Doppeltmietzahlungen als Wohnungsbeschaffungskosten
Übernahmeentscheidung des SGB II-Trägers nach dem Maßstab der Unvermeidbarkeit bzw. der Vermeidbarkeit doppelter Mietzahlungspflicht durch den Leistungsempfänger
Tatbestand:
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme umzugsbedingter weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (doppelte Mietzahlungen).
Die Kläger bezogen im Jahr 2007 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende von dem Beklagten (vgl. z.B. Bewilligungsbescheid
vom 26. Juni 2007 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2007). Bis Ende August 2007 bewohnten sie eine
Drei-Zimmer-Wohnung in der M. 144 in N. -O ... Am 16. Juli 2007 legte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten einen Mietvertragsentwurf
für eine Wohnung im P. 23 in N. -O. ab dem 1. September 2007 vor. Nachdem ihr der zuständige Sachbearbeiter eine mündliche
Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt haben will, unterschrieb die Klägerin zu 1) noch am selben
oder am nächsten Tag den Vertragsentwurf und schickte diesen an den Vermieter zurück. Unter dem 18. Juli 2007 erteilte der
Beklagte den Klägern eine schriftliche Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft bis zu einem Betrag in Höhe
von 529,15 Euro zuzüglich Heizkosten von bis zu 1,15 Euro pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche. Die Zusicherung enthält
den Hinweis, dass die entsprechenden Kündigungsfristen eingehalten werden sollten, da Doppelzahlungen, die durch Nichtbeachtung
der Kündigungsfrist zu leisten seien, grundsätzlich nicht übernommen würden. Der Wohnungswechsel erfolgte Ende August 2007.
Unter dem 9. August 2007 hatten die Kläger schriftlich bei dem Beklagten die Übernahme doppelter Mietzahlungen für die alte
und für die neue Wohnung für die Monate September und Oktober 2007 beantragt. Zur Begründung hatten sie angegeben, dass aufgrund
der Geburt des Klägers zu 4) die Wohnverhältnisse sehr beengt und ein Umzug daher sofort erforderlich geworden sei. Der Beklagte
lehnte den Antrag durch Bescheid vom 13. August 2007 ab. Im Stadtgebiet von N. sei ausreichend Wohnraum mit einem Mietbeginn
zum 1. November 2007 verfügbar. Die Kläger hätten daher darauf achten müssen, dass sich die Mietzeiträume nicht überschneiden.
Mit Widerspruch vom 14. September 2007 machten die Kläger geltend, dass die Doppelmiete nicht zu vermeiden gewesen sei. Aufgrund
des Familienzuwachses habe die Notwendigkeit des Umzuges bestanden. Aufgrund des sozialen Umfeldes, d.h. der familiären Bindungen,
des Bekanntenkreises und aufgrund des Schulbesuchs der Kläger zu 2) und zu 3) in Wohnort-nähe habe nicht die Verpflichtung
bestanden, den Stadtteil zu wechseln. Innerhalb des Stadtteils sei jedoch kein passender Wohnraum zu finden gewesen, der erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist für die alte Wohnung hätte bezogen werden können. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid
vom 29. November 2007 wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 3. Dezember 2007 zugestellt.
Die Kläger haben am 3. Januar 2008 beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben.
Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, dass die
neue Wohnung schnellstmöglich mit einem Mietbeginn zum 1. September 2007 habe angemietet werden müssen. Auf einen Mietbeginn
nach Ablauf der Kündigungsfrist hätte sich der neue Vermieter nicht eingelassen; dann hätte er die Wohnung an einen der 14
weiteren Interessenten vermietet. Die Klägerin zu 1) hat ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. November 2010 angeben,
bei dem Termin am 16. Juli 2007 den Mitarbeiter des Beklagten nicht nach der Übernahme von doppelten Mietzahlungen gefragt
zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass der zuständige Sachbearbeiter dies selbst überblicke und dass von der Zusicherung
auch Doppelmietzahlungen umfasst wären. Jemand, der so genau sei wie ihr Sachbearbeiter, hätte dies auf jeden Fall sehen müssen.
