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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 17 U 299/14
Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zur Differenzierung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Falle einer Tätigkeit als Kameramann ("Bildgestalter des Musikvideos") im Rahmen einer kleinen Musikvideoproduktion Prüfung der Gestaltung des Vertrages zwischen Produktionsfirma und Kameramann (hier Vereinbarung eines Werkvertrages) und der tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung Grad der Eigenständigkeit der erbrachten künstlerischen Leistung als Abgrenzungsmerkmal
1. Unterliegt der Verletzte als Kameramann bei einer kleinen Produktion nur hinsichtlich der gemeinsamen Termine des Teams (Drehortbesichtigung, Drehtag, Postproduktion) deren Zeit und Ort der Ausführung umfassendem Weisungsrecht, steht dies der Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht im Wege. Auch Selbständige sind in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt.
2. Arbeitet der Kameramann nicht ausschließlich in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, sondern nur am Drehtag und während der Postproduktion und hat er vorbereitende Arbeiten (z.B. Materiallisten) eigenverantwortlich, bei eigener Zeiteinteilung und außerhalb der Produktionsstätten in eigenen Räumen zu erledigen, spricht dies gegen seine Eingliederung in den Betrieb.
3. Dass hinsichtlich der Art der Ausführung des Drehs ein Weisungsrecht ggü. dem Kameramann aufgrund der allein bei ihm vorhandenen Fachkenntnisse ausgeschlossen ist und die konsensuale Absprache im Team im Vordergrund steht, kann zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit des Kameramannes herangezogen werden. Das Letztentscheidungsrecht des Regisseurs steht dem nicht entgegen.
4. Der Grad der Eigenständigkeit der erbrachten künstlerischen Leistung ist für die Beurteilung, ob ein Bildgestalter oder Kameramann selbständig oder abhängig tätig ist, nicht grundsätzlich ausschlaggebend. Im Vordergrund der Beurteilung haben die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Differenzierung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung zu stehen (u.a. Grad der Einbindung in ein fremdes Unternehmen, das getragene Unternehmerrisiko, das Weisungsrecht des Arbeitgebers etc.).
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 4
,
BGB § 640
Vorinstanzen: SG Köln 10.04.2014 S 16 U 223/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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