Gründe:
I
Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 11.11.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss einen Verfahrensmangel geltend. Er
hat Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
II
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Deshalb hat der Kläger auch keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.1.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem
müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt
werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel
IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
Der Kläger macht eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) geltend. Das LSG sei seinem in der Berufungsbegründung "sinngemäß" gestellten Antrag auf "Einholung eines aktuellen, interdisziplinären
ärztlichen Obergutachtens durch eine geeignete Fachklinik oder ein Universitätsklinikum" nicht nachgekommen. Auch "ein weiteres
phlebologisches Gutachten" sei nicht erstellt oder vom LSG auch nur in Betracht gezogen worden.
Der Beschwerdevortrag des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge.
Denn für den Vorhalt, das Gericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß §
103 SGG verletzt, bestehen nach §
160a Abs
2 S 3 iVm §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG spezifische Darlegungserfordernisse. Insoweit muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres
auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder in der Entscheidung wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG
nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig
hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung
Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb
die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8, stRspr).
Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsinstanz durch
einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten war (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). War dies - wie hier - nicht der Fall, so kommen zum einen weniger strenge Anforderungen an Form und Inhalt
eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags zur Anwendung (BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5). Zum anderen wird dann aus dem Fehlen eines in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll - bzw
in der Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich - aufrechterhaltenen Beweisantrags oder aus
einem nach einer Anhörungsmitteilung des LSG nach §
153 Abs
4 S 2
SGG nicht wiederholten Beweisantrag nicht stets der Schluss gezogen, dass dieser Beweisantrag bewusst nicht weiterverfolgt werden
sollte und daher vom Berufungsgericht als erledigt angesehen werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 27.12.2011 - B 13 R 253/11 B - Juris RdNr 7; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7).
Der Umstand, dass ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht durch einen rechtskundigen und berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten
vertreten war, führt jedoch nicht dazu, dass die in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG normierten Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge insgesamt unbeachtlich wären. Deshalb kann auch bei einem solchen Beteiligten
nicht darauf verzichtet werden, dass er darlegt, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt
aufrechterhalten zu haben; dazu gehört die Angabe, welche konkreten Punkte am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig
gehalten wurden und welcher Beweismittel sich das Gericht bedienen sollte, um die begehrte weitere Aufklärung herbeizuführen
(Senatsbeschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4).
Das Vorbringen des Klägers erfüllt die vorstehend genannten Erfordernisse nicht in gebotenem Maße. Dahingestellt bleiben kann,
ob der vom Kläger nach seinem Beschwerdevortrag in seiner Berufungsbegründung sinngemäß formulierte Antrag auf Einholung eines
sog Obergutachtens den vorgenannten Anforderungen an einen noch ausreichenden Beweisantrag iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG bei nicht durch rechtskundige und berufsmäßige Prozessbevollmächtigte vertretenen Beteiligten erfüllt. Denn er stellt nicht
schlüssig dar, dass und auf welche Weise er diesen Antrag wenigstens sinngemäß auch noch dann aufrechterhalten hat, nachdem
ihm das LSG mitgeteilt hatte, dass es die Berufung im Verfahren nach §
153 Abs
4 SGG entscheiden wolle. In der Beschwerdebegründung heißt es insoweit lediglich: "Der Kläger hat an seinem Beweisantrag festgehalten."
Diesem Vorbringen kann jedoch - anders als erforderlich - nicht entnommen werden, dass der Kläger auch nach der nach §
153 Abs
4 S 2
SGG erforderlichen Anhörungsmitteilung des LSG und noch vor Wirksamwerden des angefochtenen Beschlusses sein Begehren nach weiterer
Sachaufklärung durch Einholung eines Obergutachtens wenigstens sinngemäß erneut geltend gemacht habe.
Sofern der Kläger rügt, das LSG habe auch "kein weiteres phlebologisches Gutachten eingeholt", ergibt sich aus der Beschwerdebegründung
schon nicht, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag vor dem Berufungsgericht gestellt und diesen
bis zuletzt aufrechterhalten habe.
Aber selbst wenn der Kläger seinen Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens bis zuletzt aufrechterhalten haben sollte,
versäumt er jedenfalls eine hinreichende Beschäftigung mit der weiteren Voraussetzung, weshalb sich das LSG angesichts der
bereits vorliegenden Sachverständigengutachten zu einem Obergutachten hätte gedrängt sehen sollen. Eine Verpflichtung zur
Einholung eines Obergutachtens besteht auch bei einander widersprechenden Gutachtensergebnissen im Allgemeinen nicht; vielmehr
hat sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen. Hält
das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen.
Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Gründe für eine Ausnahme sind
hier nicht dargelegt. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen
verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen
Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 12.5.2015 - B 9 SB 93/14 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Derartige Umstände hat der Kläger nicht dargelegt; er gibt noch nicht einmal die vom LSG getroffenen (sozialmedizinischen)
Feststellungen aus dem (von ihm auch nicht näher benannten) bereits vorliegenden phlebologischen Gutachten wieder. Vielmehr
trägt er vor, dass aus den Berichten von Prof. Dr. M. vom 14.2.2014 und Prof. Dr. R. vom 7.5.2014 sich ergebe, dass "aus phlebologischer
Sicht keine Einschränkungen bestünden". Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das LSG sei zu Unrecht der Einschätzung
des Dr. H., der "aufgrund von Einschränkungen im phlebologischen Bereich lediglich leichte körperliche Tätigkeiten von unter
drei Stunden bzw drei bis sechs Stunden ausführbar" gehalten habe, sowie der "ähnlichen" Äußerung von "Dr. M. ", die ihm eine
"Arbeitsunfähigkeit ohne Aussicht auf Besserung seiner Leistungsfähigkeit" bescheinigt habe, nicht gefolgt sei, weil es sich
bei diesen Medizinern um auf dem Gebiet der Phlebologie fachfremde Ärzte handele, wendet er sich im Kern gegen die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) von vornherein nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.