Auf einen Nachmieter habe sich ihr alter Vermieter nicht eingelassen.
Mit Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen.
Die begehrte Kostenübernahme könne nicht auf der Grundlage des § 22 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) verlangt werden; von dieser Anspruchsgrundlage seien nur die Kosten für die neue Wohnung umfasst. Ein Anspruch bestehe jedoch
auch nicht nach Maßgabe des als Anspruchsgrundlage einschlägigen § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II, auf dessen Grundlage nach vorheriger Zusicherung Aufwendungen für doppelte Mieten ausnahmsweise als Wohnungsbeschaffungskosten
übernommen werden könnten, wenn sie unvermeidbar wären. Zum einen sei hier die Unvermeidbarkeit nicht gegeben. Angesichts
des gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetzes in N. sei es trotz des Schulbesuchs der zum Zeitpunkt des Umzuges 13 und 15
Jahre alten Kläger zu 2) und 3) zumutbar gewesen, eine andere Wohnung mit einem späteren Mietbeginn im gesamten Stadtgebiet
von N. zu suchen. In jedem Falle scheitere ein Anspruch jedoch wegen der fehlenden vorherigen Zusicherung des Beklagten. Eine
solche sei nicht beantragt worden, bevor die Klägerin zu 1) den Mietvertrag unterzeichnet und spätestens am 17. Juli 2007
an ihren neuen Vermieter zurückgeschickt habe. Die erteilte Zustimmung vom 18. Juli 2007 habe nur die Übernahme der Mietkosten
für die neue Wohnung betroffen. Der erforderliche Antrag sei erst am 9. August 2007 gestellt worden. Ein Anspruch ergebe sich
auch nicht im Hinblick auf eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten. Die Klägerin zu 1) habe selbst angegeben, mit dem
zuständigen Sachbearbeiter darüber nicht gesprochen zu haben. Umstände für eine Spontanberatung ergäben sich aus den bei dem
Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht.
Die Kläger haben gegen das ihren Bevollmächtigten am 17. November 2010 zugestellte Urteil am 17. Dezember 2010 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führen sie aus, dass es dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten auch ohne gesonderten Antrag oblegen hätte,
sie darüber zu informieren, dass Doppelmieten nur auf gesonderten Antrag hin übernommen werden könnten. Im Übrigen habe der
Beklagte mit dem Bescheid vom 18. Juli 2007 bereits ohne gesonderten Antrag die Übernahme von Doppelmieten abgelehnt. Es sei
daher in Erwägung zu ziehen, dass der Sachbearbeiter die Sachlage überblickt und das Entstehen von Doppelmieten erwartet habe.
Dabei sei weiter in Erwägung zu ziehen, dass bereits ihr Antrag vom 9. August 2007 als Widerspruch gegen die Ablehnung der
Übernahme von Doppelmieten hätte gewertet werden müssen. Damit habe das SG die Klage nicht wegen fehlender Zusicherung abweisen dürfen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. November 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Monate September
und Oktober 2007 zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der M. 144 in N. zu gewähren.
Der Beklagte tritt dem Berufungsbegehren unter Bezugnahme auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31.
März 2014, die Gerichtsakte sowie die von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Den Klägern steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU), d.h. die
Übernahme zusätzlicher Mietkosten für die von ihnen ursprüngliche bewohnte Unterkunft in der M. 144 in N. für die Monate September
und Oktober 2007 zu.
Wie das SG mit dem angegriffenen Urteil vom 5. November 2010 zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht aus
dem als Anspruchsgrundlage heranzuziehenden § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20. Juli 2006 (BGBl I, S 1706 - SGB II a.F. -; vgl. nunmehr § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24. März 2011, BGBl 1, S 453 - SGB II n.F. -). Der angerufene Senat geht in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen davon aus, dass Kosten
für doppelte Mietzahlungen anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d.
§ 22 Abs 3 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F. sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013 - L 7 AS 592/11 B, m.w.N.; abweichend insoweit: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 34 AS 90/11). Derartige Kosten sind mit dem Finden einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. mit dem Anmieten einer neuen Wohnung
unmittelbar verbunden und finden ihren Grund nicht primär in der Befriedigung des Grundbedürfnisses Wohnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 10. September 2013, aaO.). Nach Maßgabe des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II a.F. können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen
kommunalen Träger übernommen werden. Unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten fallen alle Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Auffinden und Anmieten einer neuen Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R -; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 Rn 167). Darunter werden auch für im Zusammenhang mit der Anmietung einer neuen Unterkunft entstehende doppelte Mietaufwendungen
gefasst (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007, L 5 B 1221/06 AS ER). Voraussetzung für die im Ermessen des Leistungsträgers stehende ausnahmsweise Übernahme doppelter Mietaufwendungen
ist jedoch, dass diese unvermeidbar sind und dass der zuständige Leistungsträger eine vorherige Zusicherung erteilt hat (vgl.
Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn 202; vgl. Berlit, aaO., Rn 174). Bei der Zusicherung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 32 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X -, der Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. Luik, aaO., Rn 200, Berlit, aaO. Rn 160, 175; vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 10.02.2010 - B 4 AS 28/09 R). Das Erfordernis der Vorherigkeit bedeutet, dass die Zusicherung vor Entstehen der gegen den Hilfebedürftigen gerichteten
mietvertraglichen Ansprüche, d.h. vor Eingehen einer vertraglichen Bindung erteilt worden sein muss (Berlit, aaO., Rn 162,
174).
Dass der Beklagte die notwendige vorherige Zusicherung erteilt hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen. Die
Klägerin zu 1) war durch ihren alten Mietvertrag verpflichtet, bis Ende Oktober 2007 Mietzahlungen für die Wohnung in der
M. 144 zu erbringen. Nach ihren eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. November 2010 hat sie nach Erhalt einer mündlichen Zustimmung zum Umzug am 16. Juli 2007 bereits am selben Tag oder
spätestens am Folgetag den Mietvertrag für die neue Wohnung im P. 23 in N. unterschrieben und diesen an den neuen Vermieter
zurückgesandt. Damit begründete sie eine vertragliche Verpflichtung zur Tragung der Mietaufwendungen für die neue Wohnung
ab dem 1. September 2007. Deren Übernahme erfolgte durch den hier nicht streitgegenständlichen Änderungsbescheid des Beklagten
vom 18. Juli 2007. Den Antrag auf Übernahme der weiterhin für das alte Mietverhältnis für September und Oktober anfallenden
Mietaufwendungen stellte die Klägerin zu 1) jedoch erst am 9. August 2007, mithin nach Begründung der vertraglichen Verpflichtung
zur Tragung der neuen Unterkunftskosten.
Entgegen der Bevollmächtigten der Kläger ist die Übernahme doppelter Mietkosten nicht mit dem Bescheid über die Zusicherung
zum Umzug vom 18. Juli 2007 abgelehnt worden. Dieser Bescheid enthält lediglich einen Hinweis, dass die entsprechenden Kündigungsfristen
eingehalten werden sollten, da Doppelzahlungen, die durch die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist zu leisten seien, grundsätzlich
nicht übernommen würden. Damit hat der Beklagte jedoch keine Regelung getroffen, sondern nur einen Hinweis gegeben. Dies ergibt
sich auch schon aus der Formulierung "grundsätzlich", die es ausschließt, von dem verbindlichen Setzen einer Rechtsfolge im
vorliegenden Einzelfall auszugehen. Dass auch die Kläger nicht von einer solchen Ablehnungsentscheidung ausgingen, folgt aus
dem Umstand, dass sie erstmals unter dem 9. August 2007 schriftlich die Übernahme der doppelten Mietbelastung beantragten.
