Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Juli 2013 ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Kläger gegen den ablehnenden
Beschluss der 46. Kammer des SG Gotha vom 15. Juli 2013 zu ihrem Gesuch, Richter am Sozialgericht U. wegen Besorgnis der Befangenheit
abzulehnen.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Besorgnis der Befangenheit ist nicht statthaft. Nach §
172 Abs.
2 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dem steht nicht entgegen,
dass nach §
60 Abs.
1 SGG für die Ablehnung der Gerichtspersonen die §§
41 bis
49 der
Zivilprozessordnung entsprechend gelten. §
172 Abs.
2 SGG verdrängt sie als speziellere Norm (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 11. April 2013 - L 10 SF 1505/12 B; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - L 25 SF 246/12 B AB; Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. Februar 2013 - L 9 SF 262/12 B AB; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2012 - L 7 SF 1176/12 AB, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
172 Rdnr. 6e), was sich schon daraus ergibt, dass die Vorschriften der
ZPO nur entsprechend anwendbar sind. Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BT-Drucks. 17/6764 S. 27) ausdrücklich von einer Spezialität des §
172 SGG aus. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage schließt sich der Senat nicht der entgegenstehenden Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen
(vgl. Beschluss vom 24. September 2012 - L 11 U 416/12 B) an.
Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass er auch bei der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Beschwerde
über die Befangenheit seine Rechtsprechung zu Gebühren bei Untätigkeitsklagen nicht "klarstellen" könnte. Erforderlich ist
dies im Übrigen nicht.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).