Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz sind in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen
zu können (Krasney in Krasney/Udsching, Hdb
SGG, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Krasney in Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist darzustellen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) ist.
Die Frage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 RdNr 7).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin bezeichnet folgende Formulierungen als klärungsbedürftige Rechtsfragen: (1) "… ob überhaupt allein die Wohnfläche
und Grundstücksgröße geeignete Kriterien zur Beurteilung der Frage sind, ob ein Einfamilienhaus angemessen im Sinne von §
12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist."
(2) "… die Klärung der besonderen Härte bei eingetretener Vermögensveränderung nach Ankauf des hälftigen Eigentumsanteils
des geschiedenen Ehegatten bei bevorstehender Teilungsversteigerung und damit einhergehender Vergrößerung der Wohnfläche,
soweit das BSG weiterhin an der Größe des Hauses in Relation zu der Anzahl der Bewohner festhält."
Wegen der ersten Frage hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Sie hat ausgeführt, die für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hätten wegen der angemessenen Wohngröße bislang stets bundeseinheitlich auf Wohnflächengrenze nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
abgestellt und nach der Anzahl der Personen differenziert. Es sei aber geboten, bei der Bestimmung der Angemessenheit eines
Hausgrundstücks nicht die Grundstücksgröße und Wohnfläche in Relation zu den Bewohnern, sondern den erzielbaren Veräußerungswert
heranzuziehen. Nicht verwertbar müsse ein selbst genutztes Einfamilienhaus sein, wenn der erzielbare Veräußerungswert den
durchschnittlichen Verkehrswert von Immobilien in seiner Gegend nicht übersteige. Mit dieser Argumentation übersieht die Klägerin,
dass nach dem Gesetzestext des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II "von angemessener Größe" die Angemessenheit eines selbst genutzten Hausgrundstücks von seiner Größe abhängt. Soweit die Klägerin
den erzielbaren Veräußerungswert im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Verkehrswert für maßgeblich halten will, sind Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
bei einer Verwertung gesetzessystematisch § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II zugewiesen. Auch die Frage, welcher Wert maßgeblich ist, beantwortet schon das Gesetz in § 12 Abs 4 Satz 1 SGB II. Demgemäß hätte die Klägerin in ihren Ausführungen deutlich machen müssen, wieso aus Rechtsgründen, nicht aber weil sie mit
der für sie ungünstigen bestehenden Rechtslage nicht einverstanden ist, eine andere Auslegung der einschlägigen Norm und Beantwortung
der Rechtsfrage angezeigt ist. Daran fehlt es.
Soweit die zweite Frage angesichts ihres Detailreichtums nicht nur auf eine Rechtsanwendung im konkreten Fall der Klägerin
zielt und damit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage ist, ist sie nicht schlüssig formuliert. Die Fläche bzw Größe des Wohneigentums
hat sich durch den Ankauf des zweiten Eigentumsanteils nicht geändert; aufgrund eines Bruchteilseigentums war die Klägerin
von Beginn an Eigentümerin des gesamten Hausgrundstücks, wenn auch nur zu einem halben (ideellen) Anteil.
Für die Bezeichnung einer Divergenz ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage
die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage
des BSG abweicht. Erforderlich ist, dass das LSG den vom BSG aufgestellten Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht
die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann
die Zulassung der Revision wegen Abweichung begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG
dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney in Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Wegen einer behaupteten Divergenz zum Urteil des BSG vom 30.8.2017 (B 14 AS 30/16 R) bezogen auf die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, mit welchem
abstrakten Rechtssatz das LSG dieser Rechtsprechung widersprochen haben soll. Vielmehr rügt sie die Berechnung des Verkehrswerts
im Vergleich mit den zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendeten Betrag, weil sie den durch zwei Personen aufgewendeten
Gesamtbetrag berücksichtigt wissen will, während das LSG angesichts der ursprünglichen Eigentumslage nur dessen Hälfte angesetzt
hat. Damit macht sie in der Sache einen Subsumtionsfehler geltend, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Wegen des Urteils des BSG vom 24.5.2017 (B 14 AS 16/16 R) zur besonderen Härte rügt die Klägerin, das LSG habe diesen Punkt völlig unberücksichtigt gelassen, womit kein Widerspruch
eines vom LSG aufgestellten Rechtssatzes bezeichnet ist.
Zu dem Urteil des BSG vom 12.10.2016 (B 4 AS 4/16 R) versäumt die Beschwerdebegründung die Wiedergabe eines abstrakten Rechtssatzes des BSG aus dieser Entscheidung.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.