Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Dreher und war zuletzt von 1995 bis Oktober 2007 mit saisonal bedingten Unterbrechungen
als Kraftfahrer bei der T. GmbH M. R. in E., danach von Ende Oktober 2007 bis 21. April 2008 in einem befristeten Probearbeitsverhältnis
bei der niederländischen Spedition V. St. BV, das nach einem Arbeitsunfall aufgelöst wurde, tätig. Anschließend war er krank
bzw. arbeitslos.
Er beantragte am 16. Juli 2010 bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen
bei, holte ein orthopädisches Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. vom 30. September 2010 ein und lehnte den Antrag des Klägers
mit Bescheid vom 19. November 2010 ab. Den dagegen am 6. Dezember 2010 eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid
vom 22. Juni 2011 zurück, da der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten
mit Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich auszuüben. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit sei die letzte vom Kläger unbefristet ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer der Gruppe der Angelernten
unteren Ranges zuzuordnen und der Kläger damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Juli 2011 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) Klage erhoben.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie eine Arbeitgeberauskunft der T. GmbH M. R. vom 26. Februar 2013
eingeholt. Es hat ferner ein internistisches Gutachten bei Dr. P., auf Antrag des Klägers gemäß §
109 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Sch., ein weiteres orthopädisches Gutachten bei Dr. K., ein internistisches Gutachten
beim Arzt für Innere Medizin F. sowie ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei Dr. B. in Auftrag gegeben.
Dr. P. hat in seinem Gutachten vom 16. April 2012 festgestellt, dass der Kläger an einem ausgeprägten Übergewicht, an Bluthochdruck
mit dadurch bedingter Herzerkrankung, einer Zuckerkrankheit, befriedigend eingestellt, mit diabetischer Nervenschädigung an
den Beinen, einer Lebervergrößerung und Fettleber sowie einer Vergrößerung der Milz, einer Fettstoffwechselstörung, einer
Funktions- und Belastungseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Osteochondrosis dissecans (Knorpelknochendefekt des linken
Sprungbeines) mit arthroskopischer Behandlung am 5. März 2012, an Funktions- und Belastungseinschränkungen der rechten Schulter
bei Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und klinischem Impingement-Syndrom sowie Schultereckgelenksarthrose rechts,
an Funktions- und Belastungseinschränkungen der linken Schulter bei Zustand nach subacromialer Dekompression und klinischem
Impingement-Syndrorn der linken Schulter sowie chronisch rezidivierender Halswirbelsäulenbeschwerden bei Streck-Fehlbelastung
der Halswirbelsäule auf der Basis muskulärer Dysbalancen leide. Zum Restleistungsvermögen hat er eingeschätzt, dass der Kläger
noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig mit einer maximalen Einzelhebebelastung von 10 kg, im Wechsel
von Sitzen, Gehen und Stehen, ohne längeres Gehen, ohne Arbeiten in unwegsamen Gelände, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern
und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Akkordarbeit, Zeitdruck und besondere nervliche Belastung seien ebenfalls
dauerhaft zu vermeiden. Auf die Übersendung zweier durch den Kläger vorgelegten sozialmedizinischen Gutachten des (MDK) hat
Dr. P. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 23. August 2012 seine Leistungseinschätzung nochmals bekräftigt.
In seinem Gutachten vom 7. Dezember 2013 hat Dr. Sch. im Wesentlichen eine beginnende OSG-Arthrose bei Zustand nach operativ
behandelter Osteochondrosis dissecans mediale Talusschulter sowie nach traumatischer Syndesmosenverletzung, eine deutliche
Überbelastung der Kollateralbänder am OSG links, eine Überbelastung des unteren Sprunggelenks rechts, eine Peritendinitis
des oberen Sprunggelenks rechts, ein Cervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung bei sämtlichen Bewegungen bei erheblicher
Degeneration, insbesondere C6/C7, eine Funktionseinschränkung LWS bei ISO-Arthrose beidseits (Vakuumphänomen) und multisegmentale
Bandscheibenprotrusion sowie Spinal- und Recessus-Stenose L4/L5 rechts betont sowie Facettengelenksarthrose (festgestellt
durch Kernspintomographie am 8. November 2013), eine Coxarthrose I° beidseits, eine Gonalgie beidseits ohne funktionelle Einschränkung,
eine eingeschränkte Armhebefähigkeit aktiv unter 90 ° mit Impingement nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten
und Akromioplastik 2008 sowie massive Schultereckgelenksarthrose links, eine Adipositas per magna, einen Diabetes mellitus,
Bluthochdruck sowie eine große Rektusdiastase diagnostiziert. Zum Leistungsvermögen hat er eingeschätzt, dass der Kläger damit
noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zwangshaltung, ohne Hebe- und
Bückarbeit, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne wesentliche Gefährdung durch Kälte, Nässe oder Zugluft
ohne zeitliche Einschränkung verrichten könne.
Im Gutachten vom 30. Oktober 2014 hat der Arzt für Innere Medizin F. auf internistischem Fachgebiet Bluthochdruck, Diabetes
mellitus und Stoffwechselstörungen bei Übergewicht sowie einen Verdacht auf eine beginnende periphere arterielle Verschlusskrankheit
der Beine festgestellt und ausgeführt, aus internistischer Sicht könne der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
vollschichtig, ohne Absturzgefahr (nicht auf Leitern und Gerüsten), ohne Schicht- und Akkordarbeit, ohne besondere nervliche
Belastung und ohne besonderen Zeitdruck verrichten.
Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 12. November 2014 auf orthopädischem Fachgebiet ein degeneratives Lendenwirbelsyndrom ohne
konkrete neurologische Ausfälle, eine Sprunggelenkarthrose nach Gelenkmausbildung und mehrfachen Operationen, Schulterfunktionsstörungen
links, ein degeneratives Halswirbelsyndrom sowie eine beginnende Coxarthrose links diagnostiziert. Zum Leistungsvermögen hat
er eingeschätzt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen mit möglichst kurzfristigem Wechsel
zum Gehen und Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Hebe- und Bückarbeiten (nicht mehr als 6 kg als Dauer, 10 kg als Einzelleistungen),
ohne dauernde Überkopfarbeiten sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten könne. In seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 15. Januar 2015 hat Dr. K. seine bisherige Leitungseinschätzung nochmals bestätigt.
Schließlich hat Dr. B. in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2014 auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet Angst und Depression
gemischt (phobische Befürchtungen um Existenz, dysthyme Verstimmungen bei Arbeitslosigkeit und Rentenstreit - ICD 10: F 41.2)
sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F 45,41) festgestellt und zum Leistungsvermögen
ausgeführt, der Kläger könne leichte Tätigkeiten unter acht, jedoch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich, ohne Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord- und Nachtarbeit, mit nur begrenzten Gefährdungen durch Nässe oder Kälte, ohne hohe
nervliche Belastung sowie ohne hohen Arbeits- und Zeitdruck verrichten.
Mit Urteil vom 18. März 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger genieße keinen Berufsschutz, da er ausweislich der Arbeitgeberauskunft
der T. GmbH M. R. allenfalls als "Angestellter oberen Ranges" einzustufen sei. Er habe keine einschlägige Facharbeiterausbildung
absolviert und der in der Arbeitgeberauskunft geschilderte eingeschränkte Tätigkeitsumfang lasse nicht den Schluss zu, dass
der Kläger dabei alle Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, über die ein ausgebildeter Berufskraftfahrer mit einer dreijährigen
Ausbildungszeit verfüge. Ebenso wenig rechtfertige die tatsächliche Entlohnung die Annahme einer tariflichen Eingruppierung
als Berufskraftfahrer. Er sei deshalb zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verweisbar. Nach den eingeholten
Gutachten könne der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich ausüben. Auch die Wegefähigkeit sei
nach der Bewertung im Gutachten des Dr. K. noch gegeben, zumal der Kläger gegenüber Dr. B. angegeben habe, dass er noch in
der Lage sei, ein Kfz im Straßenverkehr zu führen.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 6. Mai 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Mai 2015 Berufung eingelegt mit
der Begründung, die benannte Verweisungstätigkeit "Pförtner an der Nebenpforte" existiere auf dem Arbeitsmarkt nicht. Es existierten
"allenfalls weniger als 75 Stellen" bundesweit. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten des MDK vom 1. Juli 2015 sei er voll
erwerbsunfähig. Ähnliches ergebe sich aus dem Arztbrief des Universitätsklinikums G. und M. vom 18. Juli 2013. Dort gehe Dr.
Sch. davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit mit stehenden oder gehenden Belastungen von mehr als zwei Stunden täglich nicht
zu erreichen sei. Schließlich sei er zu Unrecht nicht als Facharbeiter eingestuft worden, da er insgesamt 32 Jahre den Beruf
eines Berufskraftfahrers voll wettbewerbsfähig ausgeübt habe. Zudem sei er als Facharbeiter entlohnt worden, da er auch ca.
30.000 Überstunden geleistet habe. Er hat schließlich den Arztbrief des Universitätsklinikums G. und M. vom 18. Juli 2013
sowie das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 1. Juli 2015 übersandt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. März 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom
19. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2011 zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2010 Rente
wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung äußert sie die Auffassung, dass die geleisteten Überstunden für den berufskundlichen Sachverhalt unerheblich
seien. Der Arztbrief des Universitätsklinikums G. und M. vom 18. Juli 2013 sei wegen der orthopädischen Begutachtung vom 12.
November 2014 nicht mehr aktuell. Dem MDK-Gutachten vom 1. Juli 2015 seien lediglich Funktionsbefunde des Bewegungsapparates
zu entnehmen und in der Anamnese fänden sich lediglich subjektive Beschwerdeangaben, weshalb unklar bleibe, aus welchen medizinischen
Befunden ein aufgehobenes Leistungsvermögen abgeleitet werde.
Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen des Dr. K. vom 24. Juni 2015 sowie des Dr. B. vom 1. Juli 2015 zur Frage, ob der Kläger
aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte
sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten, eingeholt.
Des Weiteren hat der Senat den Beteiligten einen Auszug aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten der H. J. vom 22.
September 2002 aus einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 663/01) zur Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte und Auskünfte des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen
(BDWS) vom 10. Mai und 20. Dezember 2007 sowie vom 31. März 2008, 1. Juni 2011 und 29. August 2013 zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn seine Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2011 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
nach §
43 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) noch einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 SGB VI.
Nach §
240 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze,
wenn sie - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
(§
241 SGB VI) erfüllen. Der Kläger ist nicht berufsunfähig i.S.v. §
240 SGB VI, weil seine Leistungsfähigkeit nicht in erforderlichem Umfang herabgesunken ist. Damit ist er auch nicht voll oder teilweise
erwerbsgemindert i.S.v. §
43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach §
240 Abs.
2 S. 1
SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Nach Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen
Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht
schon dann vor, wenn der Versicherte "seinen Beruf" nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine
zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist.
Die Definition der Berufsunfähigkeit in §
240 Abs.
2 SGB VI entspricht der Regelung des §
43 Abs.
2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden
abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit findet bei der Neuregelung Anwendung (vgl.
u.a. Senatsurteil vom 26. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03).
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen
Berufes - dieser wird hauptsächlich nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige
oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Berufsschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen
Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt nach dem aus der Mehrzahl von Faktoren
zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die nach dem "Schema"
in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind.
Wesentliches Merkmal und Beurteilungsmaßstab für die Qualität eines Berufes ist nach der Rechtsprechung des BSG die tarifliche Einstufung durch die Tarifvertragsparteien. Sie ist einerseits wesentlich für die abstrakte - "tarifvertragliche"
- Qualifizierung (im Sinne eines selbstständigen Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages,
zum anderen für die tarifliche Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte
und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991 - Az.: 13/5 RJ 69/90 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; BSG vom 21. Juni 2001 - Az.: B 13 RJ 45/00 R, nach juris).
Im Bereich der Arbeiterrentenversicherung werden die Gruppen charakterisiert durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion
bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit
von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten
bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49).
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im Allgemeinen
diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet
wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel
ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl.
BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007 - B 5b/8 KN 2/07 R, Rn. 12, nach juris). Maßgebende, weil letzte auf Dauer ausgeübte versicherungspflichtige
Tätigkeit des Klägers war danach die eines Kraftfahrers bei der T. GmbH M. R., die er von 1995 bis Oktober 2007 mit saisonal
bedingten Unterbrechungen ausgeübt hat. Demgegenüber bleibt die nachfolgende sechsmonatige Tätigkeit bei der niederländischen
Spedition V. St. BV außer Betracht, da es sich dabei um ein befristetes Probearbeitsverhältnis gehandelt hat, der Kläger diese
Tätigkeit mithin nicht auf Dauer verrichtet hat.
Als Kraftfahrer bei der T. GmbH M. R. ist der Kläger nach Überzeugung des Senats allerdings nicht, wie von im geltend gemacht,
als Facharbeiter, sondern in Übereinstimmung mit dem SG allenfalls als Angestellter oberen Ranges (Anlernzeit ein bis zwei Jahre) einzustufen.
In seinem Urteil vom 5. August 2004 (Az.: B 13 RJ 7/04 R, nach juris) hat das BSG u.a. ausgeführt: "Der Kernbereich des Lehrberufs Berufskraftfahrer ist in der Rechtsprechung des BSG hinreichend dokumentiert. Reicht schon die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung
(KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein nicht aus, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen (vgl BSG Urteil vom 7. Oktober 1987 - 4a RJ 91/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 149; BSG Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - und vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - jeweils veröffentlicht bei Juris) und müssen daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge,
der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts
und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten
und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten (BSG Urteile vom 18. Januar 1995 - 5 RJ 18/94 - und vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - jeweils veröffentlicht bei Juris), so entsprechen Arbeiten mit Kraftfahrtätigkeit dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs
Berufskraftfahrer regelmäßig nicht." Diese Kriterien sind jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - Az.: 5 RJ 8/96, nach juris).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat angeschlossen (vgl. Urteil vom 27. Februar 2006 - Az.: L 6 RJ 1003/03) und hält weiter daran fest. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger unstreitig noch nicht einmal eine regelrechte zweijährige
Ausbildung zum Berufskraftfahrer, geschweige denn die seit dem 1. August 2001 eingeführte dreijährige Berufsausbildung zum
Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin durchlaufen. Einen Facharbeiterbrief bezüglich einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer
hat er nicht vorgelegt. Auch kommt es nicht darauf an, dass er aufgrund seines Alters praktisch keine Gelegenheit hatte, die
ab dem 1. August 2001 eingeführte dreijährige Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung
vom 19. April 2001 zu absolvieren. Maßgebend für die Frage des Berufsschutzes ist allein die Erlangung der entsprechenden
Kenntnisse und zwar im Rahmen der maßgeblichen letzten Tätigkeit. Ausweislich der Arbeitgeberauskunft der T. GmbH M. R. vom
22. Februar 2013 fuhr der Kläger LKW (Zugmaschine mit Anhänger) überwiegend im Baustoffbereich und war daneben mit Be- bzw.
