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BSG, Beschluss vom 28.11.2014 - 4 AS 195/14
Bedürftigkeit eines darlehensgebenden Grundsicherungsempfängers Vorliegen eines Kündigungsgrundes für ein Darlehen als Tatsachenfrage Verwertbarkeit eines Rückforderungsanspruchs
1. Die Rechtsfragen, ob der Eintritt der Bedürftigkeit des Darlehensgebers einen wichtigen Grund darstellt, welcher zu einer Kündigung von Darlehensverträgen von Seiten des Darlehensgebers berechtigt, und zum anderen, wie die Frist des § 314 Abs. 3 BGB bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Ansprüchen auf Rückforderung im Bereich der Grundsicherung anzuwenden ist, sind auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ausgerichtet.
2. Sie lassen nicht konkret erkennen, inwiefern ihre Beantwortung verallgemeinerbar sein soll.
3. Denn ob bestimmte Umstände zivilrechtlich als wichtiger Grund für eine (fristlose) Kündigung zu werten sind, ist weitgehend eine Tatsachenfrage und revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst hat.
4. Maßgebend für die Beurteilung sind nämlich stets die konkreten Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien.
5. Gleiches gilt für die Frage nach der "angemessenen Frist" i.S. des § 314 Abs. 3 BGB.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 314 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 20.05.2014 L 7 AS 240/14 ZVW , SG München S 22 AS 2553/11
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - L 7 AS 240/14 ZVW - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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