Gründe:
Nach §
178a Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch
dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§
178a Abs.
2 Satz 1
SGG).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Rüge gegen den Beschluss des Senates vom 29. Mai 2009, mit dem er die Beschwerde der Klägerin
gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen hat. Bei dieser Entscheidung
handelt sich um eine der Endentscheidung im Klageverfahren vorausgehende Entscheidung im Sinne des §
178a Abs.
1 Satz 2
SGG. Die dagegen erhobene Rüge ist nicht statthaft (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - L 11 R 5526/07 R - und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - mwN).
Diese Entscheidung ist gemäß §
178a Abs.
4 Satz 3
SGG unanfechtbar.