SG Freiburg, Urteil vom 22.09.2009 - S 12 SO 1819/06
Anspruch auf Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder bei einem autistischen Jugendlichen
Gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von §
2 Abs.
1 S. 1
SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung
bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere
der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ist die hilfebedürftige Person
dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen, besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe durch die Gewährung solcher
Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind. Dabei obliegt es grundsätzlich der Behörde, festzustellen, welche
Hilfemaßnahmen im konkreten Einzelfall notwendig und geeignet sind. Die Entscheidung der Behörde über Art und Umfang der Hilfeleistung
ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (hier bei einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, die aufgrund des gezeigten
Krankheitsbildes als frühkindlicher Autismus oder atypischer Autismus einzustufen ist). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1