Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2016 - 2 AS 449/16
Beschäftigung; Leistungsausschluss für Ausländer; Ausbildung;, einstweiliger Rechtsschutz; Kinder; Schulbesuch; EU-Ausländer; Portugal; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Alleinerziehung; elterliche Sorge; berufsbedingte Trennung; Umstände des Einzelfalls; Erwerbstätigkeit; Aufenthaltsrecht; Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche; Freizügigkeit; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; tatsächliche und echte Tätigkeit; Teilzeitbeschäftigung;, ausbildungsbezogenes Aufenthaltsrecht
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 anzuwenden Fassung erfasst nicht die ihre Ausbildung fortsetzenden Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaat der Europäischen Union, der in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, und auch nicht den für diese Kinder die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteil. Für diese Personen ergibt sich eine anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 (Anschluss an BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 43/15 R).
2. Die berufsbedingte Trennung einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während der Arbeitstage der Woche von ihren minderjährigen Kindern spricht nach den Umständen des Einzelfalls nicht dagegen, dass diese Person am Ort der Arbeitsstelle ernsthaft eine die Arbeitnehmereigenschaft begründende Erwerbstätigkeit ausübt.
Normenkette:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3
,
VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Halle 12.07.2016 S 18 AS 1620/16 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2016, längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: