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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.09.2017 - 6 U 85/14
Schulwegunfall Mehrere zumutbare Wegvarianten Unbeachtliche Abweichung vom unmittelbaren Nachhauseweg bei Schülern Übliche Verhaltensweise von Gleichaltrigen
1. Bieten sich mehrere zumutbare Wegvarianten an, ist zum Erhalt des Versicherungsschutzes in der Regel der nächstkürzere Weg zu wählen, wobei unbedeutende Umwege nicht ins Gewicht fallen.
2. Je länger und zeitaufwendiger die gewählte alternative Route im Verhältnis zu einem kürzeren und weniger zeitaufwendigen alternativen Weg ist, umso höhere Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen, dass der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg nach oder vom Ort der versicherten Tätigkeit besteht.
3. Lässt sich nicht feststellen, ob der gewählte Umweg im sachlichen Zusammenhang mit dem Weg nach oder von dem Ort der versicherten Tätigkeit stand oder nur geringfügig war, besteht kein Versicherungsschutz.
4. Die aufgezeigten Grundsätze sind auf Kinder und Jugendliche sowie erwachsene Schüler (bei einem auf gruppendynamische Prozesse zurückgehenden unvernünftigen Verhalten) nicht uneingeschränkt übertragbar; sie bleiben vielmehr geschützt, wenn ihr Tun in der jeweiligen Situation den üblichen Verhaltensweisen von Gleichaltrigen entspricht, was gerade für den Weg zur und von der Schule nach Hause gilt.
5. Demnach ist bei Schülern eine Abweichung vom unmittelbaren Nachhauseweg rechtlich jedenfalls dann nicht als wesentlich zu werten, wenn sie bei Gleichaltrigen typischerweise anzutreffen ist, keine in der Privatsphäre begründeten Ursachen hat sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht völlig außer Verhältnis zum unmittelbaren Weg steht.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
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Vorinstanzen: SG Magdeburg S 3 U 56/10
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2010 werden aufgehoben. Der Unfall des Klägers vom 20. November 2009 wird mit einem Oberarmbruch links als Arbeitsunfall festgestellt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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