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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 12 AS 664/15
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Sanktion eines Leistungsträgers gegen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Abweichung vom Kopfteilprinzip
1. Ist eine Sanktion eines Leistungsträgers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, hat dies regelmäßig die Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und anteilig höhere Leistungen an KdU für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Folge, wenn das sanktionierte Mitglied über kein Vermögen und Einkommen verfügt, um seinen Kopfteil zu bezahlen.
2. Würde nicht eine Abweichung von dem "Kopfteilprinzip" angenommen, wären die weiteren Mitglieder "schuldlos" der Reflexwirkung der Sanktion z.B. auf das bestehende Mietverhältnis ausgesetzt.
Normenkette:
SGB II § 31a
Vorinstanzen: SG Aachen 24.02.2015 S 14 AS 1059/14
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

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