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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - 7 AS 1942/13
SGB-II-Leistungen Umwandlung von darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss Überschreiten der angemessenen Wohnfläche Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen als selbständige Beschwer
1. Allein das Zusammenleben mit einer generationenübergreifenden Großfamilie rechtfertigt ein Überschreiten der angemessenen Wohnfläche nicht.
2. Ein noch nicht realisierter Kinderwunsch kann als hypothetischer Geschehensablauf jedenfalls vor Eintritt der Schwangerschaft eine Wohnflächenüberschreitung nicht rechtfertigen.
3. In der Beschränkung einer Leistungsbewilligung als Darlehen liegt eine selbständige Beschwer, die alleiniger Gegenstand einer Aufhebung nach § 48 SGB X sein kann.
4. Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Münster 11.09.2013 S 10 AS 18/11
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 11.09.2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2010 verurteilt, den Darlehensbescheid vom 12.12.2008 über das Teilanerkenntnis hinaus zu ändern und auch die für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 30.11.2008 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einen Zuschuss umzuwandeln. Der Beklagte hat die Kosten der Kläger zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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