In diesem Schreiben ist entgegen ihrer Bevollmächtigten auch keine Widerspruchseinlegung gegen eine entsprechende Ablehnungsentscheidung
des Beklagten zu sehen. Ansonsten gäbe der letzte Satz ihres Antrages keinen Sinn, mit dem sie die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz
androhten, falls keine "Entscheidung des Beklagten" bis zu der von ihnen gesetzten Frist ergangen sein sollte. Dies offenbart,
dass auch die Kläger davon ausgingen, dass durch die Zusicherung zum Umzug noch keine Entscheidung hinsichtlich der Übernahme
doppelter Mietaufwendungen ergangen war.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Prinzipien des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches
aufgrund eines Beratungsfehlers des Beklagten. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass keine Hinweispflicht des Leistungsträgers
auf das Erfordernis einer vorherigen Zusicherung besteht, wenn seitens der Hilfebedürftigen keine Hinweise darauf erfolgen,
dass mit der Entstehung einer doppelten Mietbelastung zu rechnen ist (vgl. für die Übernahme von Maklerkosten in Zusammenhang
mit der Anmietung einer neuen Unterkunft: Berlit, aaO., Rn 167). Dass die mögliche doppelte Mietbelastung vor der Antragstellung
am 9. August 2007 seitens der Kläger nicht thematisiert worden ist, folgt aus den Ausführungen der Klägerin zu 1) in der mündlichen
Verhandlung vor dem SG Hannover. Dafür, dass für den Beklagten Anlass für eine Beratung (Spontanberatung) vor der Antragstellung
am 9. August 2007 bestand, vermag der angerufene Senat keine Umstände festzustellen. Insbesondere ergibt sich nicht aus den
bei dem Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass mit dem Entstehen einer doppelten Mietbelastung gerechnet werden musste und
so für den zuständigen Sachbearbeiter Anlass für eine entsprechende Hinweiserteilung bestand. Ein solches folgt auch nicht
aus dem Umstand, dass der Beklagte mit seiner Zusicherung zum Umzug vom 18. Juli 2007 den allgemeinen Hinweis auf die Vermeidung
doppelter Mietzahlungen erteilte. Die Allgemeinheit des Hinweises lässt nicht den Rückschluss zu, dass der zuständige Sachbearbeiter
Kenntnis von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls hatte, die Anlass für eine Beratung gewesen wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. §
160 Abs
2 SGG). Insbesondere kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch auf § 22 Abs 3 SGB II a.F. (bzw. § 22 Abs 6 SGB II n.F.) oder auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu stützen ist. Nach beiden Vorschriften ist Voraussetzung für die Gewährung doppelter Mietaufwendungen, dass diese unvermeidbar
ist (vgl. Luik, aaO.; Berlit, aaO.). An dieser Unvermeidbarkeit fehlt es jedoch vorliegend. Denn der angerufene Senat geht
davon aus, dass es der Klägerin zu 1. möglich gewesen wäre, die neue Wohnung mit einem Mietbeginn erst nach Beendigung des
alten Mietverhältnisses und damit nach Wegfall der entsprechenden Kostenbelastung anzumieten. Dies folgt daraus, dass die
Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 gegenüber dem Beklagten selbst erklärt hat, dass die neue Wohnung vor dem
Bezug sechs Monate leer gestanden habe und aufgrund des Umstands, dass sie ausweislich der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag
für die neue Wohnung einen Umzugskostenvorschuss i.H.v. 500,- Euro von dem Vermieter erhalten hat. Allein daraus kann nur
abgeleitet werden, dass die neue Wohnung schwer vermietbar gewesen ist und dem Vermieter alles daran lag, die Klägerin als
neue Mieterin zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass die Wohnung nicht auch zu einem späteren
Termin hätte angemietet werden können. Wenn die Klägerin insoweit angibt, dass der Vermieter bei nicht unverzüglicher Eingehung
eines Mietverhältnisses die Wohnung an einen der 14 anderen Interessenten vermietet hätte, kann der Senat dieses - auch von
dem Beklagten bestrittene - Vorbringen nicht nachvollziehen. Auf die bereits unter dem 20. November 2009 erfolgte Aufforderung
des SG, insoweit weiter vorzutragen, hat die Klägerin nicht reagiert. Damit fehlt die Grundlage für eine entsprechende Überzeugungsbildung
des Senats.