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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - 10 U 185/15
Anerkennung einer Berufskrankheit Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab
1.. Die Anerkennung der BK Nr. 1315 setzt voraus, dass eine Erkrankung durch Isocyanate vorliegt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder seien können.
2. Die Anerkennung der BKen 4301 und 4302 setzt voraus, dass der Versicherte an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, die durch allergisierende Stoffe (BK 4301) bzw. durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe (BK 4302) verursacht wurde und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
3. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Verrichtungen (sachlicher Zusammenhang), diesen Verrichtungen und den schädigenden Einwirkungen (Einwirkungskausalität) und den Einwirkungen und der Erkrankung (haftungsbegründende Kausalität) erforderlich.
4. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtungen", "Einwirkungen" und "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen.
5. Hingegen genügt für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zu bejahen, muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden und nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 1315
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4301
,
Anlage 1 zur BKV Nr. 4302
Vorinstanzen: SG Duisburg 06.02.2015 S 4 KN 490/11 U
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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