Entschädigung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung
der Drei-Monatsfrist
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Vergütung für das von ihm erstattete Gutachten in Höhe von 712,70 EUR.
Der Beschwerdeführer ist Kooperationspartner des ... in ... Aufgrund der Beweisanordnung des Sozialgerichts Halle (SG) vom 13. Dezember 2011 hat er als Sachverständiger das Gutachten vom 16. Januar 2012 erstattet. Das Gutachten ist am 26.
März 2012 beim SG ohne Anschreiben und laut Eingangsstempel des Justizzentrums Halle mit sieben Beiakten und ohne Anlagen eingegangen. Handschriftlich
hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle den Vermerk "ohne Rechng." auf der ersten und der letzten Seite des Gutachtens angebracht.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 (eingegangen beim SG am 29. Juni 2012) hat sich die Abrechungsstellte des ... mit dem Betreff: "Zahlungserinnerung für Rechnungsnummer PJ-53/11
vom 20. März 2012 über 712,70 EUR" an das SG gewandt und die Honorarnote angemahnt. Daraufhin hat das SG mit Schreiben vom 6. August 2012 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass weder mit dem Gutachten am 26. März 2012 noch danach
eine Rechnung eingegangen sei. Am 23. August 2012 ist laut Eingangsstempel des Justizzentrums Halle ohne weiteres Begleitschreiben
eine auf den 20. März 2012 datierte Rechnung beim SG eingegangen. Mit Schreiben vom 24. September 2012 hat die Abrechungsstellte des ... erneut die Rechnung vom 20. März 2012
angemahnt. Daraufhin hat die Kostenbeamtin des SG mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt, der Antrag auf Entschädigung sei verfristet, da er am 23. August 2012 und damit
außerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) gestellt worden sei.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 (Eingang bei Gericht am 12. Oktober 2012) hat der Beschwerdeführer gemäß § 4 JVEG richterliche Festsetzung beantragt und ausgeführt, eine Rückfrage in seinem Organisationsbüro habe ergeben, dass die Rechnung
zusammen mit dem Gutachten und den Aktenunterlagen am 22. März 2012 dem Paketdienst übergeben worden sei. Hier liege auch
kein Hinweis auf eine Mahnung der Honorarnote oder ein erst spätere Übersendung der Rechnung vor. Ob nun in der gerichtlichen
Poststelle etwas schief gelaufen sei, z. B. beim Auspacken des Paketes die Rechnung versehentlich in eine falsche Ablage geraten,
dann erst im August 2012 wieder aufgetaucht sei und zur Kaschierung dieses Vorgangs dann einen Eingangsstempel mit dem 23.
August 2012 erhalten habe, könne er nur vermuten, denn eine andere Erklärung für diesen Vorgang sei nicht zu erkennen. Ein
fehlerhaftes Vorgehen seinerseits sei definitiv ausgeschlossen, da die Rechnung grundsätzlich und ausnahmslos gemeinsam mit
dem erstellten Gutachten an den Auftraggeber übersandt werde.
Mit Beschluss vom 7. November 2012 hat das SG den Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Gutachten vom 16. Januar 2012 in Höhe von 712,70 EUR zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch sei erloschen, denn der fristgerechte Eingang der Rechnung vom 20. März 2012 sei nicht
festzustellen. Der Eingang der Honorarnote sei nach dem Eingangsstempel der Poststelle des Justizzentrums Halle erst am 23.
August 2012 belegt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels seien
nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu widerlegen. Zwar habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, eine spätere Versendung
der Kostennote sei nicht erfolgt. Doch bestehe die Möglichkeit, dass die dem Antragsteller vorliegenden Unterlagen den Sachverhalt
nicht vollständig wiedergegeben. Anlass zu dieser Annahme bestehe vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer vorgetragen
habe, dass sich aus seinen Unterlagen kein Hinweis darauf ergebe, dass der Rechnungsausgleich seinerseits angemahnt worden
sei, was dann zu einem entsprechenden Hinweis des Gerichts geführt hätte. In der Gerichtsakte befänden sich jedoch eine Mahnung
des Antragstellers vom 28. Juni 2012 sowie ein Hinweisschreiben des Gerichts auf das Fehlen der Rechnung vom 6. August 2012.
Insoweit seien die dem Beschwerdeführer vorliegenden Unterlagen nachweislich unvollständig, denn zumindest das Erinnerungsschreiben
habe diesem vorliegen müssen, selbst wenn das gerichtliche Antwortschreiben ihm nicht zugegangen sein sollte. Ist aber nicht
sicher, ob die vom Beschwerdeführer geführten Akten den Sachverhalt zutreffend wiedergeben, seien die darauf gestützten Einwendungen
gegen die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu widerlegen. Auch eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn ein fristgerechter Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses liege nicht vor (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 6. August 2012 auf die nicht vorliegende Rechnung sei lediglich der Eingang der Rechnung
am 23. August 2012 dokumentiert. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung mit Darlegung der rechtfertigenden Gründe sei frühestens
dem Schreiben vom 11. Oktober 2012 zu entnehmen.
Gegen den ihm am 13. November 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 30. November 2012 Beschwerde beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt (LSG) eingelegt und ergänzend ausgeführt: Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe ihm zwar am 6. August
2012 mitgeteilt, dass die angemahnte Rechnung nicht vorliege. Doch habe sie ihn nicht darüber belehrt, dass ein Antrag auf
Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen zu stellen sei, so dass er diese Frist versäumt habe. Im Übrigen könne keine spätere
Rechnungslegung erfolgt sein, da vor Versand der Gerichtsakten diese gewogen würden und zugleich das erforderliche Porto in
der Rechnung übernommen werde. Dann werde die Rechnung zusammen mit dem Gutachten und den Aktenunterlagen verpackt. Da in
der Rechnung vom 20. März 2012 für die Rücksendung ein Betrag von 5,11 EUR eingetragen sei, sei auch hier so vorgegangen worden.
Denn eine spätere Feststellung der Rücksendegebühren sei nicht möglich gewesen. Somit bestünden nachhaltige Zweifel, dass
laut Eingangsstempel die Rechnung erst Monate später eingegangen sei. Vielmehr liege offenkundig auf der Hand, dass die Rechnung
innerhalb der Geschäftsstelle nach Eingang des Paketes irgendwie fehleingeordnet worden und später wieder aufgetaucht sei
und dann einen Eingangsstempel erhalten habe.
Mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 führte die Bezirksrevisorin aus: Es lägen keine Gründe für eine Wiedereinsetzung vor.
Als nicht hinreichend erscheine dafür die Feststellung, die Rechnung würde stets zusammen mit dem Gutachten versandt, denn
es könne erwartet werden, dass zu Forderungen eine entsprechend zeitnahe Überwachung des Zahlungseingangs stattfinde und bei
Ausbleiben dieses Eingangs diese angemahnt werde. Die gesetzliche Frist von drei Monaten sei dafür ausreichend lange. Auch
die fehlende Belehrung rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Denn allein die Mitteilung des Gerichts über das Erlöschen des
Vergütungsanspruchs wegen Fristablaufes habe in den Fällen, in denen tatsächlich ein triftiger Grund zum Fristversäumnis geführt
habe, stets umgehend einen entsprechenden Schriftsatz des Sachverständigen zur Folge.
Dem hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2013 entgegnet: Zwar erfolge in der überwiegenden Zahl der Fälle
innerhalb der ersten sechs bis acht Wochen nach Rechnungslegung ein Ausgleich, aber gar nicht selten (besonders zum Jahresende
hin) gebe es eine größere Verzögerung. Hier sei die nicht ausgeglichene Rechnung erstmals am 28. Juni 2012 angemahnt worden,
also ziemlich genau drei Monate nach der Rechnungslegung. Eine Antwort hierauf habe er erst mit Schreiben vom 6. August 2012
(eingegangen am 9. August 2012) erhalten. Nach telefonischer Rücksprache sei dann die angemahnte Rechnung, angeblich beim
SG nicht eingegangen, erneut am 22. August 2012 dem Gericht zugesandt worden. Hierzu finde sich eine handschriftliche Notiz
seiner für die Abrechnung verantwortlichen Mitarbeiterin. Da die Rechnung das Datum vom 20. März 2012 trage und so auch abgespeichert
worden sei, sei es nicht vorstellbar, dass die Rechnung nicht mit der Rücksendung der Akten und des Gutachtens bei Gericht
eingegangen sei. Dagegen spreche auch nicht der Eingangsstempel des Gerichts mit dem Datum des 23. August 2012, der sich ganz
offenkundig auf der erneut hier ausgedruckten und am 22. August 2012 dem Gericht nochmals übersandten Rechnung befinde. Vielmehr
sei die Originalrechnung dem Gericht mit den Aktenunterlagen und dem Gutachten Ende März 2012 zugegangen und in der Geschäftsstelle
des Gerichts untergegangen. Hierfür bestehe seinerseits keine Verantwortung. Ein vergleichbarer Fall angeblicher Fristversäumung
bei der Rechnungslegung sei in dem Gutachteninstitut auch noch nie aufgetreten. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass
die Anmahnung der Rechnung am 28. Juni 2012 sechs Wochen für die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bedurft habe.
Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 11. Januar 2013 ergänzend vorgetragen, es sei höchst unwahrscheinlich, dass eine
ungestempelte Rechnung in der Service-Einheit des Gerichts falsch eingeordnet und danach ein nachträglicher Stempel angebracht
worden sei.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Anspruch auf Vergütung für das durch den Beschwerdeführer erstattete Gutachten ist erloschen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten
herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Drei-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist und beginnt im Fall
der schriftlichen Beauftragung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat (Satz 2 Nr.
1). Sie endet entsprechend §
64 Abs.
2 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den der Eingang des Gutachtens
bei Gericht fällt. Das Gutachten des Beschwerdeführers ging am 26. März 2012 beim SG als beauftragende Stelle ein. Damit endete die Frist am 26. Juni 2012 und war bei Rechnungslegung am 23. August 2012 bereits
erloschen.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine zuvor übersandte Rechnung vom 20. März 2012 verweist, ist ein solcher Eingang nach dem
Inhalt der Akte nicht feststellbar. Ein früherer Rechnungseingang als am 23. August 2012, und zwar noch innerhalb der dreimonatigen
Frist des § 2 Abs. 1 JVEG, ist nicht belegt. Nicht im dafür erforderlichen Vollbeweis nachgewiesen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die
Rechnung dem Gutachten beigelegt gewesen und damit ein rechtzeitiger Zugang (ebenfalls am 26. März 2012) erfolgt sei. Tatsächlich
ist in den Gerichtsakten des SG eine Rechnung vor dem 23. August 2012 nicht enthalten. Gegen eine Übersendung der Rechnung mit dem Gutachten spricht auch
der Eingangsstempel vom 26. März 2012, der auf dem eingegangenen Gutachten angebracht worden ist. Dort ist nicht eingetragen,
dass eine Rechnung beigelegt gewesen ist, obwohl dafür ein Feld im Stempelaufdruck zur Verfügung steht. Darüber hinaus war
auch handschriftlich von der Geschäftsstelle vermerkt worden, dass keine Rechnung beigelegt war. Zwingende Hinweise darauf,
dass die Rechnung zusammen mit dem Gutachten übersandt worden wäre, gibt es nicht. So hat der Beschwerdeführer sein Gutachten
nicht mit einem Begleitschreiben und einem Hinweis auf eine Rechnung versehen, was jedenfalls dann, wenn die Rechnung gefehlt
hätte, dem SG Anlass zur Nachfrage gegeben hätte und damit eine Fristversäumnis hätte verhindert werden können (so auch Bayerisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 14. August 2012, L 15 SF 135/12 B, juris). Zwar erscheint der Vortrag des Beschwerdeführers, die Rechnung werde üblicherweise mit dem Gutachten versandt,
durchaus nachvollziehbar. Der Vollbeweis des Rechnungseingangs bei Gericht ist damit aber nicht zu führen. Zweifel am Rechnungseingang
sind nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses nach wie vor nicht auszuschließen. Denn hier drängt sich auch die Möglichkeit
auf, dass die Rechnung vom 20. März 2012, nachdem diese um die Portokosten von 5,11 EUR vervollständigt worden war, gar nicht
ausgedruckt oder einfach nicht mit in das Paket gelegt wurde. Da auch der Senat keine Möglichkeit mehr sieht, den Sachverhalt
weiter aufzuklären, geht dies zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn der Nachweis eines rechtzeitigen Rechnungseingangs nach
§ 2 Abs. 1 JVEG fällt in seinen Risikobereich (Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. März 2010, L 15 SF 52/10 BE, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 JVEG wird dem Berechtigten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn dieser ohne sein Verschulden an der
Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 der Vorschrift gehindert war. Danach darf die Fristversäumung selbst bei Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein. Eine Wiedereinsetzung auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG setzt aber voraus, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag
stellt und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer
hat innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch einen Wiedereinsetzungsgrund
vorgetragen, geschweige denn einen solchen Grund glaubhaft gemacht. Die bloße (erneute) Übersendung der Rechnung genügt nicht.