Entladen mittels Ladekrans am Heck des LKW beschäftigt. Als Voraussetzungen hat der Arbeitgeber angegeben, dass ein gültiger
Führerschein der entsprechenden Klassen vorliegt sowie eine 14-tägige Einarbeitung und der Erwerb des Kranscheins im Rahmen
einer zweitägigen Schulung erfolgt. Damit hat er jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit bei der T. GmbH M. R. keinesfalls sämtliche
nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Berufskraftfahrers, der die ab dem 1. August 2001 eingeführte dreijährigen
Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April
2001 durchlaufen hat, erworben. Insbesondere reicht hierfür nicht, wie vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen,
die 32-jährige Berufserfahrung als Kraftfahrer mit ca. 30.000 geleisteten Überstunden aus, wenn wie vorliegend bei der maßgeblichen
letzten Tätigkeit nur ein Teilbereich des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers abgedeckt wird. Es sind im Falle des Klägers
zudem entgegen dessen Auffassung auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er während seiner - hier allein maßgeblichen
- Tätigkeit bei der T. GmbH M. R. die für eine Facharbeiterqualifizierung erforderlichen zusätzlichen Fähigkeiten und Kenntnisse,
wie z.B. Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende
Straßenpiraterie, erworben hat bzw. auch anwenden musste. Die Entlohnung in Höhe von 9,80 Euro je Stunde entsprach erkennbar
nicht einer Facharbeiterentlohnung. Damit scheidet eine Einstufung als Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas aus. Der
Kläger ist insoweit als Angelernter einzustufen.
Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf als LKW-Fahrer im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich
weiterhin ausüben kann. Im Ergebnis braucht der Senat diesbezüglich keine Entscheidung treffen, denn der Kläger kann aufgrund
seines medizinischen Restleistungsvermögens noch andere zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig verrichten. Angelernte
mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich (d.h. mit einer Ausbildungszeit von einem Jahr bis zwei Jahren) dürfen
jedoch nicht auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert aufweisen.
Sie müssen sich allerdings auf ungelernte Tätigkeiten verweisen lassen, wenn diese sich durch Qualitätsmerkmale, etwa das
Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung bzw. Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher
Vorkenntnisse, auszeichnen (BSG, Urteil vom 5. April 2001 - Az.: B 13 RJ 61/00 R, nach juris). Selbst wenn hier der Kläger als Angelernter im oberen Bereich einzustufen wäre, was der Senat jedoch ausdrücklich
ebenfalls dahinstehen lässt, kann er danach jedenfalls zumutbar auf die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte verwiesen
werden.
Bei der Tätigkeit eines Pförtners handelt es sich nach dem Gutachten der berufskundlichen Sachverständigen J. vom 22. September
2002 zwar um eine ungelernte Tätigkeit; diese hebt sich jedoch wegen der sozialen Stellung und Verantwortung aus dem Kreis
der ungelernten Tätigkeiten hervor (vgl. z.B. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - Az.: L 6 RJ 919/02).
Nach dem genannten Gutachten kontrollieren Pförtner den Zugang zu Gebäuden oder Betriebsgeländen. Sie sind der erste Ansprechpartner
für Besucher. Zuverlässigkeit, korrektes Auftreten und Sicherheitsbewusstsein sind für ihre Tätigkeit von zentraler Bedeutung.
Je nach Art des Betriebes oder der Behörde haben sie unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte. Besonders in sicherheitsrelevanten
Bereichen verhindern sie das Eindringen von Unbefugten und überwachen zeitliche bzw. örtliche Zugangsberechtigungen und evtl.
bestehende Fotografierverbote. Sie kontrollieren Werksausweise, stellen Passierscheine für Besucher aus und melden diese bei
der zuständigen Stelle an. In solchen Funktionen sind Pförtner dem Werkschutz zugeordnet. Auch die Kontrolle des Kfz- und
Warenverkehrs gehört in manchen Betrieben zu ihrer Tätigkeit. Sie verwalten Schlüssel und Schließanlagen, führen Aufzeichnungen,
nehmen Postsendungen an und leiten sie sortiert zur Verteilung weiter. Oft kümmern sie sich auch um die Postverteilung im
Betrieb. Größere Schreibarbeiten sind nicht zu leisten. Zu ihren Aufgaben gehören zum Teil oft auch der Telefondienst, das
Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck. Es handelt sich um leichte körperliche Arbeit,
überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen sowie für körperlich Behinderte geeignet. Der Zugang zur Erwerbstätigkeit
als Pförtner ist nicht geregelt. Bei fehlenden Kenntnissen kann eine Einarbeitung bzw. ein Anlernen praktiziert werden, wobei
feste Einarbeitungszeiten nicht existieren. Nach den Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen
in dessen Schreiben vom 20. Dezember 2007 und vom 1. Juni 2011 erlaubt die Tätigkeit ein Arbeiten überwiegend im Sitzen, ein
beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je nach Örtlichkeit auch davor, ist möglich.
Der Pförtner/die Pförtnerin an der Nebenpforte muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein
und Übersicht gewachsen sein.
Nach seinem beruflichen Werdegang gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in weniger als drei Monaten Einarbeitungszeit
als einfacher Pförtner tätig sein kann. Er hat im Laufe seines Berufslebens im Hinblick auf die verschiedenen Arbeitsstellen
die notwendige Flexibilität sowie Umstellungsfähigkeit bewiesen, so dass der Senat, gestützt auf die Einschätzung des Sachverständigen
Dr. B. in dessen ergänzender Stellungnahme vom 1. Juli 2015, davon ausgeht, dass sich der Kläger innerhalb von drei Monaten
in die Tätigkeit eines einfachen Pförtners einarbeiten kann.
Diese Verweisungstätigkeit kann der Kläger auch noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Das ergibt sich aus dem im
Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. K. vom 24.
Juni 2015 sowie Dr. B. vom 1. Juli 2015. Beide bestätigen übereinstimmend, dass der Kläger aus medizinischer Sicht in der
Lage ist, mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte noch 6 Stunden und mehr
arbeitstäglich zu verrichten.
Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der Bewertung des medizinischen Restleistungsvermögens des Klägers gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG, denen sich der Senat anschließt. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen,
nämlich des Arztbriefs des Universitätsklinikums G. und M. vom 18. Juli 2013 sowie des sozialmedizinischen Gutachtens des
MDK vom 1. Juli 2015, ist ergänzend auszuführen, dass, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, der Arztbrief des Universitätsklinikums
G. und M. vom 18. Juli 2013 bereits wegen der orthopädischen Begutachtung durch Dr. K. vom 12. November 2014 nicht mehr aktuell
und im Übrigen durch die Einschätzung des Dr. K. widerlegt ist. Dem MDK-Gutachten vom 1. Juli 2015 sind allein Funktionsbefunde
des Bewegungsapparates zu entnehmen und in der Anamnese finden sich lediglich subjektive Beschwerdeangaben, weshalb in Übereinstimmung
mit der Auffassung der Beklagten unklar bleibt, aus welchen medizinischen Befunden ein aufgehobenes Leistungsvermögen abgeleitet
wird. Das MDK-Gutachten ist daher nach Überzeugung des Senats nicht verwertbar. Eine (sonstige) Verschlechterung der gesundheitlichen
Situation wurde vom Kläger weder vorgetragen, noch ist eine solche für den Senat sonst ersichtlich.
Ob dem Kläger mit seinem Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Pförtner vermittelt werden kann, ist unwesentlich.
Für vollschichtig einsatzfähige Versicherte besteht im Allgemeinen ein offener Arbeitsmarkt (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Ein Versicherter muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt
im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen. Dort gibt es noch eine hinreichende Anzahl zumutbarer
Arbeitsplätze, unabhängig davon, ob diese offen oder besetzt sind, denn die Tätigkeit des einfachen Pförtners an der Nebenpforte
wird entgegen der Auffassung des Klägers nach wie vor von zahlreichen Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes bedient.
Dies bestätigt der Bundesverband der Wach- und Sicherheitsunternehmen in seinen Stellungnahmen vom 1. Juni 2011 sowie vom
29. August 2013 ausdrücklich. Es stehen danach ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze zur Verfügung, die nicht nur betriebsintern,
sondern auch über den allgemeinen Arbeitsmarkt durch Stellenausschreibungen besetzt werden. Das Risiko, einen entsprechenden
Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Die Entscheidung über die Kosten beruht
auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.