Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.09.2017 - 2 R 247/17
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Reisekosten Befreiung von Zahlungen des Arbeitgebers von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen Tragen der Feststellungslast Reisekostenabrechnung
1. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen darf, wenn die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt.
2. Das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Steuerabzug vom Arbeitslohn aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahrens.
3. Die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von Zahlungen des Arbeitgebers von der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine steuer- und beitragsfreie Erstattung von Dienstreisekosten gehandelt habe, trägt der Arbeitgeber, der sich auf diese ihn begünstigende Vorschrift berufen will.
4. Bei der Heranziehung der vorstehend erläuterten Rechtsgrundsätze ist zu berücksichtigen, dass eine Reisekostenabrechnung nicht schon als solche die Grundlage für die Gewährung einer (beitragsfreien) Kostenerstattung sein kann; Rechtsgrundlage bildet vielmehr im Ausgangspunkt die tatsächliche Durchführung der jeweiligen dienstlich veranlassten Reise in Verbindung mit den dadurch tatsächlich entstandenen Aufwendungen.
5. Eine ordnungsgemäße Abrechnung ist für den Nachweis entsprechender Aufwendungen zwar erforderlich, jedoch nicht als solche hinreichend.
Normenkette:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SvEV § 1 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Braunschweig 14.03.2017 S 64 KR 46/14
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. März 2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2014 wird - jeweils unter Einschluss der auf die von der Teilaufhebung betroffenen Teilbeträge entfallenden anteiligen Säumniszuschläge - aufgehoben, soweit die Beklagte
a) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 1.026 EUR in Ansatz gebracht hat,
b) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 603 EUR in Ansatz gebracht hat,
c) für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. September 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 620 EUR in Ansatz gebracht hat,
d) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 282 EUR in Ansatz gebracht hat,
e) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 153 EUR in Ansatz gebracht hat,
f) für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 152 EUR in Ansatz gebracht hat,
g) für das Jahr 2007 unter dem Gesichtspunkt "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von mehr als 168 EUR in Ansatz gebracht hat,
h) für das Jahr 2007 unter dem Gesichtspunkt "Fahrtkostenersatz Wohnung/Arbeitsstätte - nicht nachgewiesen" ein zusätzliches zu verbeitragendes Entgelt von 391,50 EUR in Ansatz gebracht hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: