Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt; Rechtsschutzbedürfnis
des Leistungsträgers
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über eine Kostenerstattung für die beim Antragsteller angestellten
Pflegekräfte während der Zeit seines Krankenhausaufenthaltes.
Der 1965 geborene und bei der Antragsgegnerin versicherte Antragsteller leidet seit ca. 2008 an einer amyotrophen Lateralsklerose.
Dabei handelt es sich um eine degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems mit fortschreitender Schädigung der Nervenzellen,
die für die Muskelbewegungen verantwortlich sind. Aufgrund der körperlichen Einschränkungen gewährt die Antragsgegnerin dem
Antragsteller Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Intensivpflege). Von November 2011 bis. November 2012 übernahmen der
A Pflegedienst bzw. der S Pflegedienst, Vertragspartner der Antragsgegnerin, die Betreuung des Antragstellers auf Kosten der
Antragsgegnerin. Nachdem diese die Versorgung des Antragstellers beendet hatten, beauftragte der Antragsteller so genannte
Assistenzkräfte mit der Durchführung seiner Pflege, und zwar für 24 Stunden am Tag. Die Kosten hierfür übernahm die Antragsgegnerin.
Eine zunächst zwischen den Beteiligten beabsichtigte Zielvereinbarung kam bisher nicht zustande.
Im Mai und Juni 2013 waren bei dem Antragsteller die Assistenzkräfte D__, F__, Sa____, W____ und Wa____ angestellt, jeweils
mit entsprechenden Arbeitsverträgen und 150 bzw. 160 Stunden im Monat, um so die notwendige 24-Stunden-Pflege zu gewährleisten.
Der Antragsteller liegt in einem Krankenpflegebett. Er kann sich nicht mehr bewegen. Er kann nicht sprechen. Die Kommunikation
nach außen erfolgt mit Hilfe eines so genannten Augencomputers. Die Assistenzkräfte müssen dazu die so genannte ABC-Tafel
nutzen, um mit dem Antragsteller zu kommunizieren.
In der Nacht vom 10. auf den 11. Mai 2013 wurde der Antragsteller wegen Atemnotstand im Fa____-E___-Krankenhaus Neumünster
aufgenommen und dort auf der Intensivstation für zehn Tage ins künstliche Koma versetzt. Frau F__ und Frau Sa____ betreuten
den Antragsteller in geringerem Umfang weiterhin. Am 27. Mai 2013 wurde der Antragsteller von der Intensivstation auf die
periphere Weaning-Station verlegt. Grund- und Beatmungspflege wurde vom pflegerischen Personal des Krankenhauses übernommen.
An diesem Tag kam es zu einer ersten telefonischen Erörterung mit der Antragsgegnerin, nachdem ein früherer Versuch an der
Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters scheiterte.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 lehnte die Antragsgegnerin die Leistung von häuslicher Krankenpflege während der Krankenhausbehandlung
ab, da es sich bei einem Krankenhaus um einen Ort handele, an dem häusliche Krankenpflege nicht gewährt werden könne. Für
die Zeit vom 1. bis 11. Mai 2013 bewilligte die Antragsgegnerin 5.632,70 EUR. Hiergegen legte der Antragsteller mit der Begründung
Widerspruch ein, dass die Betreuungssituation im Krankenhaus keine andere als zu Hause sei. Die 24-Stunden-Betreuung könne
nur durch die Assistenzkräfte erfüllt werden. Diese Leistungen könne das Krankenhauspersonal nicht erbringen. Ab 7. Juni 2013
übernahmen im Einverständnis mit dem Krankenhaus die vom Antragsteller angestellten Assistenzkräfte die 24-Stunden-Betreuung.
Unter dem 12. Juni 2013 teilte das Krankenhaus dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass dieser, der Antragsteller,
nur mit fremden Pflegekräften eingeschränkt kommunizieren könne; die Kommunikation über die ABC-Tafel durch Pflegekräfte im
Krankenhaus sei schon zeitlich nicht möglich. Die seit 7. Juni 2013 dem Antragsteller wieder für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung
stehenden Bezugspersonen hätten eine deutliche Veränderung und Entspannung des Antragstellers bewirkt, wodurch eine Mobilisation
ermöglicht worden sei.
