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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2015 - 2 EG 4/14
Anspruch auf Elterngeld; Einkommensermittlung bei Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Beachtung der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitssatz
1. Eine isoliert am Wortlaut allein des § 2b BEEG ausgerichtete Auslegung trägt den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung.
2. Das Elterngeld hat eine einkommensersetzende Funktion. Dementsprechend gibt § 2 Abs. 1Satz 1 BEEG vor, dass das Elterngeld in Abhängigkeit von der Höhe "des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes" zu gewähren ist.
3. Ausgehend von den gesetzgeberischen Regelungszielen bleibt im Ergebnis nur dann Raum für eine Heranziehung der Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG, wenn mit der sich daraus ergebenden Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraums keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten verbunden sind.
4. Die Grenze zu erheblichen Nachteilen in diesem Sinne wird jedenfalls dann überschritten, wenn sich bei Heranziehung des zeitnahen Regelbemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 BEEG ein mehr als 20% höherer Elterngeldanspruch als bei einer Berechnung nach Maßgabe der (ausnahmsweise für Berechtigte mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) gemäß § 2b Abs. 2 und 3 BEEG vorgesehenen Ermittlung der Bemessungseinkünfte anhand des vorausgegangenen Kalenderjahresergeben würde.
Fundstellen: DStR 2015, 12
Normenkette:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 1
,
BEEG § 2b Abs. 2 S. 1
,
BEEG § 2b Abs. 2
,
BEEG § 2b Abs. 3
,
BEEG § 2e
,
BEEG § 2f
,
EStG § 4 Abs. 3
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stade 17.07.2014 S 13 EG 5/14
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Betreuung ihres Kindes I. a) bezogen auf den 2. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten Betrag von 120,15 EUR hinaus weitere 28,51 EUR Elterngeld und b) bezogen auf den 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten monatlichen Betrag von 931,19 EUR hinaus jeweils weitere 220,94 EUR Elterngeld zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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