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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 10 U 245/16
Unfallversicherungsrecht Hilfe beim Anschieben eines PKW Wie-Beschäftigter Tätigkeit als Pannenhelfer
1. Eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als "Beschäftigter" setzt tatbestandlich voraus, dass der Verletzte seine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII voraus, dass die Betätigung, Handlung oder Verrichtung eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert darstellt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung beruht.
3. Die Tätigkeit kann gerade auch zugunsten von Privatpersonen erfolgen, solange ein fremdnütziger Zweck verfolgt wird.
4. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach diesen Grundsätzen auch eine Tätigkeit als Pannenhelfer zu einer Versicherung als "Wie-Beschäftigter" führen kann.
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Köln 04.03.2016 S 18 U 285/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2016 und der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2013 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall des Beigeladenen vom 04.02.2010 als Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

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