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LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2016 - 5 RS 145/14
Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; Meister mit produktiver Tätigkeit; Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie - Ingenieur; Meister
1. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie als Meister mit produktiver Tätigkeit in einem Betrieb der metallverarbeitenden Industrie kann im Einzelfall eine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich darstellen und daher die sachliche Voraussetzung zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfüllen.
2. Bei der Beurteilung der sachlichen Voraussetzung ist nicht von der formellen Stellenbezeichnung, der formellen Lohngruppeneinordnung oder der formellen Planstellentitulierung, sondern von der inhaltlichen tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen.
3. Die tatsächliche Beschäftigung von Fachschulingenieuren auf Meisterpositionen wurde in der betrieblichen DDR-Wirklichkeit nicht nur im Ausnahmefall praktiziert.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
VO-AVItech § 1
,
2. DB § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Chemnitz 15.02.2014 S 19 RS 1727/11
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Februar 2014 wird unter folgender Maßgabe zurückgewiesen: Der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. Februar 2014 unter Ziffer I. wird neu gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2011, verurteilt, den Bescheid vom 4. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 und den Bescheid vom 13. November 2003 zurückzunehmen und für den Kläger mittels gesonderten Bescheides die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 31. August 1978 und vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger für das Berufungsverfahren dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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