Am 13. Juni 2013 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Kiel die Übernahme der Kosten für die Assistenzkräfte im Wege des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung beantragt und diese für die Zeit bis 24. Juni 2013 mit 20.285,86 EUR einschließlich
der Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Nettogehältern und kalkulatorischem Urlaub beziffert. Zur Begründung hat er vorgetragen:
Nach drei Tagen Klinikaufenthalt seien drei oder vier Druckstellen festgestellt worden. Außerdem sei der Antragsteller nach
einigen Tagen an einer Lungenentzündung zusätzlich erkrankt. Auch auf der Intensivstation seien die eingesetzten Kräfte des
Krankenhauses selbst nicht in der Lage gewesen, die Mikrolagerung vorzunehmen. Hier hätten Frau Sa____ und Frau F__ den Antragsteller
mit betreut. Es fehle an einer ausreichenden Beratung durch die Antragsgegnerin, die ihre Ablehnung allein damit begründet
habe, dass während der Krankenhausbehandlung kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehe. Nachdem eine Weiterzahlung
über den 11. Mai 2013 durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt sei, habe eine Assistenzkraft sich ständig krankschreiben lassen
und eine weitere Kraft sei abgesprungen mit der Bemerkung, dass die Bezahlung nicht sichergestellt sei. Erfolge keine Entscheidung
im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens, würden die jetzigen Assistenzkräfte ihre Tätigkeit nicht fortsetzen. Er
erhalte eine monatliche Rente von 1.447,00 EUR. Davon müsse er u.a. die Miete mit 750,00 EUR zahlen und Kosten für Medikamente
in Höhe von ca. 800,00 EUR im Monat. Eine Sparrücklage bestehe nur in Höhe von 2.200,00 EUR auf dem Sparbuch.
Die Antragsgegnerin hat erwidert, für die Mitnahme einer Begleitperson könne das Krankenhaus 45,00 EUR pro Tag abrechnen.
Weitergehende Ansprüche könnten aus §
11 Abs.
3 des
Fünften Sozialgesetzbuches (
SGB V) nicht abgeleitet werden. Leistungen der häuslichen Krankenpflege könnten im Krankenhaus nicht erbracht werden, da Krankenhäuser
die notwendige Versorgung umfassend erbrächten, wie sich aus §
39 Abs.
1 SGB V ergebe. Das folge auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Krankenhausentgeltgesetz.
Das Sozialgericht hat am 25. Juni 2013 einen Ortstermin bei dem einen Tag vorher aus dem Krankenhaus entlassenen Antragsteller
zu Hause durchgeführt. Auf den Inhalt der Niederschrift wird verwiesen.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2013 hat das Sozialgericht dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig
und bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller die vom 11. Mai bis 24. Juni
2013 angefallenen Kosten in Höhe von 20.285,86 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch
ergebe sich aus einer analogen Anwendung von §§
37 Abs.
4 und 11 Abs.
3 SGB V. Letztere Vorschrift betreffe in direkter Anwendung die Sicherung des Assistenzbedarfs bei stationärer Krankenhausbehandlung
von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant
nach den Vorschriften des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) sicherstellten. Dies sei den Gesetzesmaterialien zum Gesetz vom 30. Juli 2009 zu entnehmen. Nicht ausdrücklich geregelt
habe der Gesetzgeber allerdings den Fall des Antragstellers, wenn die Krankenversicherung die Kosten der Pflegekräfte gemäß
§
37 SGB V trage und die zu Pflegenden sich in einem Krankenhaus aufhielten. §
37 SGB V erfasse diesen Fall nicht, da die Vorschrift nur auf Leistungen im Haushalt und der Familie des Versicherten oder sonst an
einem geeigneten Ort Anwendung finde, nicht jedoch im Krankenhaus. Diese Regelungslücke sei ungeplant und durch eine Gesetzesanalogie
zu schließen. Wie die Materialien zu dem oben genannten Gesetz verdeutlichten, habe der Gesetzgeber eine generelle Regelung
für Assistenzkräfte im Krankenhaus treffen und nicht nur auf von dem Pflegenden beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den
Vorschriften des SGB XII sicherstellen wollen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Kosten, die grundsätzlich der Sphäre der Krankenversicherung
zuzuordnen seien und außerhalb des Krankenhauses auch selbstverständlich von der Krankenkasse übernommen würden, bei einem
Krankenhaus zu Leistungen der Sozialhilfe werden sollten. Selbst wenn das Krankenhaus die Pflege umfassend sicherstellen könne,
wären die weiterlaufenden Kosten der angestellten Pflegekräfte von der Krankenkasse zu tragen. Ein anderes Ergebnis verstieße
gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn der Antragsteller seine Pflege durch das Arbeitgebermodell
sicherstellen dürfe oder mangels vertretbarer Alternativen sogar müsse, aber bei einem vorübergehenden Krankenhausaufenthalt
die Kosten der Arbeitnehmer selbst tragen müsse, da eine kurzfristige Kündigung der Beschäftigungsverhältnisse arbeitsrechtlich
nicht möglich wäre. Auf Anfrage des Vorsitzenden im Bundesministerium für Gesundheit am 28. Juni 2013 habe der Leiter des
Referats _____ (Grundsatzfragen der Krankenhausversorgung/Krankenhausfinanzierung) telefonisch mitgeteilt, dass die vorliegende
Konstellation der Weiterleistung der häuslichen Krankenpflege während eines Krankenhausaufenthaltes nicht bedacht worden sei,
die Intention des Gesetzesentwurfs aber eine vollumfängliche Absicherung des Arbeitgebermodells gewesen sei. Die vom Antragsteller
glaubhaft gemachten Kosten in Höhe von 20.285,86 EUR seien nachvollziehbar und auch nicht unangemessen. Bei der Berechnung
sei auch die Zeit berücksichtigt worden, in der kein tatsächlicher Einsatz der Pflegekräfte erfolgt sei. Der Anordnungsgrund
liege darin, dass der Antragsteller als Arbeitgeber gegenüber seinen beschäftigten Pflegekräften zur Zahlung der Gehälter
sowie Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern verpflichtet sei. Ihm drohe akut der Verlust der Pflegekräfte, die auf die
Zahlung der Gehälter angewiesen seien, weshalb ausnahmsweise ein Anordnungsgrund auch für Forderungen bestünde, die bereits
vor dem Eingang des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung entstanden seien. Die Entscheidung stelle auch keine Vorwegnahme
der Hauptsache dar. Gegebenenfalls müsse ein Erstattungsanspruch durch Aufrechnung mit den an den Antragsteller erbrachten
Sozialleistungen bedient werden.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Betrag von 20.285,86 EUR überwiesen
werde.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht
am 30. Juli 2013. Zur Begründung setzt sie sich mit dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts auseinander und trägt vor,
die Entstehungschronologie des §
11 Abs.
3 SGB V zeige, dass gerade keine ungeplante Regelungslücke für den Fall des Antragstellers vorliege. So zeigten die Materialien,
dass etwa die Auffassung der Fraktion DIE LINKE, die gesetzliche Regelung auch auf andere pflegebedürftige Menschen mit gleicher
Problematik auszudehnen, bei den anderen Fraktionen keine Zustimmung gefunden habe. Vielmehr habe man das Gesetz vom 30. Juli
2009 als ersten Schritt einer umfassenden Lösung angesehen. Auch in dem diese Vorschrift ergänzenden Gesetz vom 24. September
2012 sei ein entsprechender Vorschlag nicht aufgegriffen worden. Nicht nachzuvollziehen sei auch, inwieweit innerhalb des
Zeitraums der stationären Krankenhausbehandlung von sechs Wochen bereits der Verlust der Pflegekräfte gedroht habe. Der Antragsteller
habe sich bewusst für das Arbeitgebermodell mit anschließender Kostenerstattung durch die Krankenversicherung entschieden.
Damit trage er auch das unternehmerische Risiko, wenn die Pflegekräfte beispielsweise bei einem Krankenhausaufenthalt des
Antragstellers an ihrer Arbeitsleistung gehindert seien.
Der Antragsteller erwidert: Hier gehe es um den Sonderfall, dass aus medizinischen Gründen eine Pflege notwendig sei, die
von den Kräften des Krankenhauses nicht erbracht werden könne. Den Fall habe der Gesetzgeber nicht bedacht, so dass die vom
Sozialgericht vorgenommene analoge Anwendung zu befürworten sei. Außerdem habe er sich nicht freiwillig für das Arbeitgebermodell
entschieden, sondern vielmehr sei dies eine Notwendigkeit gewesen, nach der die von der Antragsgegnerin beauftragten Pflegedienste
von heute auf morgen die Betreuung aufgegeben hätten, weil sie damit überfordert gewesen seien.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§
173 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG) eingelegt worden. Für die Beschwerde liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin vor. Zwar hat diese die angeordnete
Zahlung tatsächlich erbracht, so dass für sie eine Verpflichtung aus der Regelung nicht mehr besteht und auch zu ihren Lasten
nicht mehr eine Vollstreckung seitens des Antragstellers droht. Gleichwohl kann in einem solchen Fall nach Auffassung des
Senats das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde des Leistungsträgers nicht mit der Begründung verneint werden, dass die
einstweilige Anordnung stets nur einen Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Geldleistung geschaffen habe und
dass die Frage, ob dem Antragsteller als Begünstigten die Leistung endgültig zustehe, abschließend in einem Hauptsacheverfahren
geklärt werden müsse. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung insbesondere des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss
vom 9. Juni 2010 - L 13 AS 147/10 B ER) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 12 B 49/07 AS ER) an. Für diese Auffassung spricht, dass die Antragsgegnerin ohne die Möglichkeit der Beschwerde in ihrer Rechtsposition
unzulässig beschränkt wäre. Denn bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren wäre der Antragsteller unmittelbar
nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen verpflichtet, der Antragsgegnerin den gezahlten Betrag zu erstatten. Solange dieser
keine bzw. die von ihm angegebenen geringen Leistungen bezieht, ist ein solcher Erstattungsanspruch zwar schwerlich durchsetzbar.
Schlichtweg ausgeschlossen ist die Möglichkeit der zumindest teilweisen Durchsetzung des Erstattungsanspruchs jedoch nicht.
Die Möglichkeit der - jedenfalls teilweisen - Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung
noch vor Abschluss des regelmäßig mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens ist ausreichend, um ein Rechtsschutzbedürfnis
der Antragsgegnerin für die Beschwerde zu bejahen. Denn am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es im Allgemeinen nur dann, wenn das
Rechtsmittel für den Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit
muss also eindeutig sein (vgl. BSG SozR 4-3250 § 69 Nr. 8).
Die damit zulässige Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung stattgegeben.
Die notwendigen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung werden in dem angefochtenen Beschluss zutreffend unter Hinweis
auf die dafür maßgebende Vorschrift des §
86b Abs.
2 SGG aufgeführt. Neben dem Anordnungsanspruch, also dem materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, bedarf es danach eines
Anordnungsgrundes, d.h. eines Sachverhalts, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der Anordnung ergibt.
Wie schon aus der Bezeichnung "einstweilige" oder "vorläufige" Anordnung deutlich wird, gilt eine solche nicht für eine endgültige
Regelung der Streitsache; sie ist grundsätzlich nur als vorläufige Maßnahme zulässig, die die Entscheidung in der Hauptsache
nicht vorwegnehmen darf. Davon wird zum Teil auch bei einer Entscheidung ausgegangen, die aus tatsächlichen Gründen nach der
Hauptsacheentscheidung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Das bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen,
die auf eine solche Vorwegnahme gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der vorläufige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche
Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährleistet werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise
getroffen werden, wenn der Antrag eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. Für den Fall sind
an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen. Vor diesem Hintergrund ist der beschließende Senat
der Auffassung, dass das Sozialgericht die angefochtene Entscheidung zu Recht getroffen hat. Die Begründung dafür ist nicht
zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG) und ergänzt sie um Folgendes:
Der beschließende Senat stimmt dem Sozialgericht vollumfänglich in seiner Einschätzung zu, dass vom Gesetzgeber mit dem Gesetz
vom 30. Juli 2009 eine unbeabsichtigte Regelungslücke hinsichtlich der Personen geschaffen wurde, die Leistungen nach §
37 SGB V in Form der häuslichen Krankenpflege erhalten. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang das Sozialgericht auf die Gesetzesmaterialien
zu dieser Vorschrift hin. Diese verdeutlichen an mehreren Stellen, dass Ausgangspunkt des Gesetzes zunächst die allgemeine
Problematik der Fortsetzung einer Pflege während der stationären Behandlung im Krankenhaus war. So heißt es etwa bereits schon
zu Beginn des Gesetzesentwurfs zu dem Gesetz (BT-Drucks. 16/12855 S. 1): "In der Praxis mehren sich Hinweise, wonach die betroffenen
pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant
sicherstellen, bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus in der Praxis oft Situationen ausgesetzt seien, in denen sich
die Klärung der notwendigen Assistenz und die Klärung der Finanzierung des Assistenzbedarfs als problematisch erwiesen hat.
Diese pflegebedürften Menschen mit Behinderungen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen,
haben während der Dauer eines Krankenhausaufenthalts keinen Anspruch gegen die jeweiligen Kostenträger auf Mitaufnahme ihrer
Pflegekräfte in das Krankenhaus und auf Weiterzahlung der bisherigen entsprechenden Leistungen auch während der Dauer der
Krankenhausbehandlung. Dies soll künftig geändert werden." Diese Situationsbeschreibung trifft zweifellos auch auf die Personen
zu, die Leistungen nach §
37 SGB V erhalten. Mit ihr widerspricht der Gesetzesentwurf der Einschätzung der Antragsgegnerin, wenn sie in der Antragserwiderung
die Auffassung vertritt, dass die stationäre Behandlung alle Leistungen erfasst, die für den aufgenommenen Patienten notwendig
sind. Davon, dass dies gerade nicht der Fall ist, geht das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus aus.
So heißt es etwa in den zitierten Materialien (a.a.O., S. 6 unter A. I.): "Diese Änderungen sind auch vor dem Hintergrund
der Grenzen stationärer Krankenhausbehandlung gemäß §
39 SGB V erforderlich. Die stationäre Krankenhausversorgung (zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung) umfasst zwar sämtliche
Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung für die medizinisch notwendige Versorgung des Patienten
erforderlich sind. Dies umfasst auch die zur akut stationär medizinischen Behandlung der Krankheit erforderliche Krankenpflege
nach §
39 Abs.
1 Satz 3
SGB V". Diesen Umstand bestätigt im Übrigen auch das Schreiben des Fa____-E___-Krankenhauses vom 12. Juni 2013. Der Hinweis der
Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, die Problematik sei dem Gesetzgeber im Hinblick auf etwa Änderungsvorschläge
der Fraktion DIE LINKE bewusst gewesen, greift nicht. Zwar hat diese eine Erweiterung der Vorschrift vorgeschlagen, diese
bezog sich allerdings auf die Erweiterung auf andere stationäre Aufenthalte neben dem Krankenhaus wie z.B. Heilkuren (vgl.
BT-Drucks. 16/13417 S. 5).
In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht vermag der Senat auch keinen Unterschied zwischen der Personengruppe festzustellen,
die nach dem SGB XII ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant sicherstellen gegenüber den Personen, die, wie der
Antragsteller, diese Pflege über §
37 SGB V sicherstellen. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe besteht keinerlei sachlicher Grund vor dem Hintergrund
des Gleichbehandlungsgebotes nach Art.
3 Grundgesetz. Vielmehr hätte die Unterscheidung dieser Personengruppen zur Folge, dass die Personen, die mit einem entsprechenden Anspruch
nach §
37 SGB V gegenüber der Krankenkasse versichert sind, benachteiligt würden gegenüber den Personen, die über einen solchen Anspruch
nicht verfügen und ihre notwendige Pflege über die §§ 65, 66 SGB XII erhalten. Wäre der Antragsteller nicht krankenversichert, hätte er einen solchen Anspruch nach dem SGB XII und würde die begehrte Leistung über §
11 Abs.
3 SGB V erhalten. Träfe die ablehnende Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zu, bestünde für den Fall des Antragstellers, der auch
während des Krankenhausaufenthaltes auf die Pflegekräfte angewiesen ist, eine Versorgungslücke mit der Folge, dass ein Anspruch
auf entsprechende Pflegeleistung nach §§ 65, 66 SGB XII grundsätzlich gegeben wäre, so dass letztlich doch in diesem Zusammenhang dann die Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB Anwendung
fände.
Der beschließende Senat vermag auch die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes
nicht zu teilen. Nach dem Vortrag der Beteiligten bestand für ihn, nachdem sich die von der Antragsgegnerin beauftragten Pflegekräfte
nicht mehr in der Lage sahen, ihn zu pflegen, keine andere Möglichkeit, als sich selbst Pflegekräfte zu beschaffen. Dies sieht
im Übrigen auch §
37 Abs.
4 SGB V eindeutig vor, und die Antragsgegnerin hat sich mit diesem Modell auch bisher einverstanden erklärt und die notwendigen Kosten
bis zum Krankenhausaufenthalt erstattet. Zwar ist der Antragsteller derzeit wieder in seiner Wohnung. Aufgrund seines Krankheitsbildes
besteht jedoch die ständige Gefahr einer erneuten Einweisung in ein Krankenhaus mit einem dann erneuten Auftreten der Problematik,
ob die Kosten der Pflegekräfte von der Antragsgegnerin übernommen werden. Hier benötigen der Antragsteller und seine Assistenzkräfte,
jedenfalls eine vorläufige, finanzielle Sicherheit. Auch vor diesem Hintergrund sieht der Senat einen Anordnungsgrund als
gegeben an.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss in unanfechtbar (§
177 SGG).