Gründe:
Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung
von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde
eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihres Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz durch das LSG gerügt, weil dieses ihrem Wunsch nicht entsprochen habe, für den Fall einer nervenärztlichen Begutachtung
eine Begleitperson mitbringen zu dürfen. Da es nach Aktenlage von dem Bestehen einer Erkrankung auf neurologischpsychiatrischem
Fachgebiet ausgegangen sei, hätte es zudem auch ohne Einholung eines Gutachtens auf die Bewilligung der Rente erkennen können.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und §
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.1.2016 nicht.
Die Klägerin rügt im Kern ihres Vorbringens, das LSG habe entweder nicht ohne Einholung eines nervenärztlich-psychiatrischen
Gutachtens entscheiden dürfen oder aufgrund der Aktenlage auf die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung erkennen müssen.
Sie behauptet nicht, das LSG durch Stellung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags iS von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) iS der Warnfunktion eines solchen Beweisantrags vor Augen gehalten zu haben, dass sie den Sachverhalt noch nicht für geklärt
hielt. Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs bzw ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz darin sieht,
dass das LSG nach ihrer Weigerung, sich ohne Begleitperson nervenärztlich untersuchen zu lassen, ohne Einholung eines (weiteren)
Gutachtens entschieden hat, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt
die Beschwerdebegründung mangels Behauptung des Übergehens eines Beweisantrags nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Sachaufklärungsrüge können aber nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt
einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11 mwN). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die §
103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge
ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.