Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Reisekosten
Befreiung von Zahlungen des Arbeitgebers von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Tragen der Feststellungslast
Reisekostenabrechnung
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihrer auf der Grundlage von Betriebsprüfungen nach § 28p
SGB IV erlassenen Beitragsnachforderungsbescheide vom 31. Januar 2011 (betreffend den Prüfzeitraum 2006 - 2008) und vom 17. Januar
2014 (betreffend den Prüfzeitraum 2009 - 2012), mit denen sie die Klägerin zur Nachentrichtung von weiteren Beiträgen für
die Tätigkeit des als Arbeitnehmer in ihren Diensten stehenden Beigeladenen zu 1. in einer Gesamthöhe von 19.918,55 EUR (einschließlich
Säumniszuschläge) aufgefordert hat.
Die in der Rechtsform einer GmbH geführte Klägerin ist eine Tochter des türkischen Unternehmens J ... Das türkische Unternehmen
verfügt (vgl. Angaben der Klägerin in der früheren Klageschrift vom 16. Dezember 2010) über etwa 500 MitarbeiterInnen. Es
befasst sich insbesondere mit der Herstellung von Fahrzeugteilen namentlich in Form von Pleuelstangen und Werkzeugen. Die
Klägerin nimmt für diese Muttergesellschaft insbesondere Aufgaben im Sinne einer Vertriebsgesellschaft für Deutschland wahr.
Einziger Beschäftigter der Klägerin war im streitbetroffenen Zeitraum der 1970 geborene Beigeladene zu 1. Dieser ist gelernter
Industriemechaniker und hatte vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Klägerin berufliche Erfahrungen in den Bereichen Lagerverwaltung
und Koordination bei einem großen Nutzfahrzeughersteller erworben. Nach einer etwa einjährigen Arbeitslosigkeit schloss er
am 11. April 2005 mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag, wonach er mit Wirkung vom gleichen Tage an als technischer Außendienstmitarbeiter
insbesondere in den Bereichen Kundenbetreuung, Lagerverwaltung, Produkt- und Qualitätskontrolle eingesetzt werden sollte.
Vereinbart war eine regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche, wobei sich der Beigeladene zu 1. zur Leistung von
"Über- und Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit" verpflichtete. Der Jahresurlaub sollte 30 Arbeitstage betragen.
Als Entgelt war ein monatlicher Nettobetrag von 800 EUR vereinbart worden.
Dieser Nettobetrag korrespondierte nach den Gehaltsabrechnungen der Klägerin mit einem anfänglichen Bruttogehalt von 1005,98
EUR. Der monatliche Nettobetrag von 800 EUR ist in dem vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Zeitraum bis einschließlich
2012 nicht erhöht worden. Lediglich aufgrund von Änderungen in den beitrags- und steuerrechtlichen Vorgaben ergaben sich geringfügige
Veränderungen in dem mit diesem Nettogehalt korrespondierenden monatlichen Bruttogehalt.
Von diesem Bruttogehalt hat die Klägerin jeweils ordnungsgemäß Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt.
Eine Vergütung für die Ableistungen von Überstunden hat der Beigeladene zu 1. in dem zu prüfenden Zeitraum ebenso wenig erhalten
wie etwa Zahlungen in Form eines Weihnachts- oder Urlaubsgeldes. Eine Anhebung des monatlichen Bruttogehaltes von zuvor rund
1.000 EUR auf 2.690,61 EUR zum Jahresanfang 2015 erfolgte erst nach 2012.
Nachdem der in Salzgitter wohnende Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit im Jahr 2005 zunächst von seiner Wohnung aus nachgegangen
war, eröffnete die Klägerin im Januar 2006 ein 350 qm großes Lager in K., L ... Seit Eröffnung dieses Lagers zum Jahresanfang
2006 ist der Beigeladene zu 1. dort "üblicherweise" tätig, er ist mit der Koordination des Lagers beauftragt (vgl. Schriftsatz
der Klägerin vom 1. August 2017).
Neben den genannten monatlichen Entgeltzahlungen erbrachte die Klägerin an den Beigeladenen zu 1. allerdings in einem oft
relativ großen Umfang Leistungen zur Abgeltung von Reise- und Fahrtkosten.
Im Rahmen einer nach § 28p
SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 gelangten die Prüfer der Beklagten zu der Einschätzung,
dass auch die als Leistungen zur Abgeltung von Reise- und Fahrtkosten erbrachten Zahlungen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung
unterlägen.
Vor diesem Hintergrund setzte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 11. Februar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 16. August 2010 für den Teilprüfzeitraum 2005 gegen die Klägerin weitere Beitragsforderungen in einer Gesamthöhe von 7.785,09
(einschließlich 2.625 EUR Säumniszuschläge) fest. Dagegen richtete sich die vorausgegangene Klage der Klägerin (S 31 KR 232/10). Im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2012 hob die Beklagte den seinerzeit zur Überprüfung gestellten Bescheid hinsichtlich
der Festsetzung von Säumniszuschlägen auf. Im Übrigen hat das Sozialgericht Braunschweig mit Urteil vom 21. November 2013
die damalige Klage abgewiesen. Die Unterlagen der Klägerin ließen keine konkreten Wegstreckenangaben erkennen. Die gewährten
Reisekostenentschädigungszahlungen stellten sich als pauschale Aufwandsentschädigungen dar, welche für eine Feststellung der
tatsächlich entstandenen Fahrtkosten nicht geeignet seien. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Noch während der Anhängigkeit des vorstehend erläuterten Verfahrens erließ die Beklagte für den zweiten Teil des damaligen
Prüfzeitraums, d.h. für die Jahre 2006 bis 2008, am 31. Oktober 2011 einen weiteren Bescheid, mit dem sie - wiederum ausgehend
von der Beitragspflichtigkeit der als Leistungen zur Abgeltung von Reise- und Fahrtkosten erbrachten Zahlungen - Beiträge
in einer Gesamthöhe von 11.568,56 EUR (einschließlich 3.691 EUR Säumniszuschläge) nacherhob.
Entsprechend setzte die Beklagte in einem nachfolgend eingeleiteten den Prüfzeitraum 2009 bis 2012 betreffenden Prüfverfahren
nach § 28p
SGB IV mit Bescheid vom 17. Januar 2014 Beiträge in einer Gesamthöhe von 8.349,99 EUR (einschließlich 1.728 EUR Säumniszuschläge)
fest.
Die von der Klägerin gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2011 und vom 17. Januar 2014 jeweils fristgerecht eingelegten Widersprüche
wies die Beklagte jeweils mit einem vom 23. Juni 2014 datierenden Widerspruchsbescheid zurück.
Gegen die Bescheide vom 31. Oktober 2011 und vom 17. Januar 2014 jeweils in der Fassung des maßgeblichen Widerspruchsbescheides
vom 23. Juni 2014 richtet sich die vorliegende am 24. Juli 2014 erhobene Klage. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass in
dem vorausgegangenen Verfahren festgestellten Mängel betreffend die Reisekostenabrechnungen für das Jahr 2005 bezogen auf
die nunmehr zu überprüfenden Jahre 2006 bis 2012 "weitestgehend behoben" seien.
In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene zu 1. erläutert, dass er "nach wie vor" im Vertrieb der
Klägerin beschäftigt sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit müsse er "immer mal wieder" Dienstreisen unternehmen, "so zum Beispiel"
für Fahrten zu Kunden. Die Dokumentation der Dienstreisen sei auf der Basis von - von seiner Seite nicht abänderbaren - "Dateivorlagen
unserer Steuerberater" erfolgt. Diese nicht abänderbaren Vorlagen hätten teilweise fehlerhafte Jahreszahlen ausgewiesen. Dies
erkläre, weshalb in den Unterlagen teilweise unzutreffende Jahreszahlen ausgewiesen worden seien.
Mit Urteil vom 14. März 2017, der Beklagten zugestellt am 29. März 2017, hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide
aufgehoben. Der Beigeladene habe die Reisen jeweils dokumentiert. Er habe die Reisekosten unter Zugrundelegung von pauschalen
Kilometersätzen abrechnen dürfen. Konkrete Fahrtkosten habe er nicht nachweisen müssen. Soweit die Beklagte unstimmige Angaben
in einzelnen Belegen bemängele, könne dies keine generelle Nichtanerkennung der Aufwandspauschalen rechtfertigen.
Mit ihrer am 2. Mai 2017 (d.h. am Dienstag nach dem Feiertag 1. Mai) eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass
ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, seinem Arbeitgeber Unterlagen über seine Auswärtstätigkeiten vorzulegen. Diese müssten
insbesondere die Dauer der Reise und den Reiseweg beinhalten und seien vom Arbeitnehmer zu unterschreiben. Im vorliegenden
Zusammenhang seien die genauen Reiseziele und Reiserouten oftmals nicht nachvollziehbar. Auch die Beklagte verstehe die gesetzlichen
Vorgaben in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen mit dem eigenen PKW pauschal 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer
in Ansatz bringen könne. Dieser Ansatz enthebe aber nicht vor der erforderlichen nachvollziehbaren Darlegung, welche Strecken
tatsächlich "dienstlich gefahren" worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beigeladene zu 1. die Anweisung zur Vornahme der streitbetroffenen Dienstreisen jeweils "anlassbezogen"
von Mitarbeitern der türkischen Mutterfirma der Klägerin erhalten habe. Die Abstimmung sei in der Regel kurzfristig telefonisch
erfolgt. Die Gründe für die Dienstreisen seien "vielfältig". Es handele sich dabei um Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen
Kundenbetreuung, zur Problemlösung im Fall von mängelbehafteter Ware oder auch um die Vorstellung neuer Produkte.
Es sei hinreichend nachprüfbar, dass die abgerechneten Reisekosten auch tatsächlich entstanden seien. Jede der betroffenen
Zahlungen an den Beigeladenen zu 1. sei einem konkreten Anlass zuzuordnen. Selbst wenn einzelne Abrechnungen nicht vollständig
den Anforderungen an eine korrekte Reisekostenabrechnung entsprechen sollten, sei dies im Ergebnis unbeachtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Beitragsnachforderungen
erweisen sich ganz überwiegend als zutreffend festgesetzt. Nur bezüglich kleinerer Teilforderungen lassen sich im Ergebnis
die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnacherhebung nicht feststellen. Letzteres betrifft die Nacherhebung
von Beiträgen (einschließlich der damit korrespondierenden anteiligen Geltendmachung von Säumniszuschlägen), soweit die Beklagte
a) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 1.026 EUR in Ansatz gebracht hat,
b) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 603 EUR in Ansatz gebracht hat,
c) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 620 EUR in Ansatz gebracht hat,
d) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 282 EUR in Ansatz gebracht hat,
e) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 153 EUR in Ansatz gebracht hat,
f) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand
- nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 152 EUR in Ansatz gebracht hat,
g) für das Jahr 2007 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches
zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 168 EUR in Ansatz gebracht hat,
h) für das Jahr 2007 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches
zu verbeitragendes Entgelt von 391,50 EUR in Ansatz gebracht hat.
1. Der Beigeladene zu 1. unterlag in dem gesamten vom vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Zeitraum als abhängig beschäftigter
Arbeitnehmer der Klägerin der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
(vgl §
5 Abs.
1 Nr
1 SGB V, §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI, §
1 Satz 1 Nr
1 SGB VI und §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist
§
7 Abs.
1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§
7 Abs.
1 Satz 1
SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in
einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer,
Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt
und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten
ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.)
Der Beigeladene zu 1. war im streitbetroffenen Zeitraum ohne unternehmerisches Risiko zu einem festen Monatsgehalt in Vollzeit
für die Klägerin tätig. Er war in die Betriebs- und Organisationsstrukturen der Klägerin (und der Muttergesellschaft, deren
Interessen die Klägerin in Deutschland vertritt) eingegliedert. Der rechtliche Ausgangspunkt einer Versicherungspflicht zu
allen Zweigen der Sozialversicherung steht außer Streit. Die Klägerin hat auch stets bezogen auf das vereinbarte Festgehalt
die entsprechenden Beitragszahlungen an die Einzugsstelle abgeführt.
2. Die Klägerin hat an den Beigeladenen aber nicht nur die - verbeitragten - monatlichen Gehaltszahlungen, die im streitbetroffenen
Zeitraum jeweils einem Nettogehalt von 800 EUR entsprochen haben, sondern darüber hinaus weitere Zahlungen erbracht, deren
(unstreitige) sich aus den Buchführungsunterlagen der Klägerin ergebende Höhe von der Beklagten bezogen auf die einzelnen
Teilzeiträume des streitbetroffenen Zeitraums von 2006 bis 2012 jeweils - soweit diese für die Beitragsnacherhebung relevant
sind - in den Gründen ihrer Bescheide ausgewiesen hat.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das gesamte Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beitragsabführung
zugrunde zu legen (§§
162 Nr.
1 SGB VI, 226 Abs.
1 Nr.
1 SGB V, 341 Abs. 3
SGB III, 57 Abs. 1
SGB XI); Beitragsbemessungsgrenzen wurden im vorliegenden Fall nicht überschritten.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird allerdings in §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und der
Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitragseinzugs zu bestimmen,
dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder
Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten.
In Wahrnehmung dieses Regelungsauftrages hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 1 Abs. 1 Satz 1 der zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) vorgegeben, dass insbesondere einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die
zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen sind
(entsprechend § 1 Abs. 1 der bis 2006 maßgeblichen ArEV).
Steuer- und beitragsfrei sind danach insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des §
3 Nr. 16
EStG (in der 2006 bis 2012 maßgeblichen Fassung) die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem
Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten (sowie von Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung) erhalten,
soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 (und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen
Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) nicht übersteigen.
Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit
entfernt betrieblich tätig, ist nach §
5 Abs.
5 Nr.
5 Satz 2
EStG (in der von 2006 bis 2012 maßgeblichen Fassung) für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden
Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt (a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, (b)
weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, (c) weniger als 14 Stunden,
aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und
vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer
dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 20. August 2001 (BStBl. I, 541, vgl. auch LStR Ziff. 9.5 und Heinicke in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 33. Auf. 2014, §
3, Stichwort Reisekosten) kann einem Arbeitnehmer beim Einsatz eines privaten PKWs für Dienstreisen steuerfrei an Stelle eines
Einzelnachweises der tatsächlich entstandenen Kosten ein Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR für jeden im Rahmen der Dienstreise
mit dem PKW zurückgelegten Kilometer erstattet werden.
Die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Zahlungen des Arbeitgebers von der Pflicht zur
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine steuer- und beitragsfreie Erstattung
von Dienstreisekosten gehandelt habe, trägt der Arbeitgeber, der sich auf diese ihn begünstigende Vorschrift berufen will
(vgl. entsprechend zur steuerrechtlichen Problematik: BFH, Beschluss vom 03. August 2000 - VI B 72/00 -, juris; BFH, Urteil vom 06. März 1980 - VI R 65/77 -, BFHE 129, 559).
Der steuerfreie Ersatz des anlässlich von Dienstreisen entstandenen Aufwandes durch den Arbeitgeber gemäß §
3 Nr.
16 EStG (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) stellt einen gesetzlich besonders geregelten Fall des Auslagenersatzes i.S. des §
3 Nr. 50
EStG dar. Die Annahme steuerfreien Auslagenersatzes gemäß §
3 Nr. 50
EStG setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse einer klaren Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns
gegenüber dem steuerbefreiten Auslagenersatz und zur Verhütung missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile
die Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge voraus (BFH, U.v. 28. Februar 1975 - VI R 28/73 -, BFHE 115, 342; vgl dort auch zu in engen Grenze anerkannte Ausnahmen, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den
durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen). Erstattet der Arbeitgeber in seinem Interesse getätigte Auslagen
dem Arbeitnehmer pauschal und ohne Einzelnachweis, führt dies steuerrechtlich regelmäßig dazu, dass der pauschale Auslagenersatz
als Arbeitslohn behandelt wird und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die im Interesse seines Arbeitgebers verauslagten
Beträge als Werbungskosten geltend zu machen. Diese für den Auslagenersatz entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für
die steuerliche Behandlung von Reisekostenersatz gemäß §
3 Nr.
16 EStG (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) als einer besonderen Form des Auslagenersatzes (BFH, Urteil vom 06. März 1980 - VI R 65/77 -, BFHE 129, 559).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen darf, dass die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen
vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der
Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt (BFH, Urteil vom 06. März 1980 - VI R 65/77 -, BFHE 129, 559). Das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den
Steuerabzug vom Arbeitslohn aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den
Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs-
oder Veranlagungsverfahrens. (BFH, aaO. mwN).
Dabei dürfe auch nicht außer Acht bleiben, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren dem Zweck diene, durch Erhebung der Lohnsteuer
an der Quelle in möglichst einfacher Form einen vollständigen und schnellen Eingang der Lohnsteuer zu gewährleisten. Diesem
Vereinfachungszweck entspreche es, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich vorschriftsmäßig einbehalten hat, wenn
er die Steuerschuld entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte unter Anwendung der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle
berechnet hat. Wenn abweichend von den Eintragungen eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte Teile der den Arbeitnehmern
gezahlten Bezüge steuerfrei bleiben sollen, so erscheine dies schon aus Gründen der Praktikabilität nur bei Einhaltung einer
hinreichenden Nachweis- und Belegnahmepflicht vertretbar, zumal insoweit sich die Beweisvorsorge- und Beweispflicht des Abgabenpflichtigen
auf Vorgänge beziehe, die nur mit Hilfe des Abgabenpflichtigen aufgeklärt werden könnten (BFH, aaO. mwN).
Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits muss der Senat nicht abschließend klären, inwieweit die vorstehend erläuterten steuerrechtlichen
Vorgaben angesichts des Verweises in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV auf den Tatbestand einer Lohnsteuerfreiheit auch im Beitragsrecht vollinhaltlich zu berücksichtigen sind oder ob ggfs. insbesondere
im Hinblick auf die im Beitragsrecht nicht gegebene Möglichkeit einer beitragsmindernden Geltendmachung von Werbungskosten
durch den Versicherten partiell eine sachgerechte Modifizierung angezeigt sein könnte. Jedenfalls ist den Grundgedanken der
vorstehend erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen der im Ausgangspunkt vergleichbaren Interessenlage auch im
Beitragsrecht angemessen Rechnung zu tragen.
Auch in beitragsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Möglichkeit von nicht der Beitragspflicht unterliegenden finanziellen
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer in Form eines Aufwendungsersatzes als Ausnahmetatbestand dar, so dass in
diesem Zusammenhang der Arbeitgeber die materielle Beweislast trägt. Zugleich sind die vom Tatbestand erfassten Aufwendungen
auch der Sphäre des beitragspflichtigen Arbeitgebers zuzuordnen.
Überdies liegt es auch im eigenen Interesse des (redlichen) Arbeitgebers, wenn dieser von seinen Arbeitnehmern vor einer Gewährung
von Aufwendungsersatz ordnungsgemäße Abrechnungen einfordert, aus denen bei Dienstreisen insbesondere die Dauer der Reise,
der Reiseweg und - soweit keine Erstattung nach Pauschbeträgen zulässig ist - die getätigten Aufwendungen hervorgehen. Nur
auf der Basis entsprechender substantiierter Unterlagen vermag ein Arbeitgeber regelmäßig überhaupt ernsthaft zu prüfen, inwieweit
ein solches Erstattungsbegehrens eines Arbeitnehmers begründet ist.
Eine besondere Sorgfalt ist geboten, soweit Aufwendungen nicht durch Belege Dritter bestätigt werden können (bzw. soweit entsprechende
Belege als solche nicht die dienstliche Veranlassung der Aufwendungen auszuweisen vermögen oder ggfs. auch nicht einmal den
Namen des Reisenden beinhalten).
Die dann nur noch in Betracht kommende vom Arbeitnehmer letztlich im Sinne eines Eigenbeleges auszustellende Erklärung muss
jedenfalls schon im Ausgangspunkt nach ihrem Zusammenhang klar zum Ausdruck bringen, dass der Arbeitnehmer die Richtigkeit
seiner Angaben über die von seiner Seite getätigten Aufwendungen eindeutig bestätigt. Dies betrifft auch den Einsatz eines
privaten PKWs bei Dienstfahrten. Die erwähnte pauschale Entschädigung von 0,30 EUR für jeden Kilometer Fahrstrecke steht dem
Arbeitnehmer nach den erläuterten Vorgaben nur dann zu, wenn er tatsächlich seinen eigenen PKW für die fragliche Dienstfahrt
eingesetzt hat. Hat er hingegen die Dienstfahrt beispielsweise mit der Bahn unternommen oder ist er von einem Arbeitskollegen
in dessen PKW mitgenommen worden, dann steht dem Arbeitnehmer schon im Ausgangspunkt keine pauschale Entschädigung in Höhe
von 0,30 EUR je Kilometer, sondern nur eine Erstattung tatsächlich entstandener (zu belegender) Fahrtaufwendungen zu.
Bei der Heranziehung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze ist zu berücksichtigen, dass eine Reisekostenabrechnung nicht
schon als solche die Grundlage für die Gewährung einer (beitragsfreien) Kostenerstattung sein kann. Rechtsgrundlage bildet
vielmehr im Ausgangspunkt die tatsächliche Durchführung der jeweiligen dienstlich veranlassten Reise in Verbindung mit den
dadurch tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist für den Nachweis entsprechender Aufwendungen
zwar erforderlich, jedoch nicht als solche hinreichend.
Selbstverständlich kommen vielmehr auch Fallgestaltungen in Betracht, in denen sich trotz in formaler Hinsicht ordnungsgemäßer
Abrechnung Zweifel ergeben, ob die fragliche Reise überhaupt stattgefunden hat, ob sie dienstlich veranlasst war und inwieweit
die abgerechneten Aufwendungen - Zweifel können sich insbesondere bei Eigenbelegen ergeben - ihrerseits tatsächlich angefallen
sind und auch ihrerseits dienstlich veranlasst waren. In Betracht kommen sowohl Fallgestaltungen versehentlich unzutreffend
erstellter Abrechnungen als auch letztlich missbräuchlich ausgestellte Abrechnungen. Auch bezüglich dieser weiteren - wiederum
seiner eigenen Sphäre zuzurechnenden - Umstände trägt der Arbeitgeber die materielle Beweislast.
Damit liegt es in wiederum schon im eigenen Interesse des Arbeitgebers, die Reisekostenabrechnungen so zu gestalten, dass
er bei nachträglich auftretenden Zweifeln ohne größere Schwierigkeiten substantiiert nähere Erläuterungen vorzunehmen vermag.
In Betracht kommen etwa stichpunktartige Angaben zum Zweck der Reise auf der Abrechnung bzw. deren Erläuterung durch Beifügung
aussagekräftiger Belege oder eine Bezugnahme auf dies erläuternde anderweitige betriebliche Vorgänge, etwa eine an den aufgesuchten
Kunden erstellte Rechnung über die im Rahmen der Dienstreise erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers.
Auch wenn kein übermäßiger bürokratischer Aufwand zu fordern ist, so müssen doch andererseits gerade auch im Hinblick auf
sonst in Betracht zu ziehende Missbrauchsgefahren entsprechende Abrechnungen der Arbeitgeber bezüglich der Gewährung von lohnsteuer-
und beitragsprivilegierten Aufwendungserstattungsleistungen eine hinreichend ernsthafte Prüfung erkennen lassen. In Grenzfällen
bedarf es einer Gesamtbeurteilung des jeweiligen Einzelfalls ausgehend von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß
§
128 Abs.
1 SGG.
Im vorliegenden Fall vermag sich der Senat im Ergebnis nur bezüglich eines relativ kleinen Teils der als Kostenerstattung
deklarierten Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. davon zu überzeugen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine (lohnsteuer- und) beitragsfreie Auszahlung vorgelegen haben. Bezüglich eines Großteils der geltend gemachten Dienstreisen
vermag sich der Senat schon nicht die erforderliche Überzeugung zu bilden, dass der Kläger diese tatsächlich in der geltend
gemachten Form zurückgelegt hat.
Bereits im Ausgangspunkt weist der vorliegende Sachverhalt Besonderheiten auf, die Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung bieten:
Die Klägerin führt aus, dass sie bzw. die Geschäftsführung der türkischen Muttergesellschaft "gerade vor dem Hintergrund des
Urteils für 2005" darauf geachtet habe, dass die notwendigen Kriterien eingehalten worden seien (vgl. Klageschrift vom 23.
Juli 2014). Das insoweit in Bezug genommene Urteil des Sozialgerichts Braunschweig im Verfahren S 31 KR 232/10 ist allerdings erst am 21. November 2013 und damit erst deutlich nach den zu beurteilenden Zahlungsvorgängen erlassen worden.
Von daher erschließt sich - solange keine nachträgliche (als solche jedenfalls nicht kenntlich gemachte) Korrektur von Unterlagen
in Betracht zu ziehen sein sollte - schon im Ausgangspunkt nicht, wer wann in welcher Form und mit welchen Ergebnissen in
Reaktion auf das genannten Urteil eine entsprechende Achtsamkeit gezeigt haben soll.
Ohnehin lassen die vorgelegten Abrechnungen schon nicht mit hinreichender Klarheit erkennen, von welcher konkreten Person
diese zu welchen genauen Zeitpunkten erstellt worden sein sollen. Sie weisen zwar regelmäßig den Stempelabdruck der Klägerin
auf, die Unterschriften sind jedoch nicht leserlich. Sie weisen in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhebliche Bandbreiten auf,
so dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass diese nicht immer von derselben Person unterschrieben worden sind (vgl. etwa
Abrechnung für Februar 2010 einerseits und März 2007 andererseits). Namhaft gemacht wird der Unterzeichner ohnehin nicht.
Teilweise stellt sich auch die Frage, ob die Abrechnungen nur eine oder zwei Unterschriften aufweisen. Da ein Großteil der
geltend gemachten Aufwendungen durch die Inanspruchnahme des privaten PKWs des Beigeladenen zu 1. entstanden sein sollen,
fehlen damit insbesondere die erforderlichen Eigenbelege in Form einer vom Beigeladenen zu 1. ausdrücklich erklärten Nutzung
des privaten PKWs bei den jeweiligen Fahrten. Verlässliche Auskunft über den Einsatz des eigenen PKWs kann regelmäßig nur
der betroffene Arbeitnehmer persönlich geben (von - im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten - Ausnahmefallgestaltungen
einmal abgesehen, in denen beispielsweise der Arbeitgeber persönlich an der Dienstreise im PKW des Arbeitnehmers teilgenommen
hat).
Bereits in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist die Problematik erörtert worden, dass in den - augenscheinlich
mit Hilfe eines Computers erstellten und dann ausgedruckten - Abrechnungen wiederholt das Jahr des jeweiligen Abrechnungsmonats
handschriftlich korrigiert werden musste. Ausgehend von einer Annahme zeitnah mit redlichen Absichten erstellter Abrechnungen
erschließt sich beispielsweise nicht (und wird auch von Seiten der Beteiligten nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt),
weshalb eine für den Monat April 2010 auszustellende Abrechnung maschinenschriftlich sich zunächst auf den Monat April 2008
bezogen haben soll (und entsprechend die Abrechnung für den Monat Februar 2010 maschinenschriftlich zunächst als Abrechnungsmonat
März 2008 benannt hat). Bezeichnenderweise weisen die beiden genannten Abrechnungen jeweils auch kein Abrechnungsdatum aus.
Die vorgelegten Abrechnungen lassen überdies fast durchweg nähere Angaben zu den genauen Reisezielen und Reisezwecken vermissen.
Ihre Nachvollziehbarkeit wird auch dadurch nachdrücklich erschwert, dass die Übernachtungskosten ganz überwiegend nicht in
ihnen erfasst worden sind (sondern in einem nicht nachvollziehbaren Verfahren gesondert abgerechnet worden sein müssen).
Die mangelnde Plausibilität vieler Abrechnungen sei - beispielsweise - auch daran verdeutlicht, dass der Beigeladene zu 1.
allein im Januar 2006 an 26 Tagen Dienstreisen unternommen haben will, wobei die Erläuterung überwiegend den bewusst unzulänglich
substantiierten Zusatz "Div. in" (gemeint offenbar: Diverses in) aufweisen. Allein an 15 Tagen in diesem Monat soll der Beigeladene
zu 1. innerhalb von K., d.h. innerhalb seines Dienstortes, Dienstreisen unternommen haben (jeweils ausgewiesen als "Div. in
M."), wobei keine dieser - teilweise auch an Samstagen unternommenen - Dienstfahrten innerhalb des Dienstortes weniger als
70 km ausgemacht haben soll. Dies ist schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar.
Im Monat März 2006 soll sich der Beigeladene zu 1. einerseits vom 14. bis 19. März 2006 in N. zu Besprechungen aufgehalten
haben, andererseits finden sich in den von der Klägerin vorgelegten Ordner auch Abrechnungen, wonach der Beigeladene zu 1.
am 15., 16., 17. und 18. März 2006 jeweils mit seinem PKW von seinem Wohnort O. zur Arbeitsstelle nach K. gefahren sein soll.
Für die Rückkehr aus der Türkei am 19. März 2006 weisen die Reisekostenabrechnungen 126 zu erstattende PKW-Kilometer aus.
Aktenkundig ist allerdings (Band II VV, Bl. 18) die vom Beigeladenen zu 1. für die Rückfahrt von P. nach K. eingesetzte Bahnfahrkarte.
Ausweislich der ebenfalls beigefügten (von der Klägerin mit dem Stempelaufdruck "Gebucht" versehenen) Reiseverbindung sollte
die Rückfahrt am Dienstort K. um 12.08 Uhr enden; die Reisekostenabrechnungen weisen allerdings erst eine Ende der Dienstreise
um 22 Uhr aus.
Auch am 4., 5. und 8. März 2006 soll der Beigeladene zu 1. nach den entsprechenden Abrechnungsunterlagen täglich von O. nach
K. gefahren sein, obwohl er sich nach den Reisekostenabrechnungen seinerzeit in Q. aufgehalten haben soll.
Zu den im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommenden Missbrauchsmöglichkeiten zählt namentlich auch die Gefahr, dass
ein Arbeitnehmer preisgünstig mit der Bahn fährt, gleichwohl aber von Seiten des Arbeitgebers deutlich höhere (gar nicht angefallene)
Kosten für den Einsatz eines privaten PKWs als (vermeintlich) lohnsteuer- und beitragsprivilegierte Erstattungsleistung gewährt
werden. In den Buchhaltungsunterlagen der Klägerin haben die Betriebsprüfer beispielsweise einen DB-Fahrschein für eine Fahrt
im Mai 2008 von K. nach R. mit Kosten von 43,50 EUR vorgefunden (vgl. auch die auf den Namen des Beigeladenen zu 1. lautende,
offenbar über die Klägerin abgerechnete Bahncard, Bl. 84 VV Band II); hätte der Beigeladene zu 1. eine solche Fahrt mit dem
eigenen PKW zurückgelegt, wäre nach den erläuterten rechtlichen Vorgaben bei einer Fahrtstrecke von rund 320 km ein deutlich
höherer Betrag, und zwar 96 EUR, erstattungsfähig.
Für den 20. September 2007 findet sich bezeichnenderweise in den Tabellen der Klägerin eine Fahrt mit dem PKW von K. zur Messe
nach P. (Fahrtbeginn: 8 Uhr; Fahrtende: 20 Uhr); in den Verwaltungsvorgängen befindet sich allerdings auch eine Bahnfahrkarte
für diesen Tag für eine Fahrt von K. nach S. (Bl. 75 VV Band II). Die Kostenaufstellung der Klägerin für den Monat Juli 2007
weist nur Fahrten auf die der Beigeladene mit dem PKW unternommen hat; gleichwohl sind im Rechnungswesen der Klägerin für
diesen Monat auch diverse DB-Fahrtkosten der Arbeitnehmer (Bl. 79 VV Band II) ausgewiesen (wobei seinerzeit nach Aktenlage
der Beigeladene zu 1. einziger Arbeitnehmer der Klägerin war).
Die vorstehend angesprochenen Unrichtigkeiten lassen sich insbesondere in ihrer Häufung auch nicht als vereinzelte Rechen-
oder Übertragungsfehler erklären, wie sie sich auch bei einem - im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht festzustellenden
- Bemühen um eine sorgfältige Abrechnung nicht immer vermeiden lassen.
Im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkung an der Aufklärung des - schon im Ausgangspunkt ihrer Sphäre zuzurechnenden - Sachverhalts
hat der Senat die Klägerin aufgefordert, für die betroffenen Dienstreisen näher darzulegen, wann und aus welchen Gründen diese
von welchen Personen jeweils angeordnet worden sind. Zu einer substantiierten Beantwortung dieser Nachfrage hat sich die Klägerin
jedoch nicht einmal ansatzweise in der Lage gesehen. Sie hat sich letztlich auf die inhaltsleere Formulierung zurückgezogen,
dass die Gründe für die Reisen "vielfältig" gewesen seien.
Durchaus bezeichnend ist auch, dass die Klägerin sich auf Aufforderung des Senates nicht in der Lage sah, auch nur für einen
Teil der Vielzahl der geltend gemachten Dienstreisen weitere Belege für deren Durchführung beizubringen.
In die Gesamtwürdigung ist als ein Gesichtspunkt auch einzubeziehen, dass das monatliche Gehalt des Beigeladenen auffallend
niedrig war. Das Bruttogehalt von rund 1005 EUR entsprach ausgehend von der vertraglich vereinbarten 38,5-Stunden-Woche lediglich
einem Stundenlohn von 6 EUR, wobei es sich bei dem Beigeladenen zu 1. um eine qualifizierte Fachkraft handelte, ihm waren
verantwortungsvolle Aufgaben zugewiesen.
Dieses nach üblichen Maßstäben sehr unzulängliche Gehalt ist in dem langjährigen Zeitraum bis 2012 nicht einmal angepasst
worden. Auch die von der Klägerin vorgelegte Lohnabrechnung für Dezember 2012 weist weiterhin einen Nettolohn von 800 EUR
und einen Bruttolohn von 1005 EUR aus. Dabei macht die Klägerin selbst geltend, dass dem geringen Gehalt insbesondere auch
die Einschätzung einer anfänglich noch vorzunehmenden Einarbeitung zugrunde gelegen habe. Gerade unter diesem Gesichtspunkt
wäre eigentlich nach einigen Monaten, jedenfalls aber nach ein bis zwei Jahren, eine deutliche - im vorliegenden Fall jedoch
über viele Jahre hinweg unterbliebene - Gehaltsanhebung zu erwarten gewesen. Die Unangemessenheit des zuvor gezahlten Gehalts
wird auch daran deutlich, dass dieses dann von Ende 2012 bis Anfang 2015 um mehr als 160 % angehoben worden ist.
Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Problematik weist dieses auffällig geringe Gehalt insofern eine Relevanz
auf, als dass in solchen Fallgestaltungen mit besonderer Sorgfalt der Frage nachzugehen ist, ob möglicherweise Arbeitnehmer
und Arbeitgeber einvernehmlich einen Weg gesucht haben könnten, dem Arbeitnehmer unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften
über die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (und Lohnsteuern) weitere finanzielle Zuwendungen zum Ausgleich
des im Ausgangspunkt unzulänglichen Festgehalts zukommen zu lassen. Die beschriebene wirtschaftliche Ausgangslage erhöht das
Risiko, dass unzulängliche Abrechnungen insbesondere über Reisekosten nicht nur Nachlässigkeiten bei der Aufzeichnung, sondern
fingierte Abrechnungen zum Ausdruck bringen können. Diesem Risiko ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung angemessen Rechnung
zu tragen.
Entsprechende Risiken werden noch dadurch vermehrt, wenn der Arbeitgeber zugleich auch nicht nachvollziehbar darzulegen vermag,
wie er die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers erfasst haben will, zumal wenn - wie im vorliegenden Zusammenhang - das vereinbarte
auffallend geringe Gehalt keinen Raum für die Annahme bietet, dass damit auch bereits Überstunden abgegolten sein könnten.
Entsprechenden Bedenken kann noch ein besonderes Gewicht zukommen, wenn die vom Arbeitgeber erbrachten als Aufwendungserstattungsleistungen
ausgewiesenen weiteren Zahlungen die Höhe des regulären Gehalts übersteigen (wie dies etwa im vorliegenden Fall bezogen beispielsweise
auf das Jahr 2006 festzustellen ist), zumal wenn für entsprechende Aufwendungen überwiegend nur Eigenbelege des Beschäftigten
in Betracht kommen (und solche nicht einmal vorgelegt werden). Natürlich ist es von Rechts wegen nicht ausgeschlossen, dass
entsprechende Erstattungsleistungen die Höhe des Gehalts auch übersteigen können. Die bloße Möglichkeit einer solchen Fallgestaltung
bedeutet aber keineswegs, dass damit auch ein tatsächlicher zu erstattender Aufwand in der geltend gemachten Höhe als nachgewiesen
zu betrachten ist. Vielmehr ist die Frage eines hinreichenden Nachweises im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung
des Gesamtergebnisses (§
128 Abs.
1 SGG) zu beantworten; in die Abwägung ist natürlich auch das angesprochene Risiko einer missbräuchlichen Abrechnungsgestaltung
mit einzubeziehen.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sieht der Senat keine tragfähige Grundlage, um die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen
ihrerseits als tragfähige Grundlage dafür heranzuziehen, dass die dort regelmäßig nur summarisch ausgewiesenen Aufwendungen
auf Seiten des Beigeladenen zu 1. tatsächlich entstanden sind. Die vielfältigen Mängel dieser bewusst unbestimmt gehaltenen
Abrechnungen hat der Senat bereits im Einzelnen erläutert. Sie wiegen umso schwerer als vorliegenden Fall aus den bereits
aus den bereits erläuterten Erwägungen von einem hohen Risiko einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen ist. Bemühungen
des Senates, die Klägerin zu einem näher substantiierten Vortrag insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Anlasses der geltend
gemachten Vielzahl von Dienstreisen und zur Vorlage von weiteren Belegen zu bewegen, haben, wie ausgeführt, keine greifbaren
Erfolge erzielt. Bei dieser Sachlage vermag es der Senat auf der Basis der vorgelegten Abrechnungen nur als ungeklärt und
nicht klärungsfähig einzustufen, ob die angeführten Dienstreisen überhaupt stattgefunden haben und inwieweit sie insbesondere
auch in dem geltend gemachten Umfang von dem Kläger mit dem eigenen PKW zurückgelegt worden sind.
Bei dieser Ausgangslage kommt eine Berücksichtigung der geltend gemachten Dienstreisekosten nur in Betracht, soweit der Ansatz
entsprechender Reisen und der damit verbundenen Aufwendungen auf Seiten des Beigeladenen zu 1. durch anderweitige Belege bestätigt
werden. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin allerdings nicht zur Beibringung weiterer Belege in der Lage gesehen.
Jedoch hat die Beklagte bereits im Rahmen des Prüfverfahrens eine Reihe von Belegen in Kopie zu ihren Akten (vgl. insbesondere
Band II) genommen. Diese ermöglichen bezüglich eines kleinen Teils der geltend gemachten Aufwendungen eine hinreichend verlässliche
Nachvollziehbarkeit im Sinne der Feststellung, dass diese tatsächlich dem Beigeladenen zu 1. im Rahmen von dienstlich veranlassten
Fahrten im Auftrag der Klägerin als Arbeitgeberin entstanden sind. Bezüglich der davon betroffenen nachfolgend im Einzelnen
aufgeführten Aufwendungen hat die Beklagte auch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen vermocht, dass diese bereits auf ihrer Seite
bei Erlass des angefochtenen Bescheides zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht worden sind.
a) An (lesbaren) Übernachtungsbelegen, die eine Teilnahme des Beigeladenen zu 1. an Dienstreisen in diesem Zeitraum bei einer
lebensnahen Beurteilung im Ergebnis - noch - hinreichend belegen, liegen vor (vgl. Band II der Verwaltungsvorgänge):
Übernachtung in T. vom 17. auf den 18. Januar 2006, mit Kosten 40 EUR,
Übernachtung in T. vom 25. auf den 26. Januar 2006, Übernachtungskosten für den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 42 EUR,
6 Übernachtungen in Q. Anfang März 2006 mit Übernachtungskosten für den Beigeladenen zu 1. in Höhe von 234 EUR,
Übernachtung in U.: eine Übernachtung vom 4. auf den 5. April 2006 mit Kosten von 45 EUR.
Übernachtung in V. vom 29. auf den 31. Mai 2006 (ggfs. auch vom 30. Mai bis 1. Juni 2006) mit Übernachtungskosten von zusammen
64 EUR,
Übernachtung in W. vom 7. bis 8. September 2006 (Übernachtungskosten für zwei Personen 40 EUR, auf den Beigeladenen entfallen
mithin 20 EUR),
Übernachtung in X.: eine Übernachtung vom 21. auf den 22. September 2006 mit Kosten von 20 EUR,
Übernachtung in X.: eine Übernachtung vom 16. auf den 17. Oktober 2006 mit Kosten - bezogen auf den Beigeladenen zu 1. - von
20 EUR,
Übernachtung in Y.: eine Übernachtung vom 5. auf den 6. November 2006 mit Kosten von 35 EUR,
Übernachtung in Z.: eine Übernachtung vom 6. auf den 7. November 2006 mit Kosten von 40 EUR,
Übernachtung in AA.: eine Übernachtung vom 7. auf den 8. November 2006 mit Kosten von 47 EUR,
Übernachtung in AB.: eine Übernachtung vom 8. auf den 9. November 2006 mit Kosten von 45 EUR,
Übernachtung in AC.: eine Übernachtung vom 9. auf den 10. November 2006 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 36 EUR,
Übernachtung in AD.: zwei Übernachtungen vom 7. bis 9. Mai 2007 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von ca. 90 EUR,
Übernachtung in AE.: eine Übernachtung vom 9. bis 10. Mai 2007 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von ca. 35 EUR,
Übernachtung in AF.: eine Übernachtung vom 21. bis 22. Oktober 2007 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 42 EUR,
Übernachtung in AG., eine Übernachtung vom 22. bis 23. Oktober 2007 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 45 EUR,
Übernachtung in AH.: eine Übernachtung vom 23. bis 24. Oktober 2007 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 40 EUR,
Übernachtungen in Q.: sechs Übernachtungen vom 7. bis 13. März 2008 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 243 EUR,
AI.: eine Übernachtung vom 7. bis 8. Mai 2008 mit Kosten - für den Beigeladenen zu 1. - von 45 EUR,
AJ.: drei Übernachtungen vom 18. bis 21. Mai 2008 mit Kosten von 207 EUR,
AK.: zwei Übernachtungen vom 21. bis 23. Juli 2008 mit Kosten von 94 EUR.
Für die nachfolgenden Zeiträume fehlen entsprechende Belege. Dementsprechend besteht anknüpfend an die bereits erläuterten
Erwägungen auch kein Raum, für die Jahre 2009 bis 2012 auch nur einen Teil der geltend gemachten Dienstreisen als nachgewiesen
(oder auch nur glaubhaft gemacht) einstufen zu können.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergeben sich folgende Beträge für beitragsfrei erstattungsfähige Aufwendungen des Beigeladenen
für Übernachtungskosten im Rahmen dienstlicher veranlasster Reisen:
Im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2006: 505 EUR (bei von Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem genannten
Gesichtspunkt erbrachten Erstattungsleistungen in Höhe von 1.125 EUR);
im Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006: 223 EUR (bei von Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem genannten
Gesichtspunkt erbrachten Erstattungsleistungen in Höhe von 375 EUR);
für die Jahre 2007 und 2008 hat die Beklagte keine aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigten Erstattungen von Übernachtungskosten
beanstandet.
b) Ausreichend von einer hinreichenden Belegung der aufgeführten Dienstreise sind im Zusammenhang mit den vorstehend aufgeführten
dienstlich veranlassten auswärtigen Übernachtungen auch damit korrespondierend Verpflegungsmehraufwendungen nach Maßgabe der
erläuterten Pauschbeträge zu berücksichtigen, wobei der Senat im Rahmen der gebotenen Schätzung bei zweitägigen Reisen (d.h.
mit einer Übernachtung) 36 EUR und bei längeren Reisen für jede weitere Übernachtung zusätzlich jeweils 24 EUR in Ansatz bringt.
