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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2017 - 4 AS 138/12
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Umstände eines behaupteten Mietverhältnisses Unanwendbarkeit des Fremdvergleichs
1. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Leistungsberechtigten vorliegt, ist in erster Linie der Vertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vereinbart worden ist.
2. So ist ein Mietverhältnis auch dann anzunehmen, wenn nur eine geringfügige "Gefälligkeitsmiete" vereinbart ist oder wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tragen hat; grundsicherungsrechtlich ist erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dies in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre.
3. Die Umstände des behaupteten Mietverhältnisses sind im Einzelnen zu ermitteln und zu würdigen.
4. Bei dieser Gesamtwürdigung unter der Auslegung der Vereinbarungen muss jedoch die tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden.
5. Im Übrigen sind die Kriterien, die der Bundesfinanzhof im Hinblick auf den sogenannten Fremdvergleich entwickelt hat, nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II nicht anwendbar.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1
,
SGB II § 12
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 01.03.2012 S 8 AS 1248/09
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 1. März 2012 wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. März 2009 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Monat August 2008 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 114,56 EUR zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat ein Zehntel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: