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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2016 - 13 EG 10/16
Fehlende Rechtsgrundlage für Betreuungsgeld Familienpolitische Subvention Anrechnung auf Leistungen nach dem SGB II
1. Für das Betreuungsgeld fehlt es an einer Rechtsgrundlage, nachdem das BVerfG die §§ 4a-4d BEEG für nichtig erklärt hat.
2. Erklärt das BVerfG ein Gesetz ohne Anordnung einer Übergangsregelung für nichtig, ist es von Anfang an unwirksam.
3. Anders als im Fall existenzsichernder Leistungen ergibt sich ein Leistungsanspruch dem Grunde nach auch nicht aus dem GG, da es sich beim Betreuungsgeld um eine bloße familienpolitische Subvention handelt, die auf Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird.
Normenkette:
BEEG §§ 4a ff.
Vorinstanzen: SG Duisburg 18.01.2016 S 18 EG 43/15 BG
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.01.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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