Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24 S 31; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 S 53). Dem genügt das Beschwerdevorbingen insbesondere nicht, soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) rügt.
Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn die Entscheidung - hier: durch Urteil ohne
mündliche Verhandlung nach §
124 Abs
2 SGG - auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (sog
Überraschungsentscheidung; BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG vom 8.2.1994 - 1 BvR 765/89 ua - BVerfGE 89, 381, 392; vgl BSG vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1; BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26), oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen
miteinzubeziehen (BVerfG vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f). Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht,
bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige
Beweiswürdigung bereits darzulegen. Geboten ist vielmehr lediglich dann ein Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt
abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl nur BSG vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).
Dass es hier so liegen könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Danach habe der Berichterstatter des LSG im Anschluss
an einen Erörterungstermin am 5.2.2018 und in dessen Rahmen abgegebene Einverständniserklärungen nach §
124 Abs
2 SGG mit Schreiben vom 17.7.2018 auf aus Sicht des Senats bis dahin nicht ausreichend erörterte Gesichtspunkte im Zusammenhang
mit der Entscheidung des BSG zur Unbeachtlichkeit von Rückstellungen für die Umsatzsteuer bei der Einkommensberechnung bei selbstständiger Arbeit (BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 28 ff) hingewiesen, die in der Fallkonstellation der Klägerin für die "Zulässigkeit der Bildung
von Rückstellungen" sprächen. Nach Abgabe wechselseitiger Stellungnahmen hierzu habe er um erneute Einverständniserklärungen
nach §
124 Abs
2 SGG gebeten, die vom Beklagten am 24.8. und von ihr am 31.8.2018 erteilt worden seien. Gestützt darauf habe das LSG die Berufung
ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, ohne an der im Schreiben vom 17.7.2018 geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.
Dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch diese Verfahrensweise entscheidungserheblich verletzt sein kann,
zeigt die Beschwerde nicht ausreichend auf. Das durch Art
103 Abs
1 GG garantierte und gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG einfachrechtlich wiederholte prozessuale Grundrecht soll ua sicherstellen, dass die Beteiligten sich vor einer Entscheidung
zu den entscheidungserheblichen Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen äußern können. Dem konnte es dienen,
die Beteiligten nach dem erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung durch richterlichen Hinweis auf Aspekte der nach dem
Beschwerdevorbringen für das Ausgangsverfahren zentralen BSG-Entscheidung vom 22.8.2013 aufmerksam zu machen, die - so der Vortrag - bis dahin nicht erörtert worden waren. Werden solche
Hinweise gegeben, kann das ein Vertrauen darauf begründen, dass eine einmal getroffene Festlegung nicht ohne vorherige Information
der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung geändert wird (BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 18.7.2011 - B 14 AS 86/11 B - RdNr 7; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 308/13 B - RdNr 8 f; BSG vom 17.8.2017 - B 5 R 11/17 B - RdNr 8 f).
Jedoch kann und darf das Gericht - hier in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (§
33 Abs
1 Satz 1
SGG) - das Ergebnis von Entscheidungen, die in einer nachfolgenden Beratung erst gefunden werden sollen, nicht vorwegnehmen (vgl
nur BSG vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - RdNr 44). Demgemäß stellen Äußerungen im Rahmen eines Rechtsgesprächs mit den Beteiligten keine Festlegungen dar, auf die
sich diese bei ihrer weiteren Prozessführung einstellen können (vgl BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 8; BSG vom 18.7.2011 - B 14 AS 86/11 B - RdNr 7; BSG vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - RdNr 6), solange sie nicht das Ergebnis einer förmlichen Beratung waren (zu einer solchen Konstellation vgl nur BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 135/04 B - SozR 4-1500 § 124 Nr 1 RdNr 7).
Dass hiernach Anlass bestanden hat, die Beteiligten auf die Möglichkeit einer von dem Berichterstatterschreiben vom 17.7.2018
abweichenden Beurteilung hinzuweisen, ist der Beschwerde nicht hinreichend zu entnehmen. Zweifelhaft ist danach bereits, ob
die Klägerin das Schreiben und die anschließende Verfahrensweise des LSG so verstehen durfte, dass über eine vorläufige Einschätzung
der Rechtslage hinaus bereits eine abschließende Festlegung zu ihren Gunsten erfolgt war; dagegen könnte immerhin sprechen,
dass sich das LSG nach der von ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis des Berichterstatters - wie die
Beschwerde sinngemäß zu verstehen ist - weiterer Äußerungen in der Sache enthalten und die Klägerin ihrerseits selbst die
Notwendigkeit gesehen hat, auf die Stellungnahme des Beklagten zu erwidern, um dem LSG ihre Sichtweise (nochmals) zu erläutern.
