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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.08.2016 - 12 SO 435/14
Kostenübernahme für einen Integrationshelfer Angemessene Schulbildung Spezifischer Förderbedarf
1. Was unter einer angemessenen Schulbildung zu verstehen ist, wird im SGB XII ebenso wenig wie im früheren BSHG näher definiert.
2. Von der Vermittlung eines beruflichen Abschlusses unterscheidet sich die Schulbildung dadurch, dass sie ausgerichtet ist auf eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung.
3. Angemessen ist eine Schulbildung dann, wenn der bedürftige und behinderte Mensch nach seinen Fähigkeiten und Leistungen erwarten lässt, dass er das angestrebte Bildungsziel erreichen wird.
4. Allen Privilegierungsfällen des § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII, gerade auch den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ist gemeinsam, dass sie einen spezifischen Förderbedarf und eine entsprechende Förderung voraussetzten, zu dem die vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe einen (objektiven) finalen Bezug dergestalt aufweisen muss, dass der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht allein oder vorrangig bei der allgemeinen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zumindest gleichwertig bei den von ihnen verfolgten beruflichen, schulischen, ausbildungsbezogenen und medizinischen Zielen liegt.
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Detmold 23.09.2014 S 2 SO 315/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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