Zumindest ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 6. August 2012 am 9. August 2012 hat dem Beschwerdeführer bewusst sein
müssen, dass sein Entschädigungsantrag verspätet war. Nach seinen Ausführungen ist sogar eine telefonische Rücksprache mit
dem SG erfolgt. Er hätte danach zwei Wochen Zeit gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Anstatt dies zu tun, ist ohne ein
weiteres Anschreiben die Rechnung vom 20. März 2012 am 22. August 2012 durch eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers übersandt
worden. Darauf, dass zwischen seiner Mahnung der Rechnung (Eingang bei Gericht am 29. Juni 2012) und dem gerichtlichen Schreiben
vom 6. August 2012 ca. sechs Wochen lagen, kommt es insoweit nicht an.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sieht die Regelung des § 2 Abs. 2 JVEG nicht vor und einer analogen Anwendung steht entgegen, dass diese Vorschrift lex spezialis gegenüber §
67 Abs.
2 Satz 3 und
4 SGG ist (ausführlich Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. August 2012 - L 15 SF 156/12, juris). Im Übrigen bestand im vorliegenden Fall auch keine Pflicht, ausnahmsweise über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung
zu belehren, denn das Fristversäumnis beruht nicht allein auf einem dem Gericht zurechenbaren Fehler (dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
66 Rdnr. 3). Da hier auch die Möglichkeit besteht, dass die Rechnung schlichtweg nicht übersandt wurde, ist nicht davon auszugehen,
dass die Fristversäumnis ausschließlich dem Gericht zuzurechnen ist. Ergänzend wird, ohne dass es darauf noch ankäme, darauf
hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung auch nicht vorliegen würden. Denn der Beschwerdeführer hat
kein unverschuldetes Versäumen der Drei-Monats-Frist glaubhaft gemacht. Er hat sich vielmehr auf seinen üblichen Rechnungslegungs-
und Frankiervorgang berufen und den Fehler im Geschäftsgang des Gerichts gesucht. Die sich hier aufdrängende Möglichkeit,
dass die Rechnung vom 20. März 2012, nachdem diese um die Portokosten von 5,11 EUR vervollständigt worden war, gar nicht ausgedruckt
oder einfach nicht mit in das Paket gelegt wurde, hat er dabei völlig außen vor gelassen. Das Risiko einer versehentlich bzw.
ausnahmsweise nicht mitgesandten Rechnung bzw. möglicherweise vom SG bei Eingang übersehenen (ggf. auch vernichteten Rechnung) fällt nicht in den Regelungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, so dass auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen kann (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. März 2010,
aaO.). Vielmehr kann erwartet werden, dass derjenige, der eine Frist einzuhalten hat, das dafür Notwendige veranlasst und
dies ggf. auch kontrolliert (Beschluss des Senats vom 16. September 2011, L 7 SF 91/09 E) Eine solche Kontrolle hat der Beschwerdeführer aber nicht vorgenommen, obwohl ihm dies durch eine Nachfrage beim SG innerhalb der Drei-Monats-Frist leicht möglich gewesen wäre. Stattdessen hat er sich auf den üblichen Geschäftsgang verlassen
und die fällige Nachfrage erst außerhalb der Drei-Monats-Frist vorgenommen. Diese Sorgfaltspflicht in eigener Angelegenheit
war ihm auch zumutbar, so dass kein unverschuldetes Versäumen der Frist vorliegen würde.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Der Beschluss ist nach §
177 SGG unanfechtbar.