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LSG Sachsen, Urteil vom 21.09.2017 - 3 AS 480/12
SGB-II-Leistungen Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung als Einkommen Bereites Mittel zur Bedarfsdeckung Fehlende tatsächliche Verfügungsgewalt
1. Bei einem aus einer Betriebskostenabrechnung ergehenden Guthaben handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II.
2. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung als Einkommen ist jedoch, dass dieses dem Hilfebedürftigen als bereites Mittel zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
3. Denn auch wenn im Fall der Verrechnung mit Mietschulden zu berücksichtigendes Einkommen vorliegt, kann es jedenfalls dann nicht bei der Bedarfsermittlung Berücksichtigung finden, wenn es dem Hilfebedürftigen an der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die finanziellen Mittel fehlt und diese auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisiert werden können.
4. Dann jedenfalls steht das Einkommen nicht als bereites Mittel der Bedarfsdeckung zur Verfügung.
5. Steht dies fest, muss, in gleicher Weise wie bei gepfändeten Teilen des Arbeitslosengeld II, die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden.
Normenkette:
SGB II i.d.F. v. 01.08.2006 § 22 Abs. 1 S. 4
,
SGB II § 11
Vorinstanzen: SG Dresden 23.03.2012 S 34 AS 4962/10
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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