Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 29. August 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einer am 30.9.2016 beim BSG eingegangenen E-Mail "Nichtzulassungsbeschwerde unter der Bedingung der PKH-Bewilligung" eingelegt und für die Durchführung
des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.8.2016 zugestellten Urteil des Sächsischen
LSG vom 29.8.2016 sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: PKH-Erklärung) hat er am 31.10.2016 (Eingang beim BSG) nachgereicht.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die PKH-Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Die zum PKH-Gesuch gehörende formgerechte PKH-Erklärung des Klägers ist erst am 31.10.2016
beim BSG eingegangen und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 30.9.2016 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG).
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit dem hiesigen Schreiben vom 5.10.2016 auf
das Erfordernis der Vorlage der formgerechten PKH-Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden.
Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger ausreichend dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der PKH-Erklärung
aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 S 1
ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
121 Abs
1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie unter einer Bedingung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 6 und §
151 RdNr
2c) und zudem nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§
73 Abs
4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.