Gründe:
Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 18.11.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint,
weil diese nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, die von ihr zuletzt - im Oktober 2001
- versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.1.2016, ergänzt mit - nach Ablauf der Begründungsfrist
eingegangenem - Schriftsatz vom selben Tag, genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht
ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX,
RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Sie rügt, das LSG habe §
103 SGG verletzt, denn "der Beweisantrag ist ausdrücklich aufrechterhalten und war begründet, da die dem Gericht vorgelegten Arztunterlagen
über den klägerischen Gesundheitszustand allesamt deutlich veraltet und im übrigen auch in sich widersprüchlich waren (siehe
Schriftsatz des Unterzeichners v. 22.12.2014)". Diesem Beweisantrag sei das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt. Weiterhin habe sie mit neuerlichem Schriftsatz vom 30.7.2015 nochmals ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt. Im Urteil des LSG sei hingegen ausgeführt, dass die bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen zur sachgerechten
Beurteilung des Falles ausreichten.
Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin gegenüber dem LSG prozessordnungsgemäße
Beweisanträge unter Angabe eines konkreten Beweisthemas angebracht (s hierzu BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN) noch dass sie diese bis zum Schluss - insbesondere auch noch in der mündlichen Verhandlung
- aufrechterhalten hat oder sie in der Entscheidung des LSG wiedergegeben sind (s hierzu BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 f). Somit kann ihrem Vorbringen nicht - wie erforderlich - entnommen werden, dass die Warnfunktion eines
prozessordnungsgemäßen Beweisantrags wirksam werden konnte (s hierzu BSG Beschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10, und vom 16.2.2015 - B 13 R 12/15 B - BeckRS 2015, 67450 RdNr 6). Ungeachtet dessen zeigt die Klägerin aber auch nicht auf, inwiefern die Entscheidung des
LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Ihr Vortrag zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands, welche
ein weiteres Arbeiten "zumindest nunmehr" unmöglich mache, lässt insbesondere nicht erkennen, wann diese Verschlimmerung eingetreten
sein soll und ob zu diesem Zeitpunkt das versicherungsrechtliche Erfordernis der sog Drei-Fünftel-Belegung (§ 43 Abs 1 S 1
Nr
2, Abs
2 S 1 Nr
2, §
240 Abs
1 SGB VI) noch erfüllt war.
Dass die Klägerin mit der Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten und ärztlichen Unterlagen durch das LSG nicht
einverstanden ist und insbesondere meint, diese Gutachten seien "völlig unverständlich" bzw deren Ergebnisse "fehlinterpretiert
und im Aussagegehalt überschätzt", ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich, weil sich die Klägerin insoweit
gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wendet (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Nach der ausdrücklichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG kann hierauf aber ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.