Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Anforderungen einer Beschwerdebegründung
1. Bei einem gerügten Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht muss die Beschwerdebegründung einen für das
Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist,
bezeichnen.
2. Weiter muss die Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und
zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, dargestellt werden.
3. Darüber hinaus ist Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und die Schilderung, dass
und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin
bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, erforderlich.
Gründe:
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.7.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil als Verfahrensmangel die Verletzung der
Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 5.9.2018 und 6.11.2018 genügt nicht der vorgeschriebenen
Form, denn sie hat den allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl
2016, Kap IX, RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres
auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen
müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum
die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis
des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz
anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil
wiedergibt. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teils
SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10).
Die Klägerin hat aber nur mitgeteilt, sie habe mit Schriftsatz vom 18.5.2018 gerügt, dass der Sachverständige Dr. N. das Maß
der notwendigen Unterbrechungen bzw Wechsel der Körperhaltungen nicht in seine gutachterlichen Überlegungen einbezogen habe.
Mit diesem Vorbringen hat sie - anders als erforderlich - nicht aufgezeigt, dass sie einen Beweisantrag gestellt und auch
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe. Sie behauptet auch nicht, dass
das Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Urteil wiedergegeben habe. Allein der Hinweis, dass das LSG den
Sachverständigen nicht um Klärung bzw Konkretisierung gebeten habe, reicht insoweit nicht.
Ebenso wenig stellt sie dar, dass sie ihr Fragerecht gegenüber dem Sachverständigen vor dem Berufungsgericht ausdrücklich
geltend gemacht habe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.