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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.04.2012 - 11 AS 60/12
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Divergenz Verschuldenskosten
1. Grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine Rechtsfarge bisher nicht geklärt ist und ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Wurde die Frage hingegen schon höchstrichterlich entschieden worden, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit.
2. Divergenz ist gegeben, wenn ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung mit dem Rechtssatz einer Entscheidung der in § 144 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte - mit dem in dem Bereich zuständigen LSG - nicht übereinstimmt und der Entscheidung des Sozialgerichts tragend zugrunde liegt.
3. Soweit keine zulässige Berufung vorliegt, kann auch keine Prüfung der Verschuldenkostenentscheidung nach § 192 SGG vom LSG erfolgen.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr.1
,
SGG § 144 Abs. Nr. 2
,
SGG § 192
Vorinstanzen: SG Braunschweig 07.12.2011 S 50 AS 3048/09
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: