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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.04.2012 - 11 AS 160/12
Verschuldenskosten Keine isolierte Anfechtbarkeit der Kostenauferlegung Geltung auch für Prozessbevollmächtigte
1. Die Verschuldenskosten unter den Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG können gem. § 192 Abs. 3 SGG nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, also nicht isoliert auf Beschwerde hin.
2. Rechtsmittel gegen ein Urteil ist nämlich nur die Berufung, nicht aber eine Beschwerde.
3. Keine Ausnahme gibt es mangels gesetzlicher Regelung, soweit ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach § 192 Abs 1 Satz 2 SGG unmittelbar mit Verschuldenskosten belastet wurde.
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 1
,
SGG § 192 Abs. 3
,
SGG § 172
Vorinstanzen: SG Braunschweig 07.12.2011 S 50 AS 915/10
Die Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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