Unter diesem Ansatz ergeben sich
- für den Zeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 360 EUR (bei von Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem genannten
Gesichtspunkt erbrachten Erstattungsleistungen in Höhe von 963 EUR),
- für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 168 EUR (bei von Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem genannten
Gesichtspunkt erbrachten Erstattungsleistungen in Höhe von 321 EUR),
- für das Jahr 2007 168 EUR (bei von Seiten der Klägerin für diesen Zeitraum unter dem genannten Gesichtspunkt erbrachten
Erstattungsleistungen in Höhe von 336 EUR).
Bezogen auf das Jahr 2008 hat die Beklagte keinen überhöhten Ansatz an Erstattungsleistungen für Verpflegungsmehraufwendungen
beanstandet.
Übernachtungs- und Verpflegungsbelege, die die Person des Reisenden nicht erkennen lassen, führen im vorliegenden Zusammenhang
nicht weiter, da unstreitig auch auf Kosten der Klägerin andere Beauftragte des Unternehmens, insbesondere Mitarbeiter der
Muttergesellschaft, gereist sind. Viele der aktenkundigen Belege weisen auch ausdrücklich andere Personen als den Beigeladenen
zu 1. als Reisenden aus.
Ein Beleg über den Besuch einer Gaststätte am Samstag, den 21. Januar 2006, lässt offen, inwieweit es sich um eine private
oder dienstliche Reise gehandelt haben soll. Ein dienstlicher Anlass lässt sich umso weniger feststellen, als in der monatlichen
Reisekostenabrechnung für diesen Tag gerade keine Dienstreise ausgewiesen ist.
Überdies ist schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass eine Erstattung von im Einzelfall konkret getätigter Aufwendungen
beim Besuch von Gaststätten, insbesondere aufgrund einer dort vorgenommenen Bewirtung von Kunden, nicht vom Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits erfasst wird. Entsprechende Erstattungsleistungen aufgrund konkreter Aufwendungen hat die Beklagte
im Rahmen der Betriebsprüfung schon (soweit nach Aktenlage ersichtlich) nicht hinterfragt, jedenfalls jedoch nicht beanstandet.
Betroffen vom vorliegenden Rechtsstreit sind insoweit vielmehr nur Zahlungen der Klägerin, die als pauschale Erstattung von
nicht näher belegten Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der vorstehend erläuterten steuerrechtlich anerkannten Pauschbeträge
ausgewiesen sind. Entsprechende pauschale Erstattungen kommen ohnehin nur in Betracht, soweit der Arbeitgeber nicht seinerseits
die Verpflegungskosten für die betroffenen Mahlzeiten getragen hat. Die Vorlage von Quittungen über Bewirtungsaufwendungen
(bei denen regelmäßig auch von einer Teilnahme des Beigeladenen zu 1. an der abgerechneten Bewirtung auszugehen ist) spricht
damit als solche (ohne Vorlage weiterer aussagekräftiger Erklärungen und Belege) schon im Ausgangspunkt nicht für das Vorliegen
von Seiten der Arbeitgeberin nicht abgedeckter Verpflegungsmehraufwendungen.
Soweit der Beigeladene zu 1. Flugreisen in die Türkei unternommen hat, fehlen nachvollziehbare aussagekräftige Unterlagen
bezüglich einer überwiegend dienstlichen Veranlassung dieser Reisen, so dass die insoweit in Ansatz gebrachten Pauschalen
für Verpflegungsmehraufwendungen (eine eventuelle Erstattung aufgewandter Flugreisekosten wird ohnehin nicht vom vorliegenden
Rechtsstreit erfasst) nicht anerkannt werden können.
c) Da die vorstehend herangezogenen Übernachtungsbelege keine Rückschlüsse auf die benutzten Reisemittel zulassen und sie
insbesondere keinen Aufschluss geben, ob etwa Fahrten mit der Bahn, mit einem Kraftfahrzeug eines Kollegen (viele Reisen hat
der Beigeladene zu 1. in Begleitung eines weiteren Mitarbeiters der Klägerin bzw. ihrer Muttergesellschaft zurückgelegt; teilweise
ist in den Abrechnungsunterlagen auch vermerkt, dass der Beigeladene zu 1. von einem "Fahrer" begleitet worden sei) oder auch
etwa mit einem (ggfs. auch von Seiten der türkischen Muttergesellschaft gebuchten) Mietwagen zurückgelegt worden sind, sieht
der Senat auch bezüglich der vorstehend aufgeführten Übernachtungen keinen Raum, Erstattungsleistungen für eine Benutzung
des eigenen PKWs auf Seiten des Beigeladenen zu 1. als berücksichtigungsfähig einzuschätzen.
Der Senat muss dabei nicht abschließend zu der Frage Stellung nehmen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen überhaupt
Raum für eine Schätzung der Durchführung und ggfs. des Umfanges von dienstlich veranlassten Fahrten durch einen Arbeitnehmer
unter Einsatz seines privaten PKWs besteht. Jedenfalls führt auch die Zulässigkeit einer Schätzung nicht etwa zu einer Umkehr
der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte den Nachweis eines unterbliebenen Einsatzes des privaten PKW zu führen hätte.
Dies wäre auch schon im Ausgangspunkt kein sinnvoller Ansatz, weil die maßgeblichen Vorgänge die innerbetriebliche eigene
Sphäre des Arbeitgebers betreffen, die sich der Beklagten nicht erschließt.
Jedenfalls kommt eine Schätzung nicht in Betracht, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge
und daher willkürlich wäre (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 89/13 -, juris). Im vorliegenden Fall vermag der Senat angesichts der im Einzelnen aufgezeigten durchgreifenden Widersprüche und
Ungereimtheiten im Vortrag der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte als Grundlage für eine Schätzung hinreichend verlässlich
zu objektivieren. Die materielle Beweislast trägt aus den bereits dargelegten Gründen die Klägerin.
3. Neben den vorstehend erörterten in den Jahren 2006 bis 2012 von Seiten der Klägerin gewährten Erstattungen für Dienstreisekosten
hat die Beklagte bezogen auf die Prüfjahre 2006 und 2007 auch Zahlungen der Klägerin beanstandet, mit denen sie dem Beigeladenen
zu 1. dessen Aufwendungen für die Fahrten vom Wohnort O. nach K., d.h. zum Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte, erstattet hat.
Im Einzelnen hat die Klägerin an den Beigeladenen unter diesem Gesichtspunkt folgende - von Seiten der Beklagten im Bescheid
vom 31. Januar 2011 jeweils in voller Höhe beanstandeten - Zahlungen erbracht: für Januar bis September 2006 in Höhe von insgesamt
1.656 EUR, für Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 552 EUR und für das Jahr 2007 in Höhe von insgesamt 391,50
EUR.
Insoweit erweist sich die Klage in Teilen als begründet.
Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass nach §
40 Abs.
2 Satz 2
EStG der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent u.a. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheben
kann, soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz
2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Von der Möglichkeit einer solchen
Pauschbesteuerung hat die Klägerin bezüglich der genannten Beträge Gebrauch gemacht.
Zu den als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zählen nach §
9 Abs.
1 Satz 3 Nr.
4 EStG insbesondere Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (im Sinne des Absatzes
4). Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht,
eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30
Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der
Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
An die erläuterte steuerrechtliche Privilegierung entsprechender zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteter
Zuschüsse knüpft auch eine beitragsrechtliche Privilegierung an. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV sind auch Einnahmen nach §
40 Abs.
2 des
Einkommensteuergesetzes nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 2006 noch maßgeblichen ArEV).
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen sind nur solche, die der Arbeitgeber erbringt,
ohne dass darauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (BFH, Urteil vom 19. September 2012 - VI R 55/11 -, BFHE 239, 91). Da arbeitsvertraglich nur der - verbeitragte - monatliche Nettolohn geschuldet war, handelte es sich bei den streitbetroffenen
Leistungen um freiwillige Zusatzleistungen der Klägerin als Arbeitgeberin im vorstehend erläuterten Sinne.
Diese durften allerdings nur in dem Rahmen beitragsfrei gewährt werden, innerhalb dessen der Beigeladene zu 1. die entsprechenden
Aufwendungen bei Nichterhalt entsprechender freiwilliger Arbeitgeberleistungen als Werbungskosten hätte geltend machen können.
Mangels diesbezüglich nachvollziehbarer genauer Abrechnungen der Klägerin - auf durchgreifende Ungereimtheiten in den aktenkundigen
Abrechnungsversuchen wurde bereits hingewiesen - kommt nur eine Schätzung der berücksichtigungsfähigen Beträge in Betracht.
Ausgehend von einer Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz in K. und der Wohnung in O. von 25 km ist bei geschätzt (nach Abzug
von Urlaubs-, Freistellungs- und Krankheitstagen sowie von solchen Tagen, an denen der Beigeladene zu 1. bedingt durch auswärtige
Dienstreisen die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht hat) durchschnittlich zwölf Arbeitstagen im Monat an der ersten Tätigkeitsstätte
(im Lager der Klägerin in K.) ein Betrag von monatlich 12 * 25 * 0,30 EUR, entsprechend monatlich 90 EUR, berücksichtigungsfähig.
Dies entspricht für den Zeitraum von Januar bis September 2006 einem Betrag in Höhe von 630 EUR (an Stelle des von Seiten
der Klägerin in Ansatz gebrachten und ausgezahlten Betrages von 1.656 EUR), und für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2006
einem Betrag in Höhe von 270 EUR (an Stelle des von Seiten der Klägerin in Ansatz gebrachten und gewährten Betrages von 552
EUR). Soweit die Klägerin für das Jahr 2007 freiwillige Zusatzleistungen zur Erstattung der Fahrkosten von der Wohnung zum
Arbeitsplatz in Höhe von insgesamt 391,50 EUR beitragsfrei erbracht hat, ist dies nicht zu beanstanden.
4. Soweit sich die in den angefochtenen Bescheiden, auf deren zutreffende Begründung insoweit ergänzend Bezug genommen wird,
festgesetzten Beitragsnachforderungen als rechtmäßig darstellen, hat die Beklagte die Klägerin auch zu Recht zur Zahlung von
Säumniszuschlägen herangezogen.
Die im vorliegend erläuterten Umfang in der Sache zu bestätigende Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen
zur Sozialversicherung begründet nach den Vorgaben des §
24 Abs.
2 SGB IV grundsätzlich auch die Pflicht, für nachträglich aufzubringende Beiträge Säumniszuschläge zu entrichten. Solche sind nach
diesen gesetzlichen Vorgaben nur dann ausnahmsweise nicht zu erheben, wenn und soweit die Beitragsschuldnerin glaubhaft macht,
dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Im vorliegenden Fall ist jedoch von einem entsprechenden
Verschulden auf Seiten der Klägerin auszugehen.
Für die Beurteilung eines Verschuldens sind auch im Sozialrecht die Vorgaben des §
276 BGB zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -, SozR 4-4300 § 140 Nr 1, BSGE 95, 8-16, SozR 4-4300 § 37b Nr 3; BSG, Urteil vom 26. August 1983 - 10 RAr 1/82 -, SozR 4100 § 141e Nr 5 = BSGE 55, 284). Fahrlässig und damit schuldhaft handelt dementsprechend insbesondere derjenige, der die im Verkehr "erforderliche" Sorgfalt
außer Acht lässt (vgl. §
276 Abs.
2 BGB).
"Erforderlich" in diesem Sinne ist eine Sorgfalt, die darauf ausgerichtet ist, Beitragsausfälle auf Seiten der berechtigten
Sozialleistungsträger möglichst zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die Arbeitgeber insbesondere auch aufgrund ihrer Sachnähe
verpflichtet, eigenständig alle beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der jeweils zuständigen Einzugsstelle nach
§
28a SGB IV zu melden und wiederum eigenständig für eine vollständige Abführung der geschuldeten Beiträge nach Maßgabe der §§ 28d ff.
SGB IV Sorge zu tragen. Insoweit werden die Arbeitgeber mit diesen gesetzlichen Vorgaben fremdnützig sowohl im Interesse der Beschäftigten
als auch insbesondere im Interesse der Sozialleistungsträger und der von dieser repräsentierten Versichertengemeinschaft in
Anspruch genommen.
Dementsprechend haben die Arbeitgeber bei dieser Melde- und Beitragsabführungspflichten sich an einer verständigen Wahrnehmung
der ihnen insoweit anvertrauten Interessen der Versicherten und der Sozialleistungsträger auszurichten und diejenige Sorgfalt
zu beachten, die für die vom Gesetzgeber vorgesehene umfassende Erbringung aller objektiv geschuldeten Beiträge erforderlich
ist. Soweit der betroffene Arbeitgeber nicht seinerseits über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wird er regelmäßig
fachkundiges Personal bzw. Berater heranziehen müssen, indem - beispielsweise - die Lohnbuchhaltung einem Steuerberatungsunternehmen
übertragen wird.
Unter Berücksichtigung der gesetzlich übertragenen Pflicht zur fremdnützigen Durchsetzung insbesondere der Beitragsinteressen
der Sozialleistungsträger darf sich ein Arbeitgeber in Zweifelsfällen regelmäßig nicht mit eigenen subjektiven Einschätzungen
der Rechtslage begnügen. Grundsätzlich fordert bereits der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete das Risiko
seines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1981 - VI ZR 200/80 -, NJW 1982, 635). Von einem unverschuldeten Rechtsirrtum kann nur bei Anlegung strenger Maßstäbe Raum bleiben. Bei Zweifeln über die Rechtslage
sind Erkundigungen einzuziehen. Höchstrichterliche Entscheidungen sind zu beachten (BGH, Urteil vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93 -, NJW 1994, 2754).
Da der Gesetzgeber in §
24 Abs.
2 SGB IV eine Glaubhaftmachung des Beitragsschuldners verlangt, wonach dieser unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht
hatte, obliegt es zunächst diesem, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und aus welchen Gründen er von dem
Fehlen eines versicherungspflichtigen Tatbestandes ausging und nicht einmal Zweifel zu erkennen vermochte, aufgrund derer
die erforderliche Sorgfalt weitere Erkundigung namentlich in Form von Nachfragen bei dem zuständigen Sozialleistungsträgers
geboten hätte. Diesbezüglich lässt der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin letztlich keine verwertbaren konkreten Darlegungen
erkennen. Dies geht zu ihren Lasten.
Soweit die Beitragsnacherhebung in dem vorgelegten Teilumfang aufzuheben ist, entfällt natürlich damit korrespondierend bezüglich
der betroffenen Teilbeträge die Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung von Säumniszuschlägen; die Beklagte wird die
sich daraus rechnerisch ergebende genaue Höhe der noch von der Klägerin zu entrichtenden Säumniszuschläge ebenso wie die genaue
Höhe der nach Maßgabe des vorliegenden Urteils noch zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in einem Ausführungsbescheid
exakt zu berechnen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG i.V.m. §§
155 Abs.
1 Satz 1 und
3,
162 Abs.
3 VwGO. Der Teilerfolg der Klägerin beläuft sich auf weniger als 10 %.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.