Jedenfalls zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Aufrechterhaltung der im Hinweis
vom 17.7.2018 geäußerten Rechtsauffassung Dispositionen getroffen hätte - insbesondere von Anträgen oder rechtlichem Vortrag
Abstand genommen hat -, auf denen die Entscheidung des LSG iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG beruhen kann. Dass die Klägerin in Kenntnis der abschließenden Rechtsauffassung des LSG Beweisanträge gestellt hätte, trägt
sie selbst nicht vor; das drängt sich auch sonst nicht auf. Soweit sie sinngemäß geltend macht, dass sie aufgrund der Verfahrensweise
des LSG davon abgehalten worden sei, sich eingehender mit dessen geänderter Rechtsauffassung auseinanderzusetzen und auf die
durch § 26b UStG sanktionsbewehrte Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld hinzuweisen, ist das einerseits
vage und steht andererseits im Widerspruch zu ihrem Vortrag, dass sie bereits von Beginn an auf diese Sanktionsnorm und die
daraus zu ziehenden Schlüsse abgestellt habe; das musste aus ihrer Sicht auch nicht zuletzt deshalb als geboten erscheinen,
weil - wie die Beschwerde zu verstehen ist - vor dem Hinweis vom 17.7.2018 mit einer Entscheidung zu ihren Lasten zu rechnen
und daher zur Wahrung ihrer Interessen schon vor der im Rahmen des Erörterungstermins abgegebenen Einverständniserklärung
nach §
124 Abs
2 SGG alles vorzutragen war, was zur Wahrung ihrer Rechtsposition angezeigt erschien.
Entsprechend ist der Beschwerde nicht ausreichend zu entnehmen, dass sich nach dem am 31.8.2018 erklärten Einverständnis der
Klägerin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung die Prozesssituation derart wesentlich geändert hat, dass die Erklärung
im Zeitpunkt der LSG-Entscheidung ihre Wirksamkeit verloren hatte, wie sie ebenfalls rügt. Eine Einverständniserklärung iS
des §
124 Abs
2 SGG verliert ihre Wirksamkeit, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation
wesentlich ändert. Das ist zB der Fall, wenn Zeugen vernommen, Beteiligte angehört, Auskünfte eingeholt oder Akten beigezogen
werden. Dasselbe wird für den Fall angenommen, dass ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners mit erheblichem neuen Vorbringen
oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird (stRspr; vgl letztens nur BSG vom 16.7.2019 - B 12 KR 102/18 B - RdNr 6 mwN).
Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Dass nach Abgabe der Einverständniserklärung der Klägerin wesentlich neue
Gesichtspunkte vorgetragen worden seien oder sich die Tatsachen- oder Rechtsgrundlage sonst entscheidungserheblich geändert
hätte, macht sie selbst nicht geltend. Von einer wesentlich veränderten Prozesssituation auszugehen wäre deshalb nur, wenn
das Beschwerdevorbringen nahelegen würde, dass das Berichterstatterschreiben vom 17.7.2018 im Sinne der Rechtsprechung zu
Art
103 Abs
1 GG, §
62 Halbsatz 1
SGG schutzwürdiges Vertrauen in die Maßgeblichkeit einer vom Gericht den Beteiligten gegenüber vorgenommenen rechtlichen Bewertung
des Prozessstoffs begründet hätte, woran es indes wie dargelegt fehlt.
Zuletzt ist der Beschwerde nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Vorschriften über die Begründung eines Urteils verletzt
sind, wie sie geltend macht. Nach §
136 Abs
1 Nr
6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe. Gemäß §
128 Abs
1 Satz 2
SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den
Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung
beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG <Dreier-Ausschuss>
vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine
Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand
der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat.
Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen
und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - RdNr 7 mwN). Dass gemessen daran das Urteil des LSG infolge einer - wie die Beschwerde geltend macht - fehlenden Befassung
mit einem nach ihrer Auffassung vorliegenden Anhörungsmangel nicht als mit Gründen versehen anzusehen ist, ist nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.