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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2017 - 19 AS 32/17
Leistungen SGB XII Eilverfahren EU-Ausländer Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Kein lückenloser Aufenthalt erforderlich
1. Der Senat sieht in fortgesetzter Rechtsprechung, auch unter Berücksichtigung gegenteiliger Rechtsprechung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2016 - L 29 AS 20/16 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15 B ER und vom 17.03.2016 - L 9 AS 1580/15 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 - L 4 AS 76/16 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.07.2016 - L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH), keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anwendung und Auslegung des § 23 SGB XII a.F. bei Unionsbürgern abzuweichen.
2. Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts kommt es in § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II n.F. im Gegensatz zur Regelung des Daueraufenthaltsrechts in § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU nicht an. Dies ergibt sich auch explizit aus der Gesetzesbegründung, denn dort heißt es, die Frist von fünf Jahren sei angelehnt an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setze im Gegensatz zu diesem aber keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraus.
3. Mit Blick auf § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat das Bundessozialgericht entschieden, für die Beurteilung des "gewöhnlichen Aufenthaltes" seien maßgebend ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit.
Normenkette:
SGB XII a.F. § 23
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 4
,
FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 21.12.2016 S 19 AS 4609/16 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2016 geändert. Für den Zeitraum vom 02.12.2016 bis zum 28.12.2016 wird die Beigeladene vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E aus X beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: