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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2008 - 2 B 153/08
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im sozialgerichtlichen Eilverfahren, Leistungsausschluss bei beruflicher Aufstiegsfortbildung
1. Hat ein Leistungsträger zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keine (ausreichenden) eigenen Ermittlungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes angestellt, ist es im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens ausnahmsweise möglich, auf die Tabelle des § 8 WoGG zurückzugreifen.
2. Es sind dann die Werte der rechten Spalte der Tabelle nach § 8 WoGG zugrunde zulegen sowie wegen der der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeit ein Zuschlag von 10 % zu machen.
3. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines (bereits bewilligten) Darlehens der Aufstiegsförderung ist eine dem Leistungsempfänger zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, die die Hilfebedürftigkeit (teilweise) beseitigt und damit eine Leistungsgewährung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II ausschließt.
4. Das Fördersystem des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) dient wie Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 60 ff. SGB III der Sicherung der Aus- und Fortbildung sowie des Lebensunterhalts und führt wertungsmäßig zum Leistungsausschluss wie nach § 7 Abs. 5 SGB II.
5. Der Auszubildende kann nicht wählen, ob er anstelle der (vorrangigen) gesetzlichen Ausbildungsförderungsleistung Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen will.
1. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens kann zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Tabelle des § 8 WoGG 2 zurückgegriffen werden, wenn ein Leistungsträger keine ausreichenden eigenen Ermittlungen zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes angestellt hat. Zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle nach § 8 WoGG 2 ist aufgrund einer der Pauschalierung innewohnenden Unbilligkeit ein Zuschlag von 10% zu erheben.
2. Das Fördersystem des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) führt wertungsmäßig zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Dabei kann der Auszubildende nicht wählen, ob er anstelle der vorrangigen gesetzlichen Ausbildungsförderungsleistung Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch nehmen will. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 683
Normenkette:
AFBG § 10 Abs. 1 S. 1
,
AFBG § 13
,
AFBG § 13a
,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 3 Abs. 3 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5
,
SGG § 86b Abs. 2
,
WoGG 2 § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 21.02.2008 S 4 AS 191/08 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 21. Februar 2008 wird abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) für Januar 2008 eine Leistung i.H.v. 44,66 € und für die Monate Februar und März 2008 eine Leistung i.H.v. 134,00 € monatlich zusätzlich zu der der Antragstellerin zu 1) bereits bewilligten Leistung vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die den Antragstellerinnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu 3/10 zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: