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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 12 AS 134/15
Leistungen SGB II Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung Keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung Nachhilfeunterricht
1. Eine Nachmittagsbetreuung stellt keine ein schulisches Angebot ergänzende Lernförderung i.S.d. § 28 Abs. 5 SGB II dar. Durch Anerkennung eines solchen Bedarfs sollen schulische Angebote ergänzt werden, um vorübergehende Lernschwächen zwecks Erreichens der wesentlichen Lernziele zu beheben.
2. Das Gesetz erkennt an, dass der Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch außerschulische Lernförderung umfassen kann. Gemeint ist nicht nur Nachhilfe bei den in der Schule und Klassenstufe der Berechtigten unterrichteten Fächern.
3. Der Begriff der Lernförderung ist weiter zu verstehen als der der Nachhilfe. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender, dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere solcher mit Lernbehinderungen, sei es individuell oder in Kleingruppen.
4. Aus dem Verweis auf die "nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele" ergibt sich nichts Abweichendes. Gefördert werden kann somit auch die Vermittlung ergänzender Kompetenzen bei bestehender Legasthenie, Lese-Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie oder der Sprachförderung.
5. Mit dem Erfordernis, dass es sich bei der Lernförderung um eine solche handeln muss, die zusätzlich erfolgt, wird klargestellt, dass nur der durch die Inanspruchnahme außerschulischer Angebote entstehende Bedarf gesondert berücksichtigt wird. Es darf sich beim Nachhilfeunterricht also jedenfalls nicht um ein schulisches Angebot handeln.
Normenkette:
SGB II § 28 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Köln 12.12.2014 S 30 AS 4315/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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