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BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 AS 132/14
Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze Abweichen von einer bestimmten Entscheidung des BSG Substantiierung eines Verfahrensmangels
1. Um eine Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG darzutun, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne weiteres aufzufinden ist.
2. Die Beschwerdebegründung muss auch Ausführungen enthalten, denen hinreichend klar entnommen werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
3. Nicht ausreichend für die Darlegung ist es, wenn auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hingewiesen wird, dass das angegriffene Urteil hiervon inhaltlich abweiche; vielmehr muss deutlich werden, dass das LSG von einer Entscheidung des BSG hat abweichen wollen.
4. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen 20.04.2014 L 2 AS 542/12 , SG Dresden S 32 AS 3406/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: