Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 (L 15 AS 176/12) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach §
73a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG)
erfolgreich zu begründen.
Die Revision kann nur aus den in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden.
Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst führt zur Begründung seines Antrags auf PKH keinen derartigen Grund an. Das Vorliegen eines der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs
(vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, VI. Kap, RdNr 70) sowie der Beiziehung der
Verfahrensakten nicht zu erkennen (vgl Beschluss vom selben Tag - B 14 AS 266/15 B). Weder ergibt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), die im vorliegenden Verfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte, noch ist ersichtlich, dass das LSG Rechtssätze
aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser
Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ersichtlich, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann und der in verfahrensrechtlich zulässiger Weise geltend gemacht werden
könnte.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a SGG iVm §
121 ZPO).
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.