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BSG, Urteil vom 16.04.2013 - 14 AS 28/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer Änderung der Bewohnerzahl durch den Auszug eines Mitbewohners
Die Regelung, nach der unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, ist auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, beispielsweise bei Auszug eines Mitbewohners, anwendbar.
Fundstellen: NZS 2013, 751
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Altenburg 14.12.2011 S 27 AS 890/09
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, 17. September 2008, 6. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 17,50 Euro für Oktober 2008 zu zahlen.
Die Bescheide des Beklagten vom 24. März 2009, 31. März 2009, 6. Juni 2009, 14. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2009 werden geändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 7 Euro monatlich für August und September 2009 zu zahlen.
Hinsichtlich weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2008 wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Altenburg zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: