschlossenen Vereinbarung
versuche, ihr ein Vergütungsniveau zu diktieren, welches unterhalb der notwendigen Kosten liege. Den Unternehmen der freien
Wohlfahrtspflege zahle die Antragsgegnerin eine signifikant höhere Vergütung. So habe diese mittlerweile mit der KRT1 einen
Preis von 48,50 EUR für die ersten 8 Besetztkilometer vereinbart, was der mit dem KRT2 vereinbarten Vergütung entspreche.
In dem Verhandlungsgespräch vom 5. Juni 2013 habe die Antragsgegnerin mit einem angeblich bestehenden hessenweiten Durchschnittspreis
von ca. 40,00 EUR argumentiert. Bei einer solchen Vergütung könnten dem Krankenwagenpersonal nur noch Löhne gezahlt werden,
die unterhalb des SGB II-Niveaus lägen. Auch habe das BSG im Urteil vom 10. März 2010 (B 3 KR 26/08 R) entschieden, dass auch im Bereich der Hilfsmittel eine Pflicht der Krankenkassen zum Abschluss von Versorgungsverträgen
bestehe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, der Gesetzgeber gebe nicht vor, dass sämtliche
Leistungserbringer die gleiche Vergütung erhalten müssten. Die zu treffenden Preisvereinbarungen hätten sich an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Sie bevorzuge die Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege nicht. Die
ihnen gewährten Vergütungssätze berücksichtigten, dass diese auf sämtlichen Strecken in ganz Hessen eingesetzt werden könnten,
z.B. auch in Regionen, die auf Grund ungünstiger Verkehrsanbindungen für andere Leistungserbringer unattraktiv seien. Es handele
sich um hessenweit einheitliche Preise auf der Basis einer Mischkalkulation.
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung war zunächst für den 30. Januar 2014 anberaumt, musste jedoch wegen Verhinderung des
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf den 27. März 2014 verlegt werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs
und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt bei der - hier begehrten - Regelungsanordnung vor, wenn der
Antragsteller das Bestehen der geltend gemachten Rechtspositionen glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung
droht und ihm somit unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht
zuzumuten ist.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2012 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat
überzeugend dargelegt, dass die mit Schreiben vom 16. November 2011 seitens der Antragsgegnerin erklärte ordentliche Kündigung
der Vereinbarung vom 1. April 2007 form- und fristgerecht erfolgte, es der Angabe eines Kündigungsgrundes nicht bedurfte und
auch keine sonstigen Gründe ersichtlich sind, welche der Wirksamkeit dieser Kündigung entgegenstehen.
Nach §
133 Abs
1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2011, gültig ab 1. Januar 2012 schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände,
soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch
landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter
Beachtung des §
71 Abs
1 bis
3 SGB V mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Die Krankenkassen und ihre Verbände haben dabei die Sicherstellung der
flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen.
Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten.
Die Norm des §
133 Abs
3 SGB V gilt lediglich noch für die sog. einfachen Krankentransporte, die - wie hier - Taxi- und Mietwagenunternehmen im Regelfall
durchführen können. Nur insoweit handelt es sich nämlich um Leistungen "im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes" (PBefG). Denn seit 1.1.1992 umfasst der sachliche Anwendungsbereich des PBefG gemäß § 1 Abs 2 Nr 2 PBefG (idF des Art 1 Nr 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25.7.1989, BGBl I 1547, zum 1.1.1992 in Kraft getreten) nicht mehr die Beförderung mit Krankenkraftwagen, wenn damit
kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen
Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes
zu erwarten ist.
Kommt nach §
133 Abs
1 iVm Abs
3 SGB V ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Krankenkassen und einem Personenbeförderungsunternehmen über Transportentgelte
zustande, erwirbt das Personenbeförderungsunternehmen mit Blick auf den einzelnen Personenbeförderungsfall in Erfüllung seiner
rahmenvertraglich begründeten Leistungspflicht einen rahmenvertraglich näher ausgestalteten Anspruch auf die Vergütung gegen
die Krankenkasse (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 B 1 KR 9/11 R -, juris).
Wie sich insbesondere aus Abs.
1 des §
133 SGB V ergibt, ist wesentliches Regelungsziel dieser Norm, den Anstieg der Preise für Kranken- und Rettungsfahrten zu begrenzen
(vgl. Schneider, in: jurisPK-
SGB V, 2. Aufl. 2012, §
133 Rz. 5). Nach dessen Satz 4 sind die vereinbarten Preise Höchstpreise. Diese seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1989 im sachlichen
Kern unverändert gebliebene Regelung bedeutet, dass die Krankenkassen von (rahmen-)vertraglich vereinbarten Preisen in anderen,
weiteren Verträgen mit Leistungserbringern abweichen dürfen. Die in Versorgungsstruktur-Verträgen nach §
133 Abs
1 iVm Abs
3 SGB V vereinbarten Vergütungen haben nicht die Rechtsqualität von Gebührenordnungen bzw -taxen. Die Krankenkassen können vielmehr
andere, für sie günstigere Verträge abschließen. Niedrigere Preise sind aber nur von den Leistungserbringern hinzunehmen,
die sich zuvor unter diesen Konditionen zur Leistungserbringung vertraglich bereit erklärt haben. Bestehende Verträge zwischen
Krankenkassen und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden von Verträgen zwischen Krankenkassen und Dritten mit niedrigeren
Preisen nicht berührt. Die Höchstpreisregelung in §
133 Abs
1 S 4
SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, eingegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt
günstigerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - B 1 KR 9/11 R -, juris).
Somit verbleibt einer Krankenkasse, der die mit einem Anbieter von nicht qualifizierten Krankentransportleistungen vereinbarten
Preise auf Grund veränderter Marktbedingungen zu hoch erscheinen, nur der Weg, einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Vertrag zu kündigen. Ein solches Recht stand der Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der mit der Antragstellerin abgeschlossenen
Vereinbarung vom 1. April 2007 auch zu, mit der Maßgabe, dass die Kündigung frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der
Vereinbarung und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erfolgen dürfe. Zur Begründung ihrer
Kündigung war die Antragsgegnerin ausdrücklich nicht verpflichtet. Der Senat sieht ebenso wie das Sozialgericht keine Gesichtspunkte,
welche dafür sprechen könnten, diese Kündigungsregelung als nicht maßgeblich anzusehen.
Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich gewesen sein könnte. Die
Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass sich die Marktverhältnisse für unqualifizierte Krankentransporte seit Abschluss
der Vereinbarung vom 1. April 2007 maßgeblich verändert haben, nämlich durch das Hinzukommen weiterer Unternehmen, welche
im Main-Kinzig-Kreis Krankentransporte durchführen und dies zu niedrigen Vergütungssätzen als denjenigen, welche zwischen
ihr und der Antragsgegnerin in 2007 vereinbart worden waren.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Weitergewährung der in der gekündigten
Vereinbarung vom 1. April 2007 niedergelegten Vergütungssätze für durchgeführte unqualifizierte Krankentransporte ergibt sich
auch nicht aus den vom 3. Senats des BSG in Streitverfahren über die Höhe der Vergütung für Krankentransporte entwickelten Grundsätzen. Danach habe eine Rechtskontrolle
auch dahingehend stattzufinden, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen
und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar
sind. Im Einzelfall könne ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse erwachsen, der sich aus §
133 Abs
1 Satz 1
SGB V iVm Art.
3 Abs.
1 und 12 Abs
1 Grundgesetz (
GG) ergäbe. Demnach seien Krankenkassen auf der Grundlage von §
133 SGB V verpflichtet, mit allen geeigneten und leistungsbereiten Unternehmen Verträge über die Vergütung von Rettungs- und Krankentransportleistungen
zu schließen und diesen damit die Teilnahme an der entsprechenden Versorgung ihrer Versicherten zu ermöglichen. Ein Auswahlermessen
oder eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz bestehe insoweit nicht (vgl BSG: Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119, 122 ff = SozR 3-2500 § 133 Nr 1 S 4 ff; Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - juris Rdn. 34 ff). Dabei gelte ein Unternehmen im Sinne des §
133 SGB V als geeignet, wenn es - wie hier die Antragstellerin - die Zulassung zum Krankentransport nach dem PbfG erhalten hat. Daraus
hat der 3. Senat des BSG weiter hergeleitet, dass die Krankenkasse nach §
133 Abs
1 Satz 1
SGB V verpflichtet sei, zumindest mit solchen geeigneten und abschlussbereiten Krankentransportunternehmen und -einrichtungen Entgeltvereinbarungen
zu treffen, deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen. Ein geeigneter und leistungsbereiter
Leistungserbringer könne somit beanspruchen, am Markt des Krankentransports nach §
133 SGB V teilzunehmen, also den Versicherten seine Leistungen anbieten zu können und dafür nach Maßgabe einer grundsätzlich frei auszuhandelnden
Preisvereinbarung, mindestens aber nach solchen Sätzen vergütet zu werden, die frei von Verstößen gegen die von der Rechtsordnung
gezogenen Grenzen sind. Nach dieser Rechtsprechung besteht Anspruch auf den Abschluss eines - hier neuen - Vertrages über
die Durchführung und Vergütung von nichtqualifizierten Krankentransporten nach §
133 SGB V nur, wenn seitens der Antragstellerin die im Versorgungsgebiet aktuell üblichen Transportpreise nicht überboten werden. Dies
ist aber nach dem Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Ihr letztes der Antragsgegnerin im Laufe der mehrfachen Verhandlungsgespräche
unterbreitetes Angebot hatte eine Grundpauschale von 43,50 EUR für den ersten bis siebten Besetztkilometer und einen Satz
von 2,20 EUR für jeden weiteren Besetztkilometer zum Gegenstand. Es lag damit unstreitig deutlich über den Vergütungskonditionen,
welche die Antragsgegnerin in neuen Verträgen mit anderen Markteilnehmern vereinbart hat. Soweit die Antragstellerin ausführt,
die Antragsgegnerin gewähre Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege deutlich höhere Vergütungssätze, fehlt es nach Überzeugung
des Senats an einer sie benachteiligenden Ungleichbehandlung. Wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargetan hat, werden
Krankentransporte durch die Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege in allen Regionen Hessens zu den vereinbarten Vergütungssätzen
und damit auch in Gebieten mit schlechten Verkehrsanbindungen und hierdurch bedingten längeren Fahrzeiten durchgeführt. Dies
rechtfertigt im Rahmen einer Mischkalkulation die Ansetzung höherer Entgelte.
Darüber hinaus kommt auch der Senat, wie schon das Sozialgericht, zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht hat. Die von ihr noch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen enthalten nur Aussagen zu monatlichen
Einnahmeeinbußen, welche infolge der Kündigung der Vereinbarung vom 1. April 2007 entstanden sein sollen. Diese werden in
der vorgelegten Bestätigung des Steuerberatungsbüros mit monatlich ca. 15.000 EUR bis 20.000 EUR angegeben. Es wird hingegen
nicht dargetan, wie sich die gesamte wirtschaftliche Situation des Unternehmens darstellt und ob durch die geltend gemachten
Mindererlöse der Bestand des Unternehmens akut gefährdet ist.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).